Language of document : ECLI:EU:T:2011:641

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

8. November 2011(*)

„Außervertragliche Haftung – Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten – Äußerungen, die einem dritten Unternehmen einen Schaden zufügen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen – Immaterieller Schaden – Materieller Schaden – Kausalzusammenhang – Verzugs- und Ausgleichszinsen“

In der Rechtssache T‑88/09

Idromacchine Srl mit Sitz in Porto Marghera (Italien),

Alessandro Capuzzo, wohnhaft in Mirano (Italien),

Roberto Capuzzo, wohnhaft in Mogliano Veneto (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Grespan und E. Righini als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt F. Ruggeri Laderchi,

Beklagte,

wegen Ersatz des Schadens, der durch die Veröffentlichung wahrheitswidriger Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union entstanden sein soll, die in der Entscheidung C (2002) 5426 final der Kommission vom 30. Dezember 2004, „Staatliche Beihilfen – Italien – Staatliche Beihilfe N 586/2003, N 587/2003, N 589/2003 und C 48/2004 (ex N 595/2003) – Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für einen Chemikalientanker – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 [EG]“, enthalten gewesen sein und insbesondere das Ansehen und den Ruf von Idromacchine geschädigt haben sollen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Idromacchine Srl ist ein hauptsächlich im Kessel- und Behälterbau tätiges Schiffbauunternehmen. Herr Alessandro Capuzzo und Herr Roberto Capuzzo besitzen 50 % des Gesellschaftskapitals von Idromacchine und sind Vorsitzender des Verwaltungsrats bzw. geschäftsführender Direktor des Unternehmens. Idromacchine und die Herren Capuzzo werden im Folgenden zusammenfassend als „Kläger“ bezeichnet.

2        Im Jahr 2002 bestellte die Cantiere navale De Poli SpA (im Folgenden: De Poli) bei Idromacchine vier große Tanks für den Transport von Flüssiggas auf den Schiffen C.188 und C.189, die von De Poli gebaut wurden.

3        Der Bau der Schiffe C.188 und C.189 war Gegenstand von Betriebsbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202, S. 1). Betriebsbeihilfen für den Schiffbau unterlagen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere wurden sie nicht für Schiffe gewährt, die mehr als drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des endgültigen Vertrags ausgeliefert wurden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften konnte diese Frist jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung verlängern, wenn dies aufgrund der technischen Komplexität des betreffenden Schiffbauvorhabens oder durch Verzögerungen gerechtfertigt war, die sich aus unerwarteten, erheblichen und vertretbaren Unterbrechungen im Arbeitsprogramm der Werft ergaben, die auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegende Umstände zurückzuführen waren. Die Kommission konnte diese Fristverlängerung nur dann gewähren, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [EG] (ABl. L 83, S. 1) einen Antrag auf Verlängerung übermittelte.

4        Am 11. Dezember 2003 sandte die Italienische Republik der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1540/98 einen Antrag auf Verlängerung der Frist, die ursprünglich für die Auslieferung einiger Schiffe, darunter die von De Poli zu bauenden Schiffe C.188 und C.189, vorgesehen war.

5        Die Kommission forderte die italienischen Behörden in der Zeit vom 5. Februar bis 18. Oktober 2004 mehrfach auf, weitere Informationen zu ihrem Antrag auf Verlängerung der für die Auslieferung der Schiffe ursprünglich vorgesehenen Frist zu übermitteln. Die genannten Behörden antworteten auf die Ersuchen der Kommission innerhalb der festgesetzten Fristen.

6        Am 30. Dezember 2004 übermittelte die Kommission der Italienischen Republik ihre am selben Tag erlassene Entscheidung C (2002) 5426 final „Staatliche Beihilfen – Italien – Staatliche Beihilfe N 586/2003, N 587/2003, N 589/2003 und C 48/2004 (ex N 595/2003) – Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für einen Chemikalientanker – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 [EG]“ (im Folgenden: streitige Entscheidung).

7        Mit der streitigen Entscheidung gewährte die Kommission zum einen nach Abschluss der Phase der Vorprüfung der mitgeteilten Beihilfen und nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1540/98 erfüllt seien, eine Verlängerung der Auslieferungsfristen, die für die von De Poli zu bauenden Schiffe vorgesehen waren, und beschloss zum anderen in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung der Auslieferungsfrist für einen von einer anderen Schiffswerft zu bauenden Chemikalientanker, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

8        Hinsichtlich der Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Auslieferungsfrist, die für die von De Poli zu bauenden Schiffe vorgesehen war, stellte die Kommission in Randnr. 10 Buchst. iii der streitigen Entscheidung Folgendes fest:

„Was die Schiffe C.196 und C.197 angeht, hatte die Werft bei Idromacchine, … einem der führenden Tankhersteller, den Bau von Ladetanks für die Schiffe C.188 und C.189, Schwesterschiffe der Schiffe C.196 und C.197, bestellt. Beim Bau der Schiffe C.188 und C.189 hatte das RINA (Registro italiano navale), die italienische Zertifizierungsstelle, die bei Idromacchine im Bau befindlichen, für die genannten Schiffe bestimmten Tanks aufgrund von Mängeln für nicht konform erklärt.

… Deshalb wurden die ursprünglich für die Schiffe C.188 und C.189 vorgesehenen Tanks, für die bei einem anderen Hersteller eine neue Bestellung aufgegeben worden war, mit einer Lieferverzögerung von insgesamt sechs Monaten in die Schiffe C.196 und C.197 eingebaut, d. h. unter Überschreitung des Stichtags 31. Dezember 2003.

Die Ladetanks sind unerlässlich, damit das Schiff die Zulassung für den Transport von Flüssiggas erhält[; die italienischen Behörden] geben an, die auf den Schiffen C.188 [und] C.189 sowie auf den Schwesterschiffen C.196 und C.197 verwendeten Tanks müssten die im Schiffswesen geltenden strengen Qualitäts‑ und Sicherheitsvorschriften erfüllen. Außerdem habe die [von De Poli betriebene] Werft, so die italienischen Behörden, angesichts der Erfahrung von Idromacchine nicht damit rechnen können, dass das RINA bezüglich der Konformität der Tanks der Schiffe C.188 und C.189 einen negativen Bescheid erlassen würde. Um dieses Problem zu lösen, habe sich die Werft, so die italienischen Behörden, umgehend nach anderen Lieferanten auf dem Markt umgesehen. Die Gesellschaft [G.] sei der einzige Lieferant gewesen, der bereit gewesen sei, neue Tanks herzustellen. Diese hätten offenbar nicht vor dem 31. Januar bzw. 31. März 2004 geliefert werden können, so dass die Werft gezwungen gewesen sei, eine Verlängerung der Lieferfrist zu beantragen.

…“

9        In Randnr. 28 Abs. 3 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest: „[B]ezüglich der Tanks ist es zumindest ungewöhnlich, dass der Tankhersteller, Idromacchine, nicht imstande war, die Tanks (die ein wesentlicher Bestandteil des Schiffs sind) im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsvorschriften herzustellen, und demzufolge die Tanks nicht innerhalb der vereinbarten Fristen liefern konnte.“

10      In Randnr. 29 Abs. 3 der streitigen Entscheidung führte die Kommission aus: „Was die Tanks angeht, waren die Probleme, die dadurch verursacht wurden, dass Idromacchine nicht zur Lieferung der Tanks imstande war, bei denen es sich um für die gewerbliche Nutzung des Schiffes unter den genehmigten Nutzungsbedingungen erforderliche Bestandteile handelt, jedenfalls nicht vorhersehbar.“

11      Randnr. 31 der streitigen Entscheidung lautet:

„Der Hersteller konnte die Tanks nicht vertragsgemäß liefern, und die Werft musste diese Teile bei einem anderen Lieferer bestellen, wodurch sich die Fertigstellung der Schiffe C.196 und C.197 verzögerte. … Die Nichteinhaltung der Frist für die erforderlichen Lieferungen lag nicht im Einflussbereich von [De Poli, die] daran nichts ändern konnte. …“

12      Ferner heißt es in Tabelle 1 der streitigen Entscheidung u. a., dass „die Werft aufgrund der ungeeigneten, mangelhaften Tanks der Schwesterschiffe C.188 und C.189, deren Bau weiter fortgeschritten war, gezwungen war, in diese die Tanks einzubauen, die für die Schiffe C.196 und C.197 bestimmt gewesen waren“.

