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Klage, eingereicht am 7. Mai 2013 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-256/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: W. Ferrante, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, das Schreiben der Kommission - Generaldirektion Bildung und Kultur vom 22. März 2013 (Aktenzeichen: Ares [2013] 237719), das das "Agreement N. ADEC 2007.02676 - Reimbursement. Review after appeal" zum Gegenstand hat, das am 25. Februar 2013 verschickt wurde, der Agenzia nazionale per i Giovani (Nationale Jugendagentur) am 6. März 2013 (Aktenzeichen: ANG/2741/AMS) zuging und mit dem die Erstattung von Beträgen in einer Gesamthöhe von 1 486 485,90 Euro verlangt wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm die Erstattung von Beträgen in Höhe von 52 036,24 und 183 729,72 Euro verlangt wird, sowie das an die Presidenza del Consiglio dei Ministri - Capo Dipartimento della Gioventù e del Servizio civile nazionale (Vorsitz des Ministerrats - Leiter der Abteilung Jugend und nationaler Zivildienst) gerichtete Schreiben der Europäischen Kommission - Generaldirektion Bildung und Kultur vom 28. Februar 2013 (Aktenzeichen: 267064), mit dem die "Final evolution conclusions" der "2011 Declaration of Assurance" versendet wurden, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Aufforderung, der Kommission mehrere Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 1 486 485,90 Euro zu erstatten. Diese Summe setzt sich u. a. aus 52 036,24 Euro, die sich auf von der Agenzia Nazionale per i Giovani für die Ausbildung und Bewertung der EFD-Freiwilligen (Europäischer Freiwilligendienst) im Rahmen des Programms Jugend in Aktion für das Jahr 2007 ausgegebene Beträge beziehen und als nicht förderfähig eingestuft wurden, und aus 183 729,72 Euro, die sich auf Beträge beziehen, die die Agenzia nach an die Empfänger des Jugendprogramms für die Jahre 2000-2004 gerichteter Aufforderung zur Rückerstattung nicht wiedererlangt hat.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3.2.1 in Verbindung mit Art. 5.2.2 letzter Absatz des "Grant Agreement Nr. 2007-0266/001 - 001 for the operational implementation of the Youth in action programme" zwischen der Europäischen Kommission und der Agenzia Nazionale per i Giovani.

Obwohl die Höchstgrenze pro Kopf für jeden Praktikanten aus organisatorischen Gründen und wegen Zeitknappheit tatsächlich überschritten worden sei, erscheine es nicht vernünftig und mit dem von dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG verfolgten Ziel, die Kooperation im Jugendbereich in der Europäischen Union zu entwickeln, nicht vereinbar, die Erstattung von Geldern zu verlangen, die tatsächlich für Zielsetzungen ausgegeben worden seien, die unter das "Grant Agreement Nr. 2007 - 0266/001 - 001" fielen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10.2 des Anhangs II.1 des Agreement N. 2003 - 1805/001 - 001 zwischen der Europäischen Kommission und der Agenzia Nazionale per i Giovani.

Die italienischen Behörden hätten konkret alles unternommen, um die fraglichen Beträge wiederzuerlangen. Außerdem habe die Kommission keine sachgerechte Begründung für die offensichtliche Ungleichbehandlung von zwei identischen Sachverhalten gegeben: Für die Jahre 2000-2004 sei die Genehmigung zum Verzicht auf die Rückforderung der wiederzuerlangenden Beträge verweigert worden, für die Jahre 2005-2006 sei die Genehmigung erteilt worden.

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