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Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Tutrakan (Bulgarien), eingereicht am 15. April 2024 – Strafverfahren gegen YE

(Rechtssache C-263/24, Smiliev1 )

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Tutrakan

Angeklagter

YE

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI1 des Rates in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates dahin auszulegen, dass die Berücksichtigung früherer Verurteilungen einer Person in anderen Mitgliedstaaten das Gericht, das über das neue Strafverfahren gegen diese Person entscheidet (erkennendes Gericht), zu der Annahme zwingt, dass die im Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) eingetragenen früheren, in anderen Mitgliedstaaten ergangen Verurteilungen, dieselben nach nationalem Recht entsprechend ihrer Sozialgefährlichkeit bestimmten Kategorien von strafbaren Handlungen betreffen, wie diejenigen, die im Staat des erkennenden Gerichts ins Strafregister einzutragen sind? Muss das nationale Gericht, das im Strafverfahren gegen eine bestimmte Person entscheidet, falls nach dem nationalen Recht des erkennenden Gerichts mehrere Kategorien von strafbaren Handlungen ins Strafregister einzutragen sind und die derentwegen ergangenen Verurteilungen unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten, in jedem einzelnen Fall prüfen, in welche Kategorie die Taten, die den früheren, in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen zugrunde liegen, nach der nationalen Klassifizierung fallen? In welchen Fällen hat eine derartige Prüfung zu erfolgen?

2.    Ist Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach das Gericht die früheren, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen nicht berücksichtigen darf, wenn sie wegen einer Tat ergangen sind, die keine Straftat im Sinne des nationalen Rechts des erkennenden Gerichts darstellt?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32).