13      In der letzten Randnummer der streitigen Entscheidung, wie sie der Italienischen Republik am 30. Dezember 2004 übermittelt wurde, heißt es schließlich:

„[F]alls das vorliegende Schreiben vertrauliche Informationen enthält, die nicht verbreitet werden sollen, werden Sie gebeten, dies der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen. Sollte die Kommission innerhalb der genannten Frist keinen derartigen Antrag erhalten, wird sie davon ausgehen, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung unter der nachstehenden Internetadresse einverstanden sind.“

14      Die italienischen Behörden beantragten bei der Kommission nicht, bestimmte in der streitigen Entscheidung enthaltene Informationen aufgrund ihrer Vertraulichkeit nicht zu veröffentlichen.

15      Die streitige Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Februar 2005 (ABl. C 42, S. 15) veröffentlicht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 27. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17      Am 11. März 2009 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Antrag der Kläger auf Anonymisierung und vertrauliche Behandlung der Angaben zurückgewiesen. Am 2. April 2009 hat er die Zurückweisung des ursprünglichen Antrags der Kläger auf Anonymisierung und vertrauliche Behandlung der Angaben bestätigt.

18      Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

19      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 8. Februar 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20      Die Kläger beantragen,

–        die Kommission zu verurteilen, ihnen zum Ersatz ihres materiellen Schadens 5 459 641,28 Euro oder einen anderen vom Gericht festzusetzenden Betrag zu zahlen, neu bewertet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils, zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags zum von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten;

–        die Kommission zu verurteilen, Idromacchine und den Herren Capuzzo zum Ersatz des immateriellen Schadens einen nach Billigkeit festzusetzenden Betrag in der Größenordnung von z. B. 30 % bis 50 % des für den materiellen Schaden zuerkannten Schadensersatzes zu zahlen, neu bewertet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils, zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung dieses Betrags zum von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten;

–        die Kommission zu verurteilen, das Ansehen von Idromacchine und das der Herren Capuzzo in der Art und Weise wiederherzustellen, die das Gericht für am besten geeignet erachtet, z. B. durch Veröffentlichung ad hoc im Amtsblatt oder durch ein an die wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer des Sektors gerichtetes Schreiben mit einer Richtigstellung der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Informationen über Idromacchine;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Nach Art. 288 Abs. 2 EG ersetzt die Europäische Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

23      Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, tatsächliches Vorliegen eines Schadens und Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, Slg. 2005, II‑5459, Randnr. 95).

24      Zunächst verlangt die Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Organ oder der Einrichtung vorgeworfenen Verhaltens den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 42). Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, besteht das entscheidende Kriterium darin, ob das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die seinem bzw. ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt dieses Organ oder diese Einrichtung nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C‑312/00 P, Slg. 2002, I‑11355, Randnr. 54, und des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, Slg. 2001, II‑1975, Randnr. 134).

25      Sodann kann hinsichtlich der Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, Slg. 1982, 117, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, Slg. 1996, II‑87, Randnr. 54). Der Kläger hat dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 1976, Roquette frères/Kommission, 26/74, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 bis 24, und des Gerichts vom 9. Januar 1996, Koelman/Kommission, T‑575/93, Slg. 1996, II‑1, Randnr. 97).

26      Was schließlich die Voraussetzung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, muss Letzterer die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein, und dieses muss die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein, wohingegen keine Verpflichtung zum Ersatz jeder auch noch so entfernten nachteiligen Folge einer rechtswidrigen Situation besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und des Gerichts vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, Slg. 2006, II‑1291, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, Slg. 1998, II‑3841, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Liegt eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht vor, sind die Schadensersatzansprüche zurückzuweisen, ohne dass die beiden übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Randnr. 81). Im Übrigen ist der Gemeinschaftsrichter nicht gehalten, die Prüfung in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnr. 13).

28      Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, immaterielle und materielle Schäden erlitten zu haben, für die sie Ersatz verlangen. Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst ihren Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens und anschließend den auf Ersatz ihres materiellen Schadens zu prüfen.

1.     Zu dem Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens

29      Die Kläger sind der Auffassung, dass sowohl Idromacchine als auch die Herren Capuzzo immaterielle Schäden erlitten hätten, die ersetzt werden müssten.

 Zum immateriellen Schaden von Idromacchine

30      Hinsichtlich des von Idromacchine geltend gemachten immateriellen Schadens sind die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft in der Weise zu prüfen, dass zunächst die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens, sodann die des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und schließlich die eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden behandelt werden. Nur in dem Fall, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist anschließend der Umfang des Idromacchine hierfür zu gewährenden Schadensersatzes zu prüfen.

 Zur Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens

31      In ihren Schriftsätzen werfen die Kläger der Kommission im Wesentlichen ein rechtswidriges Verhalten in zweifacher Hinsicht vor.

32      Erstens machen die Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Sorgfaltspflicht und der Wahrung der Verteidigungsrechte geltend, denen zufolge die Kommission Idromacchine vor Erlass der streitigen Entscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme hätte geben müssen, damit das Unternehmen hätte beweisen können, dass es für die verzögerte Lieferung der genannten Tanks nicht verantwortlich sei.

33      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren ist, das gegenüber dem aufgrund seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Außerdem haben in dem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen andere Beteiligte als der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten dieses Staates eingeleitet wird (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Aus der vorstehend in den Randnrn. 33 bis 35 dargelegten Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission, die mit der streitigen Entscheidung die Frist für den Bau der von De Poli zu bauenden Schiffe verlängert hat, keineswegs verpflichtet war, Idromacchine in der Vorprüfungsphase der fraglichen Beihilfen anzuhören. Darüber hinaus war Idromacchine kein von dem Verfahren betroffener Dritter, denn sie war weder der Empfänger noch ein Wettbewerber des Empfängers der genannten Beihilfen.

37      Das Vorbringen der Kläger hierzu ändert nichts an diesen Feststellungen.

38      Zum einen ist das Argument, wonach die Kommission zu anderen Schlussfolgerungen als den in der streitigen Entscheidung gezogenen gelangt wäre, wenn sie vor deren Erlass Idromacchine angehört hätte, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Dieses Argument lässt nämlich die vorstehend in Randnr. 36 getroffene Feststellung, dass die Kommission im Rahmen der Vorprüfungsphase der fraglichen Beihilfen keineswegs verpflichtet war, Idromacchine anzuhören, auf jeden Fall unberührt.

