Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2010 – Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben Grau und Rot)
(Rechtssache T‑405/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer senkrechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 28-37)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 372/2009‑1) über die Anmeldung eines Farbzeichens, das aus der Kombination der Farben Grau und Rot besteht, als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Deutsche Bahn AG |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Eine aus der Kombination der Farben Grau und Rot bestehende Marke für Dienstleistungen der Klasse 39 – Anmeldung Nr. 6735401) |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Deutsche Bahn AG trägt die Kosten. |