Language of document : ECLI:EU:T:2015:153

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. März 2015(*)(1)

„Staatliche Beihilfen – Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen – Nichtigkeitsklage – Schreiben an die Beschwerdeführer – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Berechnung des Beihilfeelements der staatlichen Bürgschaften – Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften – Unternehmen in Schwierigkeiten – Verkauf eines staatlichen Grundstücks – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑89/09

Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG mit Sitz in Creuzburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Heithecker und F. von Alemann, dann Rechtsanwalt J. Heithecker,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Land Hessen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und P. Melcher,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, und der Entscheidung zum Beihilfeverfahren CP 195/2007 – Abalon Hardwood Hessen GmbH, die in dem Schreiben D/55056 der Kommission vom 15. Dezember 2008 enthalten sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

A –  Verwaltungsverfahren

1        Die Klägerin, die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG, ist eine in der Laubholzsägebranche tätige Gesellschaft deutschen Rechts, die in der Nähe der Grenze des Landes Hessen (Deutschland) mehrere Sägewerke für Buchenholz betreibt.

2        Am 25. Juni und am 6. August 2007 gingen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zwei Beschwerden ein, von denen die erste vom Verband der Säge- und Holzindustrie Nord e. V. und die zweite von der Klägerin eingelegt wurde. Beide Beschwerden, mit denen gerügt wurde, dass der Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden: Beihilfeempfängerin oder Abalon Hessen) für die Errichtung eines neuen Sägewerks für Buchenholz in Hessen rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien, wurden unter dem Aktenzeichen CP 195/2007 registriert. Die Beschwerdeführer übermittelten der Kommission in den Jahren 2007 und 2008 weitere Informationen.

3        Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin meldeten die deutschen Behörden die beiden nachfolgend in den Rn. 4 und 5 beschriebenen Maßnahmen zur Förderung der Errichtung des neuen Sägewerks im Land Hessen mit Schreiben vom 6. September 2007 aus Gründen der Rechtssicherheit an.

4        Erstens meldeten sie einen regionalen Investitionszuschuss in Höhe von insgesamt 4 500 000 Euro an, der vom Land Hessen aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde. Nach den Angaben der deutschen Behörden, die die Kommission ihrer Entscheidung zugrunde legte, wurde dieser Zuschuss durch zwei Bescheide vom 20. Dezember 2006 bewilligt. Der erste Bewilligungsbescheid bezog sich auf einen aus dem Bundeshaushalt finanzierten Teilbetrag von 3 780 000 Euro, der zweite auf einen aus Mitteln des Landes Hessen finanzierten Teilbetrag von 720 000 Euro.

5        Zweitens meldeten die deutschen Behörden zwei staatliche Bürgschaften an, die nach Maßgabe der Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien für die gewerbliche Wirtschaft gewährt wurden. Im Einzelnen handelte es sich um

–        eine Bürgschaft in Höhe von 70 % des verbürgten Betrags für ein Investitionsdarlehen in Höhe von 19 500 000 Euro;

–        eine Bürgschaft in Höhe von 50 % des verbürgten Betrags für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 10 000 000 Euro.

6        Die Kommission ging davon aus, dass die Bürgschaften am 28. Dezember 2006 gewährt worden seien.

7        Die deutschen Behörden stellten klar, dass die genannten Maßnahmen nur aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet worden seien. Sie seien nicht anmeldepflichtig. Bei dem Investitionszuschuss handele es sich nämlich um eine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage einer genehmigten regionalen Beihilferegelung gewährt worden sei, und bei den staatlichen Bürgschaften um De-minimis-Beihilfen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30) fielen. Die Bewilligungsbeschlüsse seien im Dezember 2006 gefasst worden, Zahlungen würden aber erst nach einer positiven Entscheidung der Kommission geleistet.

8        Die deutschen Behörden versicherten außerdem, dass die Beihilfeempfängerin keine weiteren Zuwendungen erhalten habe.

9        Das durch die Anmeldung in Gang gesetzte Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, in das Register eingetragen.

10      Die Beschwerdeführer wandten sich im Verwaltungsverfahren nicht nur gegen die genannten angemeldeten Beihilfemaßnahmen, sondern auch gegen folgende Maßnahmen:

–        Verkauf eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin zu einem Preis, der unter dem Marktwert gelegen habe;

–        zwei Vereinbarungen (Rahmenvereinbarung und Einzelvereinbarung für das Jahr 2008) über die Lieferung von Buchenholz an die Beihilfeempfängerin;

–        Verlagerung von Geräten, für die bereits eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, von der Schwestergesellschaft Abalon Hardwood GmbH (im Folgenden: Abalon Österreich) mit Sitz in Heiligenkreuz (Österreich) zur Beihilfeempfängerin.