39      Zum anderen ist das Argument, das Gericht müsse angesichts des vorliegenden Sachverhalts seinem Urteil vom 24. September 2008, M/Bürgerbeauftragter (T‑412/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 133 und 136), entsprechend auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte erkennen, als unbegründet zurückzuweisen. In diesem Urteil hat das Gericht nämlich festgestellt, dass der Europäische Bürgerbeauftragte den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens dadurch verletzt hat, dass er in einer seiner Entscheidungen in einem Fall administrativer Missstände einen Beamten namentlich genannt hat, ohne ihn vorher angehört zu haben, obwohl er dazu nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet war. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der jener Rechtssache zugrunde lag, bestand für die Kommission im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Verpflichtung, Idromacchine vor Erlass der streitigen Entscheidung anzuhören.

40      Daher sind, soweit die Kläger geltend machen, die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Sorgfaltspflicht und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, dass sie es versäumt habe, Idromacchine vor Erlass der streitigen Entscheidung anzuhören, diese Rügen als unbegründet zurückzuweisen.

41      Zweitens werfen die Kläger der Kommission vor, sich rechtswidrig verhalten zu haben, indem sie zum einen das Berufsgeheimnis verletzt habe, weil sie Idromacchine in der streitigen Entscheidung nicht namentlich eines Fehlverhaltens habe bezichtigen dürfen, und zum anderen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, da keine Notwendigkeit bestanden habe, den Namen von Idromacchine in der genannten Entscheidung zu erwähnen. Selbst wenn Idromacchine für die Lieferverzögerung bei den von De Poli gebauten Schiffen verantwortlich gewesen sein oder Tanks geliefert haben sollte, die nicht den geltenden Vorschriften entsprochen hätten, habe die Kommission in der im Amtsblatt veröffentlichten streitigen Entscheidung den Namen von Idromacchine zu Unrecht preisgegeben, weil das im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen sei.

42      Insoweit ist zu beachten, dass die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft nach Art. 287 EG verpflichtet sind, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

43      Auch in der Verordnung Nr. 659/1999 wird auf die Pflicht der Kommission hingewiesen, im Rahmen ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen das Berufsgeheimnis zu wahren. Im 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es am Ende: „Die Kommission sollte bei der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel [287 EG] befolgen.“ Art. 24 derselben Verordnung bestimmt, dass „[d]ie Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen, unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben, nicht preisgeben“.

44      Weder in Art. 287 EG noch in der Verordnung Nr. 659/1999 wird ausdrücklich gesagt, welche Informationen außer Geschäftsgeheimnissen unter das Berufsgeheimnis fallen.

45      Nach der Rechtsprechung können sowohl vertrauliche Informationen als auch Geschäftsgeheimnisse unter das Berufsgeheimnis fallen (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T‑353/94, Slg. 1996, II‑921, Randnr. 86). Was allgemein die Natur von Geschäftsgeheimnissen oder anderen dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen betrifft, so ist zunächst erforderlich, dass diese Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind. Des Weiteren muss es sich um Informationen handeln, durch deren Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein schwerer Schaden entstehen kann. Schließlich müssen die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sein. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind insoweit die berechtigten individuellen Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T‑198/03, Slg. 2006, II‑1429, Randnr. 71, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, Slg. 2007, II‑4225, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Daher ist im Licht der Vorschriften und der Rechtsprechung, die vorstehend in den Randnrn. 42 bis 45 erläutert worden sind, zu prüfen, ob die Kommission, wie die Kläger meinen, dadurch ihre Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen verletzt und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, dass sie in der streitigen Entscheidung Idromacchine namentlich genannt und angegeben hat, diese habe Tanks geliefert, die nicht den geltenden Vorschriften entsprochen hätten, und sei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

47      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Italienische Republik der Kommission die Information, dass Idromacchine nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften und den Vertragsbedingungen entsprechende Tanks zu liefern, lediglich für das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der fraglichen Beihilfen übermittelt hatte. Außerdem bezieht sich diese Information, wie die Kläger zu Recht betonen, auf die Geschäftsbeziehungen zwischen diesen beiden Gesellschaften. Der Inhalt dieser Informationen ist daher im vorliegenden Fall vertraulich.

48      Zweitens war die Offenlegung der oben in Randnr. 46 genannten Informationen geeignet, Idromacchine einen erheblichen Schaden zuzufügen. Unabhängig davon, ob die Kommission den Sachverhalt mit ihrer Feststellung, dass Idromacchine ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber De Poli verletzt habe, fehlerhaft gewürdigt hat oder nicht, ist auf jeden Fall festzustellen, dass die Offenlegung von Tatsachen und Wertungen durch die Kommission, durch die Idromacchine in der streitigen Entscheidung unter Nennung ihres Namens negativ dargestellt wurde, geeignet war, dem Unternehmen einen erheblichen Schaden zuzufügen.

49      Drittens war, da die Offenlegung der oben in Randnr. 46 genannten Informationen geeignet war, das Ansehen und den Ruf dieses Unternehmens zu beeinträchtigen, das Interesse von Idromacchine daran, dass derartige Informationen nicht offengelegt würden, objektiv schützenswert.

50      Viertens ergibt sich aus der Abwägung einerseits des berechtigten Interesses von Idromacchine daran, dass ihr Name in der streitigen Entscheidung nicht offengelegt wird, und andererseits des Allgemeininteresses, dass eine derartige Offenlegung im Hinblick auf den Gegenstand der streitigen Entscheidung unverhältnismäßig war.

51      Nach dem für das Handeln der Gemeinschaftsorgane geltenden Grundsatz der Offenheit und dem Gebot der Transparenz, wie sie in Art. 1 EU und den Art. 254 EG und 255 EG verankert sind, musste die Kommission in der streitigen Entscheidung im Rahmen der Prüfung der De Poli gewährten staatlichen Beihilfen nämlich ausdrücklich zu der Frage Stellung nehmen, ob die Verzögerung beim Bau der fraglichen Schiffe auf das Verhalten anderer Dritter als De Poli zurückzuführen war. Es hätte jedoch ausgereicht, wenn die Kommission entweder ganz allgemein die Vertragsverstöße eines Lieferers eines wichtigen Teils der fraglichen Schiffe oder gegebenenfalls, in detaillierterer Form, die Vertragsverstöße des Lieferers der fraglichen Tanks aufgezählt hätte, wobei es in keinem dieser beiden Fälle nötig gewesen wäre, den Namen des fraglichen Lieferers zu nennen, so dass dessen berechtigte Interessen hätten gewahrt werden können.

52      Das Vorbringen der Kommission zum Beweis dafür, dass sie mit der Offenlegung des Namens von Idromacchine in der streitigen Entscheidung keinen Fehler begangen habe, kann keinen Erfolg haben.

53      Zum einen ist das Vorbringen der Kommission auf entsprechende Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die Angabe des Namens des fraglichen Tankherstellers, der „besonders zuverlässig ist, erstmals [jedoch] eine Verzögerung verursacht hat, … im Hinblick auf die Begründung der [streitigen] Entscheidung sachdienlich“ sei, als unbegründet zurückzuweisen. Im Rahmen der Prüfung der fraglichen Beihilfen, die zum Erlass der streitigen Entscheidung führte, ging es nämlich allein um die Frage, ob die Italienische Republik die bei De Poli eingetretene Verzögerung der Auslieferung der Schiffe rechtlich hinreichend begründet hatte; dagegen hatte die Preisgabe des Namens eines Lieferers oder der Lieferer, denen möglicherweise Fehler unterlaufen waren, die für diese Verzögerungen ursächlich waren, keinerlei Einfluss auf die von der Kommission in der streitigen Entscheidung getroffene Feststellung.

