Klage, eingereicht am 3. Mai 2013 – Matratzen Concord/HABM – KBT (ARKTIS)
(Rechtssache T-258/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I. Selting)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita (Locarno, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. März 2013 in der Sache R 2133/2011-4 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Verfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ARKTIS“ für Waren der Klassen 20 und 24 – Gemeinschaftsmarke Nr. 2 818 680
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita
Antragstellerin im Verfallsverfahren Nichtigkeitsverfahren: Klägerin
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009