B –  Entscheidung, mit der das Verfahren N 512/2007 abgeschlossen wurde

11      Am 21. Oktober 2008 erließ die Kommission die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung K(2008)6017 endgültig, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden: Entscheidung vom 21. Oktober 2008 oder angefochtene Entscheidung), in der sie sowohl auf die angemeldeten Maßnahmen als auch auf die unter dem Aktenzeichen CP 195/2007 in das Register eingetragenen Beschwerden einging.

12      Die Kommission erläuterte, dass sie erstens prüfen werde, ob die angemeldeten Maßnahmen neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) darstellten, und zweitens, ob die zusätzlichen Maßnahmen, auf die sich die Beschwerden bezögen, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten (32. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 21. Oktober 2008).

13      Damit entschieden werden könne, ob es sich bei den angemeldeten Maßnahmen um eine neue oder bestehende Beihilfe handele, müsse zunächst festgestellt werden, ob die Beihilfeempfängerin ein gesundes Unternehmen oder ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Als gesundes Unternehmen könnte sie die genehmigte Beihilferegelung und die nach der Verordnung Nr. 69/2001 eingeführte Beihilferegelung in Anspruch nehmen, um die angemeldeten Beihilfemaßnahmen rechtmäßig zu erhalten (33. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 21. Oktober 2008).

14      Um zu ermitteln, ob es sich bei der Beihilfeempfängerin um ein gesundes Unternehmen oder um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handele, werde zunächst die Lage der Beihilfeempfängerin als solche geprüft, und dann, ob zwischen ihr und ihrer Schwestergesellschaft Abalon Österreich eine Verbindung bestehe, über die die angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schwestergesellschaft auf die Beihilfeempfängerin durchschlagen könnten (34. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 21. Oktober 2008). Nach dieser zweistufigen Prüfung vertrat die Kommission die Auffassung, dass in Anbetracht der Art der zur Beihilfeempfängerin bestehenden Verbindung von Abalon Österreich nicht geklärt zu werden brauche, ob diese ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei (42. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 21. Oktober 2008), und gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfeempfängerin ein gesundes Unternehmen sei (Erwägungsgründe 35 bis 43 der Entscheidung vom 21. Oktober 2008).

15      Nach der Einstufung der Beihilfeempfängerin als gesundes Unternehmen beurteilte die Kommission den Investitionszuschuss und die staatlichen Bürgschaften in der nachfolgend in den Rn. 16 und 17 dargestellten Weise.

16      Zum Investitionszuschuss stellte die Kommission fest, dass er eine Einzelbeihilfe darstelle, die auf der Grundlage der mit der Entscheidung K(2003) 3368 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2003, Staatliche Beihilfe N 642/2002 – Deutschland, Verlängerung der Beihilferegelung Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zugunsten von Unternehmen in Regionalfördergebieten nach Art. 87 Absatz 3 a) und c) EG-Vertrag auf der Basis von Teil II des 31. Rahmenplans (im Folgenden: Regelung N 642/2002), genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sei. Der Zuschuss erfülle die Genehmigungsvoraussetzungen der genannten Regelung, so dass er eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bereits durch die Entscheidung, die genannte Beihilferegelung zu genehmigen, festgestellt worden sei (Erwägungsgründe 46 und 59 Buchst. a der Entscheidung vom 21. Oktober 2008).

17      Zu den staatlichen Bürgschaften stellte die Kommission fest, sie seien nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung im Jahr 2006 geltenden De-minimis-Regel gewährt worden. Das Beihilfeelement dieser Bürgschaften sei anhand der von ihr genehmigten und in mehreren Entscheidungen bestätigten Praxis berechnet worden. Das aus dieser Berechnung resultierende Beihilfeelement von 93 250 Euro überschreite nicht die De-minimis-Obergrenze von 100 000 Euro und falle daher in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 69/2001. Die Bürgschaften seien mithin keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und unterlägen daher auch nicht der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Anmeldepflicht (Erwägungsgründe 47 und 59 Buchst. b der Entscheidung vom 21. Oktober 2008).

18      Schließlich stellte die Kommission zu den übrigen Maßnahmen, gegen die sich die Beschwerde der Klägerin richtete, fest, dass es sich bei ihnen nicht um staatliche Beihilfen handele.

19      Aufgrund dieser Erwägungen und ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG entschied die Kommission, keine Einwände gegen die genannten Maßnahmen zu erheben, da diese entweder keine staatlichen Beihilfen oder bestehende Beihilfen darstellten (60. Erwägungsgrund der Entscheidung vom 21. Oktober 2008).

C –  Schreiben zum Verfahren CP 195/2007

20      Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 zum Verfahren CP 195/2007 teilte die Kommission der Klägerin im Wesentlichen mit, dass ihre Beschwerde im Rahmen der Sache N 512/2007 behandelt worden sei, und fügte eine Kopie der Entscheidung vom 21. Oktober 2008 bei. In dem Schreiben hieß es weiter, dass das Verfahren CP 195/2007 von den Dienststellen der Kommission nun als abgeschlossen betrachtet werde.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

21      Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

22      Mit Schriftsatz, der am 11. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Land Hessen beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

23      Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 22. September 2009 ist diesem Antrag stattgegeben worden.