54      Zum anderen ist auch das Vorbringen der Kommission als unbegründet zurückzuweisen, dass die Öffentlichkeit den Namen des fraglichen Tanklieferers auch ohne seine Erwähnung in der streitigen Entscheidung gewusst hätte, weil der in Rede stehende Wirtschaftssektor sehr begrenzt sei und sich aus Spezialisten zusammensetze und weil es zwischen De Poli und Idromacchine einen Rechtsstreit vor dem Tribunale di Venezia (Italien) gegeben habe, über den in der Presse berichtet worden sei. Diese Umstände stellen nämlich die Feststellung nicht in Frage, dass die Kommission mit ihrer Äußerung, dass Idromacchine für die Lieferverzögerungen verantwortlich sei, in der streitigen Entscheidung Tatsachen und Wertungen offengelegt hat, durch die Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt wurde, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl eine derartige Offenlegung in Anbetracht des Gegenstands der streitigen Entscheidung nicht erforderlich war.

55      Das Vorbringen der Kommission schließlich, dass sie die streitige Entscheidung nur auf Informationen gestützt habe, die ihr von der Italienischen Republik übermittelt worden seien, und dass sich aus den Art. 24 und 25 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie den Randnrn. 25 ff. der Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297, S. 6) ergebe, dass die Italienische Republik hätte angeben müssen, welche Informationen ihrer Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fielen, ist als unbegründet zurückzuweisen. Obwohl nämlich die genannten Vorschriften im Wesentlichen vorsehen, dass die Kommission ihre Entscheidung dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt, der anschließend in der Regel innerhalb von 15 Tagen die Vertraulichkeit der seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen geltend machen kann, befreien sie die Kommission nicht von der ihr nach Art. 287 EG obliegenden Pflicht, keine Berufsgeheimnisse preiszugeben, und sie schließen nicht aus, dass die Kommission von sich aus beschließt, Informationen, die ihrer Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht offenzulegen, selbst wenn sie von dem betroffenen Mitgliedstaat nicht darum gebeten wurde. Selbst wenn die Italienische Republik durch die Übermittlung unzutreffender Informationen an die Kommission einen Fehler begangen und es versäumt hätte, sie auf die Vertraulichkeit der Angaben über die Geschäftsbeziehungen zwischen Idromacchine und De Poli hinzuweisen, stünden zudem derartige Fehler der Feststellung nicht entgegen, dass die Kommission jedenfalls von sich aus hätte beschließen können, die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen nicht offenzulegen.

56      Demzufolge stellt die Offenlegung von Tatsachen und Wertungen in der streitigen Entscheidung, durch die Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt wurde, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, einen Verstoß gegen die nach Art. 287 EG vorgesehene Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen dar. Da diese Pflicht den Schutz der dem Einzelnen verliehenen Rechte bezweckt und die Kommission hinsichtlich der Frage, ob es in einem konkreten Fall angebracht ist, von der Regel der Vertraulichkeit abzuweichen, kein weites Ermessen hat, ist festzustellen, dass diese Verletzung des Gemeinschaftsrechts einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der in Randnr. 24 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung dar.

57      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission mit der Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen ein Fehlverhalten gezeigt hat, das geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG auszulösen.

58      Unter diesen Umständen ist die Prüfung der letzten Rüge der Kläger gegenstandslos, wonach die Kommission durch die Offenlegung von Tatsachen und Wertungen in der streitigen Entscheidung, durch die Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt worden sei, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Selbst wenn nämlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorläge, gäbe dies den Klägern im vorliegenden Fall hinsichtlich des von ihnen geltend gemachten Schadens jedenfalls weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Schadensersatzanspruch, der über den hinausginge, der ihnen aufgrund eines Verstoßes der Kommission gegen ihre Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen zusteht. Deshalb ist über diese Rüge nicht zu entscheiden.

 Zum tatsächlichen Vorliegen des Schadens

59      Die Kläger machen geltend, dass Idromacchine dadurch, dass sie in der streitigen Entscheidung unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt sei, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, ein immaterieller Schaden in Form einer Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihres Rufs entstanden sei.

60      Hierzu ergibt sich aus den vorstehend in den Randnrn. 8 bis 12 wiedergegebenen Äußerungen in der streitigen Entscheidung, dass die Kommission Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt hat, das nicht in der Lage gewesen sei, Tanks gemäß den Zertifizierungsvorschriften (vgl. Randnrn. 10 Buchst. iii, 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 der streitigen Entscheidung) herzustellen und die fraglichen Tanks seinen vertraglichen Verpflichtungen gemäß zu liefern (vgl. Randnr. 31 der streitigen Entscheidung), so dass De Poli gezwungen gewesen sei, sich zur Erfüllung der Vorgaben an ein anderes Unternehmen zu wenden. Derartige Äußerungen, durch die ein negatives Bild von Idromacchine als einem Unternehmen gezeichnet wird, das nicht in der Lage ist, den geltenden Vorschriften entsprechende Leistungen anzubieten und damit seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, sind somit geeignet, das Ansehen und den Ruf des Unternehmens – die als solche ein kommerzieller Wert sind –, zu beeinträchtigen, was die Kommission im Übrigen in ihren Schriftsätzen nicht bestreitet.

61      Ebenso wie das Gericht in Randnr. 150 des oben in Randnr. 39 angeführten Urteils M/Bürgerbeauftragter entschieden hat, dass allein schon die Veröffentlichung der Entscheidung des Bürgerbeauftragten auf seiner Internetseite, in der der Kläger in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache mit administrativen Missständen namentlich in Verbindung gebracht wurde, zu einer tatsächlichen und sicheren Beeinträchtigung des Klägers führte, genügt auch hier, dass die Äußerungen über Idromacchine in der streitigen Entscheidung unter Nennung ihres Namens im Amtsblatt veröffentlicht worden sind, als Beweis dafür, dass das Unternehmen einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat.

62      Selbst wenn die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in der streitigen Entscheidung mit ihrer Feststellung, dass Idromacchine ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber De Poli verletzt habe, keine fehlerhafte Beurteilung vorgenommen hätte, schaden die Tatsachen und Wertungen, durch die Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt wurde, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, dem Ansehen und dem Ruf des Unternehmens. Darüber hinaus ist dies ein Idromacchine selbst erwachsener Schaden, der von dem zu unterscheiden ist, der sich aus der auf einer eventuell fehlerhaften Würdigung der Kommission oder der Italienischen Republik beruhenden Auffassung ergeben könnte, dass das Unternehmen für die Lieferverzögerungen der fraglichen Tanks verantwortlich sei.

63      Somit ist Idromacchine in ihrem Ansehen und in ihrem Ruf geschädigt worden.

 Zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden

64      Die Kläger machen geltend, dass zwischen den Verstößen gegen die Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf der einen und der Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine auf der anderen Seite ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe.

65      Hierzu ist festzustellen, dass Idromacchine keine Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihres Rufs erlitten hätte, wenn die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht Tatsachen und Wertungen veröffentlicht hätte, durch die Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt wurde, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Dem Vorbringen der Kommission, wonach es zwischen ihren angeblichen Fehlern und dem von den Klägern geltend gemachten Schaden keinen hinreichend direkten Kausalzusammenhang gebe, ist nicht zu folgen.

66      Erstens ist dieses Vorbringen, soweit die Kommission geltend macht, der den Klägern entstandene Schaden sei entweder De Poli, die im Rahmen des Beihilfeverfahrens vorgetragen habe, dass die Verzögerungen beim Bau der Schiffe insbesondere durch das Verhalten von Idromacchine verursacht worden seien, oder der Italienischen Republik anzulasten, die der Kommission falsche Informationen übermittelt habe, als unbegründet zurückzuweisen.

