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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 13. Juli 2004

in der Rechtssache C-429/02 (Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de Cassation): Bacardi France SAS gegen Télévision française 1 SA (TF1) u. a.1

(Artikel 59 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] - Richtlinie 89/552/EWG - Grenzüberschreitendes Fernsehen -Fernsehen - Werbung - Nationale Maßnahme, die die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke verbietet, soweit es sich dabei um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind - "Loi Evin")

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache C-429/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechsstreit Bacardi France SAS, früher Bacardi-Martini SAS, gegen Télévision française 1 SA (TF1), Groupe Jean-Claude Darmon SA, Girosport SARL, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) sowie des Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter R. Schintgen und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta - Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin - am 13. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind.

Eine solche indirekte Fernsehwerbung ist nicht als "Fernsehwerbung" im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b, 10 und 11 der Richtlinie anzusehen.

2.    Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Fernsehwerbung für im Inland vertriebene alkoholische Getränke zu verbieten, soweit es sich um indirekte Fernsehwerbung in der Form handelt, dass während der Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden binationalen Sportveranstaltungen Werbetafeln auf dem Bildschirm zu sehen sind.

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1 - ABl. C 19 vom 25.1.2003.