24      Das Land Hessen hat seinen Streithilfeschriftsatz am 3. Dezember 2009 eingereicht. Zu diesem Schriftsatz haben die Klägerin am 22. Januar 2010 und die Kommission am 21. Januar 2010 fristgerecht Stellung genommen.

25      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

26      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Verfahrensbeteiligten sind diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

27      In der Sitzung vom 18. März 2014 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung vom 21. Oktober 2008 für nichtig zu erklären;

–        die Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008 zum Verfahren CP 195/2007 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

30      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sich diese gegen die Entscheidung richtet, die im Schreiben der Kommission vom 15. Dezember 2008 enthalten sein soll

31      Die Kommission macht geltend, die Klage sei, soweit sie sich gegen das Schreiben vom 15. Dezember 2008 richte, unzulässig, da die Klägerin kein Klageinteresse gegen dieses Schreiben geltend machen könne. Das Schreiben habe lediglich informativen Charakter und ändere nichts an der Rechtsposition der Klägerin. Wirkung für die Klägerin könne allein die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung vom 21. Oktober 2008 haben, die alle in der Beschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Gegenstand habe.

32      Weder die Klägerin noch der Streithelfer haben sich zu der von der Kommission aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts jedoch erklärt, dass sie die Klage gegen das Schreiben vom 15. Dezember 2008 aufrechterhalte.

33      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg, EU:C:2008:422, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlässt, sind die betroffenen Mitgliedstaaten, wie der Unionsrichter bereits im Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 45), festgestellt hat. Dies gilt auch, wenn solche Entscheidungen staatliche Maßnahmen betreffen, die in Beschwerden als vertragswidrige staatliche Beihilfen beanstandet werden, und sich aus ihnen ergibt, dass die Kommission es ablehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, weil die beanstandeten Maßnahmen nach ihrer Auffassung keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Wenn die Kommission solche Entscheidungen erlässt und im Einklang mit ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Beschwerdeführer davon unterrichtet, muss der Beschwerdeführer gegebenenfalls die an den Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung und nicht das an ihn gerichtete Schreiben, mit dem er von der Entscheidung unterrichtet wird, anfechten.

35      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung vom 21. Oktober 2008 sowohl die von diesem Mitgliedstaat angemeldeten Maßnahmen untersucht als auch die Maßnahmen, gegen die sich die Beschwerde der Klägerin richtete. Diese Entscheidung wurde auf der – nicht ausdrücklich genannten – Grundlage des Art. 88 Abs. 3 EG und des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen. Die Kommission hat darin die Auffassung vertreten, dass die untersuchten Maßnahmen entweder keine staatlichen Beihilfen darstellten oder dass keine Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestünden, und deshalb entschieden, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen. Es ist unstreitig, dass diese Entscheidung gegenüber der Klägerin insofern verbindliche Rechtswirkungen im Sinne der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung erzeugt, als sie sie daran hindert, sich im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu äußern. Deshalb stellt die Entscheidung vom 21. Oktober 2008 eine Handlung dar, gegen die die Klägerin Klage erheben kann.

36      Mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2008 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass deren Beschwerde im Rahmen der Sache N 512/2007 behandelt worden sei, und übermittelte ihr die Entscheidung vom 21. Oktober 2008. Die Kommission wies die Klägerin ferner darauf hin, dass das auf deren Beschwerde hin eingeleitete Verfahren CP 195/2007 von ihren Dienststellen nun als abgeschlossen betrachtet werde. Das Schreiben enthält also keine Entscheidung, mit der im Sinne der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung verbindliche Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin erzeugt werden sollten. Mit ihm sollten der Klägerin lediglich der Erlass und der Inhalt der Entscheidung vom 21. Oktober 2008 mitgeteilt werden.

37      Das Schreiben der Kommission vom 15. Dezember 2008 stellt für die Klägerin somit keine anfechtbare Handlung dar. Daher ist ihre Klage, soweit sie sich gegen dieses Schreiben richtet, als unzulässig abzuweisen.

B –  Zur Begründetheit

1.     Vorbemerkungen

38      Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.

39      Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und gegen die Verordnung Nr. 659/1999. Er betrifft im Wesentlichen die Bestimmung des für die Beurteilung der angemeldeten Beihilfemaßnahmen maßgeblichen Zeitpunkts.

40      Mit dem zweiten, hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht den ersten Klagegrund zurückweisen sollte) geltend gemachten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission dadurch gegen Art. 88 Abs. 3 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, dass sie das Verfahren für angemeldete Beihilfen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 durchgeführt habe, obwohl die betreffenden Beihilfen bereits gewährt worden seien.