67      Selbst wenn die Italienische Republik nämlich von De Poli unzutreffende Informationen über Idromacchine erhalten, diese der Kommission zu Unrecht übermittelt und es auch noch versäumt hätte, Letztere darauf hinzuweisen, dass die genannten Informationen unter den Schutz des Berufsgeheimnisses fallen, wäre die unmittelbare Ursache des Schadens von Idromacchine nicht in den von De Poli oder der Italienischen Republik übermittelten angeblichen Fehlinformationen zu sehen, sondern darin, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung Tatsachen und Wertungen veröffentlicht hat, durch die Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt wurde, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl dies im Hinblick auf den Gegenstand der streitigen Entscheidung nicht erforderlich war.

68      Zweitens ist entgegen dem, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nachdem die Kläger in Beantwortung der mündlichen Fragen des Gerichts angegeben hatten, dass das Tribunale di Venezia im Dezember 2009 ein Urteil erlassen habe, in dem festgestellt worden sei, dass De Poli nicht gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Idromacchine verstoßen habe, darauf hinzuweisen, dass ein solches Urteil jedenfalls keinen Einfluss auf die Feststellung hätte, dass Ansehen und Ruf von Idromacchine nicht beeinträchtigt worden wären, wenn die Kommission den Namen des Unternehmens in der streitigen Entscheidung nicht offengelegt hätte.

69      Angesichts sämtlicher in den Randnrn. 31 bis 68 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist festzustellen, dass die drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Art. 288 Abs. 2 EG erfüllt sind; demzufolge ist die Höhe der Entschädigung zu bestimmen, die Idromacchine als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu gewähren ist.

 Zum Ersatz des Idromacchine entstandenen immateriellen Schadens

70      Die Kläger beantragen in Bezug auf eine Wiedergutmachung für die Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine im Wesentlichen zunächst, über eine solche nach Billigkeit zu entscheiden, sodann, ihnen für den Zeitraum von der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung an bis zur Verkündung des Urteils Ausgleichszinsen und für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes Verzugszinsen zuzusprechen, und schließlich, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine zu erlassen.

71      Als Erstes haben die Kläger in Bezug auf ihren Antrag auf Zahlung einer nach Billigkeit festzusetzenden Entschädigung durch die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf mündliche Fragen des Gerichts präzisiert, dass sie angesichts der Tatsache, dass die Höhe eines immateriellen Schadens nicht beziffert werden könne, lediglich als Anhaltspunkt vorschlügen, ihnen insoweit einen Betrag in Höhe von 30 % bis 50 % des von ihnen für ihren materiellen Schaden verlangten Schadensersatzes zuzuerkennen, d. h. einen Betrag in Höhe von etwa 1 637 892 bis 2 729 820 Euro.

72      Was erstens die Faktoren angeht, die nach Ansicht der Kläger ihren Schaden vergrößert haben, da die Kommission sich „wiederholt negativ über Idromacchine geäußert hat“, so verweisen diese darauf, dass in der Entscheidung 2006/948/EG der Kommission vom 4. Juli 2006 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Cantieri Navali Termoli S.p.A. gewähren will (ABl. L 383, S. 53), in der Entscheidung 2008/C 208/07 vom 16. April 2008 „Staatliche Beihilfe – Italien – Staatliche Beihilfe C 15/08 (ex N 318/07, N 319/07, N 544/07 und N 70/08) – Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für vier von Cantiere Navale de Poli gebaute Chemikalientanker“ (ABl. C 208, S. 14) und im Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Cantieri Navali Termoli/Kommission (T‑70/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) (ABl. C 6, S. 25), auf die streitige Entscheidung Bezug genommen werde.

73      Auch wenn es zutrifft, dass in den beiden vorstehend in Randnr. 72 erwähnten Entscheidungen und in dem dort genannten Urteil, die im Amtsblatt veröffentlicht wurden, auf die streitige Entscheidung Bezug genommen wurde, ist doch festzustellen, dass darin die Tatsachen und Wertungen, durch die Idromacchine unter Nennung ihres Namens als Unternehmen dargestellt wurde, das nicht in der Lage gewesen sei, De Poli den geltenden Vorschriften entsprechende Produkte zu liefern und seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, nicht erneut angeführt werden. Unter diesen Umständen konnten die beiden Entscheidungen und dieses Urteil den immateriellen Schaden von Idromacchine nicht vergrößern.

74      Zweitens haben die Kläger nichts vorgetragen, was ihren Antrag auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30 % bis 50 % des Betrags von 5 459 641,28 Euro, den sie als Ersatz ihres materiellen Schadens verlangen, untermauern könnte. Auch wenn die Offenlegung von Informationen, die ein negatives Bild von Idromacchine vermittelten, durch eine Behörde wie die Kommission dem Ansehen und dem Ruf des Unternehmens tatsächlich schaden konnte, tragen die Kläger keine Argumente oder Beweise vor, auf deren Grundlage sich nachvollziehen ließe, weshalb derartige Beträge ein angemessener Ausgleich für die Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine sein sollen. Zum einen wird insbesondere nicht vorgetragen, dass diese Beträge in irgendeiner Beziehung zu den von Idromacchine zum Aufbau und zur Erhaltung ihres Ansehens und ihres Rufs aufgewandten Kosten stünden. Zum anderen tragen die Kläger keine Argumente oder Beweise dafür vor, dass die genannten Beträge – die im Übrigen 12‑ bis 20‑mal höher sind als der durchschnittliche Jahresgewinn in Höhe von 133 500 Euro, den Idromacchine in den Jahren vor der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung erzielt zu haben angibt – ein angemessener Ausgleich für den Idromacchine entstandenen Schaden seien.

75      Drittens konnten die Kläger den Idromacchine entstandenen immateriellen Schaden jedenfalls sehr weitgehend begrenzen. Da sie nämlich angegeben haben, dass die italienische Zertifizierungsstelle Idromacchine am 5. Oktober 2004 für die fraglichen Tanks als Nachweis für deren Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt habe, konnte sich Idromacchine somit auf diese Bescheinigung berufen, insbesondere gegenüber ihren bestehenden und potenziellen Kunden, um noch vor der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung die Richtigkeit der darin über sie getroffenen negativen Bewertungen zu widerlegen und so die sich daraus ergebende Schädigung ihres Ansehens und ihres Rufs zu begrenzen. Deshalb ist auch das Vorbringen der Kläger auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine umso stärker gewesen sei, als die streitige Entscheidung seit ihrer Veröffentlichung bei Einsatz einer Internetsuchmaschine als erste Information über das Unternehmen auftauche und sowohl auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission als auch im Amtsblatt, das eine sehr weite Verbreitung habe, verfügbar sei, als unbegründet zurückzuweisen.

76      Angesichts sämtlicher in den Randnrn. 71 bis 75 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen und der Tatsache, dass die Kläger zum Umfang der von Idromacchine geltend gemachten Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihres Rufs keine näheren Angaben gemacht haben, hält das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro für angemessen.

77      Als Zweites ist zu den Anträgen der Kläger, ihnen für den Zeitraum von der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung an bis zur Verkündung des Urteils Ausgleichszinsen und für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes Verzugszinsen zuzusprechen, erstens darauf hinzuweisen, dass, wenn die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Zahlung der Entschädigung ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, Slg. 2005, II‑2741, Randnr. 138; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG, C‑308/87, Slg. 1994, I‑341, Randnr. 40). Diese Geldentwertung kommt in der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaften für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, Slg. 2000, I‑203, Randnrn. 220 und 221, des Gerichts Camar/Rat und Kommission, Randnr. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das schadenstiftende Ereignis im vorliegenden Fall am Tag der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung im Amtsblatt eingetreten ist, d. h. am 18. Februar 2005.

