Language of document : ECLI:EU:T:2012:30





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2012 –
Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie/Kommission

(Rechtssache T‑90/09)

„Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Investition der Gemeente Rotterdam in den Ahoy’-Komplex – Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30‑34)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 6018 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2008 betreffend die Investition der Gemeente Rotterdam in den Ahoy’-Komplex (staatliche Beihilfe C 4/2008 [ex N 97/2007, ex CP 91/2007])

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Mojo Concerts BV und die Amsterdam Music Dome Exploitatie BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der Gemeente Rotterdam und der Ahoy’ Rotterdam NV.

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.