41      Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG gerügt. Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet, obwohl ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten. Dafür gibt es nach Auffassung der Klägerin folgende Anhaltspunkte:

–        lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens;

–        Ersuchen der Kommission um zusätzliche Auskünfte der Bundesrepublik Deutschland;

–        weiter Untersuchungsbereich des Vorprüfungsverfahrens;

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den sie bei ihrer Beurteilung der angemeldeten Beihilfemaßnahmen abgestellt habe;

–        ungenügende und unvollständige Prüfung folgender problematischer Punkte: Verkauf eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin, Lieferung von Holz an die Beihilfeempfängerin, Verwendung von Maschinen durch die Beihilfeempfängerin, die von ihrer Schwestergesellschaft in Österreich genutzt und für die dort staatliche Beihilfen gewährt worden seien, Folgen des Änderungsbescheids vom 5. April 2007 und Zugrundelegung eines pauschalen Satzes von 0,5 % bei der Ermittlung des Beihilfewerts der staatlichen Bürgschaften.

42      Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt. Die Kommission habe die Argumente, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, nicht sorgfältig und unvoreingenommen geprüft.

43      Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen.

44      Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf angemessene Beteiligung am Verwaltungsverfahren vor der Kommission gerügt.

45      Mit dem siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 Abs. 3 EG gerügt. Die Klägerin macht im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, die gewährten staatlichen Bürgschaften hätten nach der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung nicht als De-Minimis-Beihilfen angesehen werden dürfen.

46      Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er nach einer nunmehr gefestigten Rechtsprechung im Wesentlichen, dass die Kommission die Entscheidung über die fragliche Beihilfe getroffen habe, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Nichtigkeitsklage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Vorprüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hätte geben müssen. Werden solche Argumente vorgebracht, kann dies aber weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern. Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C‑287/12 P, EU:C:2013:395, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im EG-Vertrag definiert ist, ein anhand objektiver Kriterien auszulegender Rechtsbegriff ist. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 111).

48      Dies gilt umso mehr, als die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Rahmen des Verfahrens von Art. 88 Abs. 3 EG nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betreffenden Maßnahme auszuräumen, verpflichtet ist, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, „ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen“. Diese Verpflichtung findet im Übrigen eine ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 113).

49      Der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, ist nach der Rechtsprechung seinem Wesen nach objektiv. Ob solche Schwierigkeiten bestehen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügen konnte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte. Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T‑304/08, Slg, EU:T:2012:351, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Nach der Rechtsprechung stellt es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, Slg, EU:T:2009:30, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, und er kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, TF1 u. a./Kommission, T‑520/09, EU:T:2012:352, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Da die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Fall ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erging, war die Kommission somit zu ihrem Erlass nur berechtigt, wenn sich bei der Vorprüfung keine ernsthaften Schwierigkeiten ergaben. Hätten nämlich solche Schwierigkeiten bestanden, könnte die Entscheidung allein deshalb wegen Unterlassung der im EG-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen und eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen wäre, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vorgenommen hat, Rechts‑ oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T‑359/04, Slg, EU:T:2010:366, Rn. 58).

53      Daraus folgt, dass sämtliche von der Klägerin mit dem Ziel der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Klagegründe zu prüfen sind, um u. a. zu ermessen, ob sie ernsthafte Schwierigkeiten erkennen lassen, aufgrund deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnen müssen (vgl. Urteil British Aggregates u. a./Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2010:366, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Insoweit sind zunächst – zusammen – die Klagegründe zu prüfen, mit denen dargetan werden soll, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten und dass die Kommission deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verstoßen habe, d. h. der erste, der dritte und der siebte Klagegrund.

55      Sodann ist der zweite Klagegrund zu prüfen, dessen Beurteilung von der Beurteilung der oben genannten Klagegründe abhängt, insbesondere von der Beurteilung des ersten Klagegrundes.

56      Schließlich sind nacheinander der vierte, der sechste und der fünfte Klagegrund zu prüfen.

2.     Zu den Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens dargetan werden soll

a)     Zu den im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Bestimmung des für die Beurteilung der angemeldeten Beihilfen maßgeblichen Zeitpunkts

57      Die im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Bestimmung des für die Beurteilung der angemeldeten Beihilfen maßgeblichen Zeitpunkts lassen sich in zwei Teile gliedern.

58      Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung der angemeldeten Beihilfemaßnahmen zu Unrecht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen durch die deutschen Behörden statt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abgestellt. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten habe sich die für die Beurteilung der angemeldeten Beihilfemaßnahmen maßgebliche Rechtslage aber geändert, so dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei.