78      Die Kommission hat daher für den Zeitraum von der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung am 18. Februar 2005 an bis zur Verkündung dieses Urteils Ausgleichszinsen in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu zahlen.

79      Zweitens können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den geschuldeten Entschädigungsbetrag ab dem Tag der Verkündung des Urteils, mit dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird, Verzugszinsen erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Dumortier u. a./Rat, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 25, und Mulder u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 35, Urteil Agraz u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 55). Der anzuwendende Zinssatz ist nach der Rechtsprechung auf der Grundlage des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Punkten (Urteile Camar/Rat und Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 146, und Agraz u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 55).

80      Unter diesen Umständen hat die Kommission für den Zeitraum von der Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung der genannten Entschädigung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu zahlen.

81      Schließlich ist in Bezug auf den Antrag der Kläger, das Ansehen von Idromacchine wiederherzustellen, darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung aus Art. 288 Abs. 2 EG und Art. 235 EG – die eine Naturalrestitution nicht ausschließen – ergibt, dass der Unionsrichter die Befugnis besitzt, der Gemeinschaft jede Form des Schadensausgleichs aufzuerlegen, die mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung gemeinsam sind, in Einklang steht, und zwar, soweit sie diesen Grundsätzen entspricht, auch eine Naturalrestitution, die gegebenenfalls die Form einer Anordnung eines bestimmten Handelns oder Unterlassens annehmen kann (Urteil Galileo International Technology u. a./Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 63).

82      Die Anträge der Kläger auf Wiederherstellung des Ansehens von Idromacchine – sei es durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung im Amtsblatt der in der streitigen Entscheidung enthaltenen, angeblich unzutreffenden Äußerungen, sei es durch die Übermittlung eines Schreibens an die im Schiffbausektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem die angeblich unzutreffenden Angaben in der streitigen Entscheidung richtiggestellt werden –, sind als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger haben zwar in ihren Schriftsätzen mehrfach erklärt, dass Idromacchine nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten gegenüber De Poli verstoßen habe. Der Fehler der Kommission bestand jedoch, wie in Randnr. 56 dieses Urteils dem Antrag der Kläger entsprechend festgestellt worden ist, in der Offenlegung des Namens von Idromacchine und nicht in einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts durch die Feststellung in der streitigen Entscheidung, dass Idromacchine für die Schlechterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber De Poli die Verantwortung trage. Da die Feststellung eines derartigen Beurteilungsfehlers durch die Kommission mangels eines entsprechenden Antrags der Kläger nicht zum Gegenstand der vorliegenden Klage gehört, ist weder zu prüfen, ob der Kommission dieser Beurteilungsfehler unterlaufen ist, noch ist der Kommission aufzugeben, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine zu treffen.

83      Deshalb ist der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine als unbegründet zurückzuweisen.

84      Im Ergebnis ist auf den Antrag der Kläger auf Ersatz des immateriellen Schadens von Idromacchine erstens festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind, zweitens Idromacchine als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden ein Betrag von 20 000 Euro zuzuerkennen, drittens die Kommission zu verurteilen, auf diesen Betrag für den Zeitraum ab Veröffentlichung der streitigen Entscheidung im Amtsblatt am 18. Februar 2005 bis zur Verkündung dieses Urteils Ausgleichszinsen in Höhe des von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu zahlen, und viertens die Kommission zu verurteilen, auf diesen Betrag für den Zeitraum von der Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung des genannten Schadensersatzes Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu zahlen.

 Zum immateriellen Schaden der Herren Capuzzo

85      Die Kläger machen in ihren Schriftsätzen im Wesentlichen geltend, dass die Herren Capuzzo in zweierlei Hinsicht einen immateriellen Schaden erlitten hätten. Zum einen soll die Schädigung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine die Herren Capuzzo „als logische Folge“ in ihrer Eigenschaft als alleinige Anteilseigner von Idromacchine und Geschäftsführer des Unternehmens berührt haben. Zum anderen behaupten die Kläger, sie hätten unter einem Zustand der „Angst [gelitten], weil [die Herren Capuzzo] gezwungen waren, den Schaden zu beheben, den die Kommission durch die Veröffentlichung von Informationen verursacht hat, die sie nach wie vor für wahrheitswidrig halten“, sowie unter einem „Zustand der Ungewissheit“ und einem „Zustand der Frustration“ wegen der fruchtlosen Bemühungen, die sie nach Veröffentlichung der streitigen Entscheidung unternommen hätten, um Ersatz des Idromacchine entstandenen Schadens zu erlangen.

86      Da bereits in Randnr. 57 dieses Urteils ein Fehlverhalten der Kommission aufgrund der Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen festgestellt worden ist, ist zu prüfen, ob die Kläger im vorliegenden Fall nachgewiesen haben, dass die Herren Capuzzo einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben und dass zwischen diesem rechtswidrigen Verhalten und ihrem behaupteten immateriellen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist nämlich gemäß der in Randnr. 27 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung eine Haftung der Gemeinschaft nicht gegeben.

87      Als Erstes ist zur Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufs der Herren Capuzzo „als logische Folge“ der Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufs von Idromacchine mit der Kommission festzustellen, dass deren Namen in der streitigen Entscheidung nicht erwähnt wurden und ihnen darin keinerlei Fehlverhalten persönlich zugerechnet wurde.

88      Sodann kann die bloße Tatsache, dass die Herren Capuzzo alleinige Anteilseigner von Idromacchine und deren Geschäftsführer sind, nichts an der Feststellung ändern, dass in der streitigen Entscheidung der Kommission ausschließlich das Verhalten von Idromacchine und nicht das ihrer Anteilseigner oder ihrer Geschäftsführer beanstandet wurde. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in der genannten Entscheidung – wie sich aus den vorstehend in den Randnrn. 8 bis 12 wiedergegebenen Ausführungen in der streitigen Entscheidung ergibt – die Fähigkeit des Unternehmens in Frage gestellt wurde, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen und Waren zu liefern, die den geltenden Vorschriften entsprechen, nicht jedoch die Eignung der Herren Capuzzo als Geschäftsführer oder Anteilseigner.

89      Soweit die Kläger schließlich auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission (T‑231/97, Slg. 1999, II‑2403, Randnrn. 54 und 55), verweisen, ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt, der jener Rechtssache zugrunde lag, von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet und daher nicht zum gleichen Ergebnis führen kann. Aus den Randnrn. 54 und 55 des genannten Urteils ergibt sich zwar, dass das Gericht in jener Rechtssache festgestellt hat, dass sich die Beeinträchtigung des Rufs des Unternehmens Auswirkungen auf den Ruf seines Geschäftsführers hatte, da dieser 99 % der Anteile des Unternehmens hielt, doch beruhte dies auf den konkreten Umständen des Falles, in dem der genannte Geschäftsführer dieses Unternehmen zum einen anfänglich allein als „Einzelunternehmen“ geführt hatte und zum anderen persönlich von der Kommission in eine Situation der Ungewissheit versetzt worden war, die ihn zu fruchtlosen Bemühungen gezwungen hatte, die von der Kommission geschaffene Lage zu ändern. Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch keinerlei Beweis dafür erbracht, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt waren.

90      Somit ist festzustellen, dass die Kläger das tatsächliche Vorliegen einer Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufs der Herren Capuzzo in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner und Geschäftsführer von Idromacchine nicht bewiesen haben.

91      Als Zweites ist zu dem immateriellen Schaden der Herren Capuzzo infolge ihres Zustands der „Angst“, verursacht durch die Notwendigkeit, das Ansehen von Idromacchine wiederherzustellen, und ihres Zustands der „Ungewissheit“ und „Frustration“ aufgrund der fruchtlosen Bemühungen, die sie nach Veröffentlichung der streitigen Entscheidung angeblich unternommen haben, um Ersatz des Idromacchine entstandenen Schadens zu erlangen, zum einen festzustellen, dass die Kläger lediglich geltend machen, einen Schaden psychologischer Art erlitten zu haben, ohne dies jedoch zu beweisen.

92      Zum anderen ergibt sich im vorliegenden Fall aus den von den Klägern vorgelegten Schriftstücken jedenfalls nicht, dass es sich bei den administrativen Schritten, die die Herren Capuzzo in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer von Idromacchine persönlich unternommen haben, um mehr handelte als die Versendung zweier Schreiben an das italienische Außenministerium und an die Kommission. Diese Schritte allein können jedoch keine Unannehmlichkeiten hervorrufen, die die normalen Auswirkungen des Geschäftslebens für Geschäftsführer wie die Herren Capuzzo derart übersteigen, dass sie als immaterieller Schaden anzusehen wären.

93      Die Kläger haben somit nicht nachgewiesen, dass die Herren Capuzzo unter einem Zustand der „Angst“, „Ungewissheit“ und „Frustration“ gelitten hätten, der einen tatsächlichen und sicheren Schaden darstellt.

94      Aus den vorstehend in den Randnrn. 84 bis 93 dargelegten Gründen ist der Antrag der Kläger auf Ersatz des von den Herren Capuzzo geltend gemachten immateriellen Schadens zurückzuweisen. Unter diesen Umständen sind der zweite und der dritte Klageantrag, mit denen die Kläger in diesem Zusammenhang die Gewährung von Ausgleichs‑ und Verzugszinsen sowie die Verurteilung der Kommission begehren, ihr Ansehen und ihren Ruf „wiederherzustellen“, als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zu dem Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens

95      Die Kläger machen einen materiellen Schaden in vierfacher Hinsicht geltend.

96      Als Erstes begehren sie Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass Idromacchine sowohl bei der Italienischen Republik als auch bei der Kommission förmlich habe beantragen müssen, ihr Zugang zu dem Schriftwechsel zu gewähren, den Letztere im Rahmen des Beihilfeverfahrens geführt hätten, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt habe. Hierfür verlangen sie eine Entschädigung in Höhe von 3 569,28 Euro für die Anwaltskosten und die zum Zweck des Zugangs zu den im Besitz der italienischen Behörden befindlichen Dokumenten aufgewandten Reisekosten einer Angestellten von Idromacchine sowie 9 072 Euro für die Kosten des bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für das vorliegende Verfahren in Auftrag gegebenen technischen und buchhalterischen Gutachtens über die Idromacchine entstandenen Schäden.

97      Nach Art. 91 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren.

98      Was daher erstens die Kosten für das Gutachten angeht, das die Kläger in Auftrag gegeben haben, um die Höhe des Schadens zu ermitteln, den sie im vorliegenden Verfahren vor dem Gericht geltend machen, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, nicht als Schaden betrachtet werden können, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 1999, Kommission/Montorio, C‑334/97, Slg. 1999, I‑3387, Randnr. 54, und Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission, T‑140/04, Slg. 2005, II‑3287, Randnr. 79).

99      Demzufolge ist festzustellen, dass die Kläger keinen Anspruch nach Art. 288 Abs. 2 EG auf eine Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit dem von ihnen für das vorliegende Verfahren in Auftrag gegebenen Gutachten haben.

100    Zweitens ist hinsichtlich der von den Klägern im vorgerichtlichen Verfahren aufgewandten Anwaltskosten und der Reisekosten einer Angestellten von Idromacchine im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zugang zu dem zwischen der Italienischen Republik und der Kommission geführten Schriftwechsel darauf hinzuweisen, dass das Gericht entschieden hat, dass – selbst wenn im vorgerichtlichen Verfahren eine erhebliche juristische Arbeit geleistet wird – unter dem „Verfahren“ im Sinne von Art. 91 der Verfahrensordnung nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens zu verstehen ist. Dies folgt insbesondere aus Art. 90 der Verfahrensordnung über das „Verfahren vor dem Gericht“ (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, Slg. 2002, II‑217, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Würden derartige Aufwendungen als ein ersetzbarer Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage anerkannt, so widerspräche dies der Natur dieser Aufwendungen als nicht erstattungsfähige Kosten des vorgerichtlichen Verfahrens (Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 79).

101    Deshalb haben die Kläger auch keinen Anspruch nach Art. 288 Abs. 2 EG auf Entschädigung für die von ihnen im vorgerichtlichen Verfahren aufgewandten Anwaltskosten und die Reisekosten einer Angestellten von Idromacchine.

102    Angesichts der vorstehend in den Randnrn. 95 bis 101 getroffenen Feststellungen sind daher die Anträge auf Ersatz der von den Klägern sowohl im Vorverfahren als auch für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens aufgewandten Kosten zurückzuweisen.

103    Als Zweites ist, nachdem das Gericht vorstehend in Randnr. 57 bereits festgestellt hat, dass die Kommission einen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösenden Fehler begangen hat, zu prüfen, ob die Kläger das tatsächliche Vorliegen jedes der drei anderen von ihnen geltend gemachten materiellen Schäden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen Schäden und diesem Fehler bewiesen haben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist nämlich gemäß der vorstehend in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung eine außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht gegeben.

104    Erstens verlangen die Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3 900 000 Euro entsprechend dem Herstellungswert der fraglichen Tanks. Sie machen geltend, Idromacchine habe diese Tanks wegen der Äußerungen in der streitigen Entscheidung zu ihrer angeblichen Mangelhaftigkeit nicht weiterverkaufen können. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus dem Schreiben eines Maklers vom 30. März 2007, das sie ihrer Klageschrift beigefügt haben (im Folgenden: Schreiben des Maklers).

105    Dazu ist zum einen festzustellen, dass die Kläger in ihren Schriftsätzen erklärt haben, dass Idromacchine, weil die fraglichen Tanks nach der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung unverkauft geblieben seien, „sogar begonnen hat, in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen des Sektors und einigen Reedern ad hoc ein entsprechendes Schiff zu bauen (mit vergleichbaren physikalischen und mechanischen Merkmalen wie das Schiff [von De Poli], in das die bestellten Tanks hätten eingebaut werden sollen)“. Daher ist, ohne dass auf die von der Kommission angezweifelte Beweiskraft des Schreibens des Maklers eingegangen werden müsste, festzustellen, dass die fraglichen Tanks, wie die Kläger selbst einräumen, nicht weiterverkauft worden sind, weil sie entsprechend den spezifischen Vorgaben für die Schiffe gebaut worden waren, in die De Poli sie einbauen sollte, und nicht wegen des Fehlverhaltens der Kommission bei der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung.

106    Zum anderen ist der materielle Schaden von Idromacchine in diesem Zusammenhang jedenfalls unmittelbar darauf zurückzuführen, dass De Poli die genannten Tanks nicht bezahlt hat, und nicht auf das Fehlverhalten der Kommission. Deshalb kann Idromacchine gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten im Rahmen einer Klage auf vertragliche Haftung, nicht jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Entschädigung für diesen materiellen Schaden verlangen.

107    Daraus folgt, dass die Kläger das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und dem materiellen Schaden nicht bewiesen haben, der Idromacchine dadurch entstanden sein soll, dass sie die Kosten für den Bau der fraglichen Tanks, die unverkauft geblieben seien, habe tragen müssen. Die Schadensersatzforderung der Kläger ist somit insoweit zurückzuweisen.