59      Im Rahmen des zweiten Teils macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei auch dann rechtswidrig, wenn man auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen durch die deutschen Behörden abstelle, da die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Investitionszuschuss am 20. Dezember 2006 und die Bürgschaften am 28. Dezember 2006 gewährt worden seien. Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, beide Maßnahmen seien im Jahr 2007 gewährt worden, so dass für sie eine andere als die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angewandte rechtliche Regelung gelte.

 Zum ersten Teil: Fehler bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts

60      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und gegen die Verordnung Nr. 659/1999, da die Kommission bei ihrer Beurteilung der angemeldeten Beihilfemaßnahmen zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen abgestellt habe. Bei angemeldeten Beihilfen sei die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die angemeldeten Maßnahmen maßgebend. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bundesrepublik Deutschland die Beihilfen „aus Gründen der Rechtssicherheit“ angemeldet habe, denn die Verordnung Nr. 659/1999 unterscheide nicht nach Anmeldungen aus Gründen der Rechtssicherheit und sonstigen Anmeldungen. Wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme, aus welchen Gründen auch immer, anmelde, müsse er hinnehmen, dass die Maßnahme nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission beurteilt werde. Die Beurteilung einer angemeldeten Maßnahme nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe würde letztlich bedeuten, den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts einzuräumen, was nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar wäre.

61      Im vorliegenden Fall habe sich die Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung der angemeldeten Beihilfen und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung erheblich geändert, so dass das Ergebnis, zu dem die Kommission gekommen sei, falsch sei.

62      Die Kommission und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

63      Das Vorbringen der Klägerin ist zum einen hinsichtlich des Investitionszuschusses und zum anderen hinsichtlich der staatlichen Bürgschaften zu beurteilen.

–       Zum Investitionszuschuss

64      Wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 12, 46 und 59 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Kommission den Investitionszuschuss in der Annahme, dass er im Dezember 2006 gewährt worden sei, als eine auf der Grundlage der Regelung N 642/2002 gewährte Einzelbeihilfe angesehen. Sie ist in der angefochtenen Entscheidung daher zu dem Schluss gelangt, dass der Investitionszuschuss eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle.

65      Nach einer gefestigten Rechtsprechung braucht die Kommission, nachdem eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt worden ist, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden, es sei denn, sie hat in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht. Da die individuellen Beihilfen bloße Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Beihilferegelung sind, hätte die Kommission bei der Beurteilung der Beihilfen die gleichen Faktoren wie bei ihrer Prüfung der allgemeinen Regelung zu berücksichtigen. Es ist daher unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Prüfung vorzulegen (Urteil vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, C‑47/91, Slg, EU:C:1994:358, Rn. 21; Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T‑20/03, Slg, EU:T:2008:395, Rn. 92).

66      Der Unionsrichter hat ferner ausgeführt, dass die Kommission, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, die aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden sein soll, ihre Gewährung nicht ohne Weiteres unmittelbar am Vertrag messen kann. Sie darf zunächst, bevor sie ein Verfahren eröffnet, nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfüllt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Art. 87 des Vertrags voraussetzte, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da individuelle Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 24, und vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 57).

67      Stellt die Kommission im Anschluss an eine in dieser Weise beschränkte Überprüfung fest, dass die individuelle Beihilfe mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung der Regelung im Einklang steht, so muss sie sie wie eine genehmigte, d. h. wie eine bestehende Beihilfe behandeln. Umgekehrt ist die individuelle Beihilfe wie eine neue Beihilfe anzusehen, wenn die Kommission feststellt, dass sie nicht durch ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung gedeckt ist (Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:C:1994:358, Rn. 25 und 26, und Italien/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2005:275, Rn. 57).

68      Im vorliegenden Fall hatte die Kommission es mit einer individuellen Beihilfe, dem streitigen Investitionszuschuss, zu tun, von dem die deutschen Behörden behaupteten, er sei auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten Regelung N 642/2002 gewährt worden. Nach den oben genannten Grundsätzen hatte die Kommission also zu prüfen, ob die Maßnahme durch diese Regelung gedeckt war und, wenn ja, ob sie die in der Entscheidung über ihre Genehmigung gestellten Bedingungen erfüllte. Die Kommission hat dies in der angefochtenen Entscheidung bejaht (Erwägungsgründe 44 bis 46 der angefochtenen Entscheidung).

69      Da die Kommission im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den oben in den Rn. 66 und 67 genannten Grundsätzen geprüft hat, ob die angemeldete Beihilfemaßnahme mit der Regelung N 642/2002 im Einklang steht, hat sie zu Recht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfemaßnahme abgestellt. Da diese nach der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung nicht anmeldepflichtig war und die Kommission sie grundsätzlich nicht zu prüfen hatte (sondern erst auf die Beschwerde der Klägerin und die anschließende Anmeldung der Maßnahme durch die Bundesrepublik Deutschland hin), verstieße es nämlich gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, wenn die Maßnahme ohne Weiteres nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung anwendbaren rechtlichen Regelung geprüft würde. Obwohl die Beihilfemaßnahme der Entscheidung über die Genehmigung der Regelung N 642/2002 entspricht, könnte sie dann nämlich von der Kommission jederzeit je nach der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anwendbaren rechtlichen Regelung wieder in Frage gestellt werden.

70      Dem Vorbringen der Klägerin, wenn bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtslage auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe abgestellt würde, könnten die Mitgliedstaaten, indem sie eine Beihilfe nach der Gewährung aus Gründen der „Rechtssicherheit“ anmeldeten, im Wesentlichen das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht bestimmen, kann nicht gefolgt werden. Die auf eine Maßnahme in zeitlicher Hinsicht anwendbare rechtliche Regelung wird nämlich nicht durch die Anmeldung der Maßnahme bestimmt, sondern durch die Art der Maßnahme als bestehende, grundsätzlich nicht anmeldepflichtige Beihilfe oder als neue, nach Art. 88 Abs. 3 EG anmeldepflichtige Beihilfe, die nicht durchgeführt werden darf. Die Anmeldung stellt nur ein Verfahrensinstrument dar, das der Kommission die Überprüfung der betreffenden Maßnahme ermöglichen soll, und lässt die materielle Rechtslage unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, Slg, EU:C:2008:709, Rn. 52).

71      Schließlich ist festzustellen, dass das Urteil Kommission/Freistaat Sachsen (oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2008:709), auf das sich die Klägerin beruft, deren Auffassung hinsichtlich der Bestimmung des von der Kommission bei der Beurteilung des Investitionszuschusses heranzuziehenden Zeitpunkts nicht stützt. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte die Kommission nämlich den Entwurf einer neuen Beihilfe zu prüfen, die von der Bundesrepublik Deutschland angemeldet worden war, während es im vorliegenden Fall um die Prüfung einer Beihilfemaßnahme geht, von der behauptet wird, dass sie eine bestehende Beihilfe darstelle.

72      Die Kommission hatte im vorliegenden Fall also eine andere Prüfung vorzunehmen als in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Freistaat Sachsen (oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2008:709) ergangen ist, da sich die in beiden Rechtssachen in Rede stehenden Maßnahmen hinsichtlich ihrer Art unterscheiden. Die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 50 des Urteils Kommission/Freistaat Sachsen (oben in Rn. 70 angeführt, EU:C:2008:709) ist deshalb für den vorliegenden Fall irrelevant.

73      Im Ergebnis hat die Kommission somit bei ihrer Beurteilung zu Recht auf den Zeitpunkt der Gewährung des Investitionszuschusses abgestellt und ist insoweit nicht auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen.

–       Zu den staatlichen Bürgschaften

74      Wie aus dem 47. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ist die Kommission unter Zugrundelegung der Tatsache, dass die staatlichen Bürgschaften im Dezember 2006 gewährt wurden, davon ausgegangen, dass sie in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 69/2001 über De-minimis-Beihilfen fielen.

75      Die Klägerin wirft der Kommission im Wesentlichen vor, die staatlichen Bürgschaften nach der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anwendbaren Verordnung Nr. 69/2001 beurteilt zu haben und nicht nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379, S. 5).

76      Diese Rüge der Klägerin ist zurückzuweisen.

77      Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1998/2006 ist nämlich für die Beurteilung der Frage, ob zwischen dem 2. Februar 2001 und dem 30. Juni 2007 gewährte Beihilfen die Voraussetzungen der De-minimis-Beihilfen erfüllen, die Verordnung Nr. 69/2001 maßgebend. Da die streitigen staatlichen Bürgschaften, wie nachfolgend in den Rn. 110 bis 114 festgestellt wird, im Dezember 2006 gewährt wurden, hat die Kommission sie zu Recht anhand der Verordnung Nr. 69/2001 geprüft.

78      Der erste Teil der Rügen in Bezug auf die Bestimmung des für die Beurteilung der angemeldeten Beihilfen maßgeblichen Zeitpunkts ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Zeitpunkt der Gewährung der angemeldeten Beihilfen

79      Die Klägerin wendet sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Zeitpunkte der Gewährung des Investitionszuschusses und der staatlichen Bürgschaften (siehe oben, Rn. 59).

–       Zum Zeitpunkt der Gewährung des Investitionszuschusses

80      In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, dass der Investitionszuschuss mit zwei Bescheiden vom 20. Dezember 2006 bewilligt worden sei, von denen sich der erste auf einen aus dem Bundeshaushalt finanzierten Teilbetrag von 3 780 000 Euro und der zweite auf einen aus Mitteln des Landes Hessen finanzierten Teilbetrag von 720 000 Euro bezogen habe (Erwägungsgründe 4 Buchst. a, 6 und 12 der angefochtenen Entscheidung).