108    Zweitens begehren die Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1 013 000 Euro für die angebliche „Unproduktivität der ausschließlich im Bereich des Kessel- und Behälterbaus eingesetzten Güter und Anlangen von Idromacchine in den Jahren 2005 bis 2008“. Sie machen geltend, dass „Idromacchine seit 2005 gezwungen war, eine Reihe nicht reduzierbarer Kosten aufzuwenden, um einen Sektor am Leben zu erhalten, der gerade durch die [in der streitigen Entscheidung] veröffentlichten Informationen unproduktiv geworden war“. Hierzu verweisen sie in ihren Schriftsätzen auf eine von einem Angestellten von Idromacchine erstellte Tabelle, nach der das Unternehmen zur Herstellung von Tanks 14 zwischen 1995 und 2002 erworbene Anlagen mit einem aktuellen Gesamtwert von 1 013 000 Euro eingesetzt habe.

109    Der von den Klägern verlangte Betrag entspricht zwar gemäß ihren Schätzungen dem Wert, den die zur Tankherstellung eingesetzten Anlagen im Jahr 2008 hatten, doch steht ein derartiger Betrag in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Gegenstand ihrer Schadensersatzforderung, denn die genannten Anlagen wurden nach Erlass der streitigen Entscheidung drei Jahre lang nicht benutzt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es sich bei dem Schaden, für den sie eine Entschädigung in Höhe von 1 013 000 Euro begehren, nicht um einen tatsächlichen und sicheren Schaden handelt.

110    Im Übrigen haben die Kläger hier jedenfalls keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und dem Umstand nachgewiesen, dass Idromacchine diese Anlagen nach Erlass der streitigen Entscheidung drei Jahre lang nicht habe nutzen können.

111    Zunächst bedeutet nämlich das Vorbringen der Kläger, dass der Bereich des Kessel- und Behälterbaus in den Jahren 2005 bis 2008 ein Wachstum verzeichnet und Idromacchine niemals Beschwerden von anderen Kunden als De Poli erhalten habe, keineswegs, dass der Umsatz von Idromacchine und damit die Möglichkeit für das Unternehmen, diese Anlagen zu amortisieren, in diesem Zeitraum, wenn die streitige Entscheidung nicht veröffentlicht worden wäre, nicht zurückgegangen wäre. Aus der Tatsache, dass sich ein Markt im Wachstum befindet, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass der Umsatz eines bestimmten Unternehmens auf diesem Markt zwangsläufig steigt.

112    Das von den Klägern vorgelegte Schreiben des Maklers sodann, wonach die im Hinblick auf den Verkauf der fraglichen Tanks kontaktierten Kunden „[aufgrund] der von der Europäischen Kommission am 18. Februar 2005 [im Amtsblatt] behaupteten Mangelhaftigkeit [der fraglichen] Tanks ständig unüberwindbare Vorbehalte geltend gemacht haben“, lässt nicht auf einen hinreichend direkten Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung und dem angeblich sehr starken Absatzrückgang von Idromacchine in den Jahren 2005 bis 2008 schließen, der zur Folge gehabt haben soll, dass das Unternehmen seine Anlagen nach Erlass der streitigen Entscheidung wegen der von der Kommission begangenen Fehler drei Jahre lang nicht habe benutzen können. Die Kläger haben nämlich keinerlei Beweis dafür erbracht, dass die bestehenden oder potenziellen Kunden von Idromacchine aufgrund der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung davon Abstand genommen hätten, bei diesem Unternehmen andere als die in der streitigen Entscheidung genannten Tanks zu bestellen, oder dass Idromacchine z. B. nach der Veröffentlichung der streitigen Entscheidung aus der Liste der Verkäufer gestrichen worden wäre, auf der das Unternehmen stand und von der die Kläger in ihren Schriftsätzen behaupten, dass „ein Unternehmen Aufträge [nur] dann erhalten kann, wenn es auf solchen Listen steht“.

113    Schließlich haben die Kläger nicht begründen können, weshalb die Veröffentlichung der streitigen Entscheidung bei Idromacchine zu einem Umsatzrückgang geführt haben soll, obwohl das Unternehmen alle bestehenden und potenziellen Kunden darauf hinweisen konnte, dass die Konformität der fraglichen Tanks mit den geltenden Vorschriften laut seinen eigenen Schriftsätzen am Ende von der italienischen Zertifizierungsstelle am 5. Oktober 2004, d. h. noch vor Veröffentlichung der streitigen Entscheidung, bestätigt worden war.

114    Somit ergibt sich aus den vorstehend in den Randnrn. 108 bis 113 getroffenen Feststellungen, dass die Kläger weder das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens noch das eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und dem von ihnen geltend gemachten materiellen Schaden, der angeblich durch die „Unproduktivität der ausschließlich im Bereich des Kessel- und Behälterbaus eingesetzten Güter und Anlagen von Idromacchine in den Jahren 2005 bis 2008“ entstanden ist, bewiesen haben.

115    Drittens begehren die Kläger eine Entschädigung in Höhe von 534 000 Euro für den entgangenen Gewinn, den Idromacchine durch den Auftragsrückgang bei Tanks erlitten zu haben behauptet, und zwar entsprechend dem Gesamtgewinn, den das Unternehmen in den Jahren 2005 bis 2008 erzielt hätte, wenn die streitige Entscheidung nicht veröffentlicht worden wäre. Dazu genügt der Hinweis darauf, dass die Kläger, wie in Randnr. 111 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und dem Rückgang des Umsatzes und insofern des Gewinns von Idromacchine keinerlei Beweis erbracht haben.

116    Deshalb ist der Antrag der Kläger auf Schadensersatz, soweit er sich auf sämtliche von ihnen geltend gemachten materiellen Schäden in Höhe des von ihnen auf insgesamt 5 459 641,28 Euro bezifferten Betrags bezieht, als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, dass das von den Klägern im Rahmen ihres ersten Klageantrags geäußerte Begehren, ihnen auf den genannten Betrag Ausgleichs‑ und Verzugszinsen zu gewähren, als unbegründet zurückzuweisen ist.

117    Nach alledem ist somit festzustellen, dass der vorliegenden Klage stattzugeben ist, soweit die Kläger eine Entschädigung für den Idromacchine entstandenen immateriellen Schaden begehren; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

118    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

119    Da der Klage nur zu einem Teil stattgegeben wurde, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Kommission ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kläger aufzuerlegen, die demnach ein Drittel ihrer eigenen Kosten zu tragen haben.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Idromacchine Srl für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden eine Entschädigung in Höhe von 20 000 Euro zu zahlen.

2.      Zuzüglich zu der Idromacchine zu zahlenden Entschädigung sind ab 18. Februar 2005 bis zur Verkündung dieses Urteils Ausgleichszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu zahlen.

3.      Zuzüglich zu der Idromacchine zu zahlenden Entschädigung sind ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung der genannten Entschädigung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu zahlen.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Idromacchine, Herrn Alessandro Capuzzo und Herrn Roberto Capuzzo, die ein Drittel ihrer eigenen Kosten tragen.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. November 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zu dem Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens

Zum immateriellen Schaden von Idromacchine

Zur Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens

Zum tatsächlichen Vorliegen des Schadens

Zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden

Zum Ersatz des Idromacchine entstandenen immateriellen Schadens

Zum immateriellen Schaden der Herren Capuzzo

2.  Zu dem Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens

Kosten


* Verfahrenssprache: Italienisch.