81      Die Kommission hat als Zeitpunkt der Gewährung des Investitionszuschusses nicht den 5. April 2007, den Tag des Erlasses eines Bescheids zur Änderung der beiden genannten Bewilligungsbescheide, herangezogen, weil die einzige Wirkung dieses Änderungsbescheids darin bestanden habe, die Finanzierungsquelle zu ändern, und dies nicht genüge, um die Feststellung in Frage zu stellen, dass der Investitionszuschuss rechtlich am 20. Dezember 2006 gewährt worden sei (Fn. 7 der angefochtenen Entscheidung).

82      Die Klägerin beanstandet diese Beurteilung der Kommission. Der Investitionszuschuss sei nicht am 20. Dezember 2006, sondern am 5. April 2007, dem Tag des Änderungsbescheids, gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gebiet, in dem sich das geförderte Sägewerk befinde – der Schwalm-Eder-Kreis im Bundesland Hessen – nicht mehr gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG förderfähig gewesen.

83      Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf zwei Erwägungen.

84      Sie macht in erster Linie geltend, im Anschluss an den Erlass des Änderungsbescheids vom 5. April 2007 sei dieser die alleinige Rechtsgrundlage für den Investitionszuschuss in Höhe von insgesamt 4 500 000 Euro geworden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Punkt IV des Änderungsbescheids und daraus, dass der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 enthalte darüber hinaus auch materielle Änderungen des ersten Bewilligungsbescheids vom 20. Dezember 2006 hinsichtlich der Höhe des Investitionszuschusses und der förderfähigen Kosten.

85      Hilfsweise macht die Klägerin geltend, mit dem Änderungsbescheid vom 5. April 2007, mit dem die ursprünglich zugesagten Mittel aus dem Programm des Landes Hessen widerrufen und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe neu bewilligt worden seien, sei der zweite Bescheid über die Bewilligung des Investitionszuschusses vom 20. Dezember 2006 widerrufen worden. Nach deutschem Recht habe dieser widerrufene zweite Bescheid aber seine Wirksamkeit vollständig verloren und stelle nicht mehr die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Investitionszuschusses in Höhe von 720 000 Euro dar. Dieser Betrag werde nun auf der Grundlage des Änderungsbescheids vom 5. April 2007 und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe gewährt.

86      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Beihilfe als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten sollte, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (10. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1998/2006). Es ist also zu prüfen, ob die Kommission nach dem Vorprüfungsverfahren auf der Grundlage der Angaben der deutschen Behörden annehmen durfte, dass der Rechtsanspruch auf den Investitionszuschuss durch die beiden Bewilligungsbescheide vom 20. Dezember 2006 und nicht durch den Änderungsbescheid vom 5. April 2007 begründet wurde und dass, allgemeiner gesehen, diese Frage keine ernsthaften Schwierigkeiten bereitete.

87      Insoweit geht erstens aus den Akten hervor, dass die deutschen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 (A/39983) die beiden Bescheide über die Bewilligung des Investitionszuschusses vom 20. Dezember 2006 und den Änderungsbescheid vom 5. April 2007 übermittelten.

88      Den beiden Bescheiden vom 20. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung des Landes Hessen die Gewährung eines Investitionszuschusses in Höhe von insgesamt 4 500 000 Euro an die Beihilfeempfängerin bewilligte. Im Einzelnen sah der erste Bescheid (GA-Nr.: 36061 054) die Gewährung von 3 780 000 Euro aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vor. Mit ihm wurden Ausgaben in Höhe von 21 000 000 Euro als förderfähig anerkannt und die Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks (1 000 000 Euro) sowie die Ausgaben für bauliche Investitionen (4 000 000 Euro) als nicht förderfähig eingestuft. Der zweite Bescheid (SFP-Nr.: 2006 007) sah die Gewährung von 720 000 Euro auf der Grundlage des Programms „Förderung betrieblicher Investitionen“ des Landes Hessen vor. Mit ihm wurden Ausgaben in Höhe von 4 000 000 Euro als förderfähig anerkannt und die Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks (1 000 000 Euro) als nicht förderfähig eingestuft.

89      Im Änderungsbescheid vom 5. April 2007 teilte die Investitionsbank Hessen der Beihilfeempfängerin mit, dass die zugesagten Mittel aus dem Programm des Landes Hessen aufgrund einer Mittelumverteilung in voller Höhe widerrufen und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe neu bewilligt würden. Der Zuschuss aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe erhöhe sich somit um 720 000 Euro auf insgesamt 4 500 000 Euro. Aufgrund der Mittelumverteilung werde der Zuschuss in voller Höhe aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe finanziert.

90      Aus Abschnitt II des Änderungsbescheids vom 5. April 2007 ergibt sich ferner, dass mit ihm aufgrund der genannten teilweisen Änderung der Finanzierungsquelle des Zuschusses der erste Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 geändert wurde, u. a. indem die nach diesem Bescheid förderfähigen Ausgaben nun auf 25 000 000 Euro festgesetzt und dazu Ausgaben für bauliche Investitionen (4 000 000 Euro) gezählt wurden.

91      Zweitens geht aus den Akten hervor, dass die Kommission die deutschen Behörden mit Schreiben vom 25. April 2008 (D/51686) aufforderte, zu erläutern, ob der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 rückwirkend gelte, d. h. ab dem 20. Dezember 2006, und aus welchem Grund sie annähmen, dass der Investitionszuschuss vor dem 31. Dezember 2006 gewährt worden sei. Die Kommission forderte die deutschen Behörden außerdem auf, zu bestätigen, dass die einzige Wirkung des Änderungsbescheids darin bestehe, die Finanzierungsquelle des Zuschusses zu ändern, und dass alle übrigen Bedingungen für dessen Gewährung weiter gälten. Schließlich forderte die Kommission die deutschen Behörden auf, zu bestätigen, dass der Betrag der förderfähigen Ausgaben (25 000 000 Euro), der endgültige Förderbetrag (4 500 000 Euro) und der Betrag der Fremdfinanzierung (18 000 000) diejenigen seien, die im Änderungsbescheid vom 5. April 2007 angegeben würden.

92      Drittens ergibt sich aus den Akten, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 19. Mai 2008 (A/9267) in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 25. April 2008 bestätigten, dass die einzige Wirkung des Änderungsbescheids vom 5. April 2007 darin bestanden habe, die Finanzierungsquelle zu ändern, und dass alle anderen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses weiter gälten. Die deutschen Behörden wiesen im Übrigen darauf hin, dass es der Verwaltungspraxis der deutschen Förderstellen entspreche, kleinere technische Modifikationen (Änderung der Finanzierungsquelle aus haushaltsrechtlichen Gründen, Anpassung des Investitionsbetrags) durch nachfolgende Änderungsbescheide vorzunehmen, ohne dass sich hierdurch die beihilferechtlich maßgebliche Rechtsgrundlage ändere. Die deutschen Behörden bestätigten schließlich das Verständnis der Kommission hinsichtlich der im Schreiben vom 25. April 2008 genannten Beträge und stellten klar, dass den drei Bescheiden (vom 20. Dezember 2006 und vom 5. April 2007) die einheitliche Annahme zugrunde liege, dass die Kosten des Grunderwerbs nicht förderfähig seien und die Beihilfeempfängerin zu den 26 000 000 Euro der Gesamtinvestition 3 500 000 Euro Eigenmittel beisteuern werde.

93      Wie der dargestellte Schriftwechsel zeigt, hatte die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase keine Zweifel daran, dass mit dem Änderungsbescheid vom 5. April 2007 lediglich die Finanzierungsquellen des Investitionszuschusses teilweise geändert wurden, indem dieser in vollem Umfang aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe finanziert wurde, ohne dass Änderungen an dem geförderten Projekt und den in den beiden Bewilligungsbescheiden vom 20. Dezember 2006 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses vorgenommen wurden. So sah der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 keine Änderung der Höhe der Gesamtinvestition von 26 000 000 Euro, des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben von 25 000 000 Euro, des Gesamtbetrags des Zuschusses von 4 500 000 Euro und des Gesamtbetrags der Eigenmittel der Beihilfeempfängerin von 3 500 000 Euro vor.

94      Unter diesen Umständen durfte die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase davon ausgehen, dass dem Änderungsbescheid keine Rechtswirkung zukam, aufgrund deren er nach deutschem Recht als der Rechtsakt eingestuft werden könnte, durch den die Beihilfeempfängerin einen Rechtsanspruch auf den Investitionszuschuss erwarb. Die Kommission durfte daher davon ausgehen, dass dieser Anspruch durch die beiden Bescheide vom 20. Dezember 2006 erworben worden war.

95      Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente belegen nicht, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, aufgrund deren die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.

96      Zwar enthält der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 Bestimmungen, die bei einer den relevanten Zusammenhang außer Acht lassenden Betrachtung zu der Annahme verleiten könnten, dass er rechtlich für die Gewährung des Investitionszuschusses maßgebend ist.

97      Die Klägerin beruft sich insoweit auf folgenden Passus des Änderungsbescheids: „Die zugesagten Mittel aus dem Landesprogramm … werden in voller Höhe widerrufen und aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe neu bewilligt.“ Dieser Passus beschreibt aber lediglich den teilweisen Austausch der Finanzierungsquelle des Zuschusses. Er belegt nicht, dass der Änderungsbescheid die oben in Rn. 94 beschriebene Rechtswirkung hat.

98      Die Klägerin beruft sich ferner auf Abschnitt IV des Änderungsbescheids, in dem es heißt:

„Voraussetzung für die Auszahlung ist die Bestandskraft des Änderungsbescheides. Diese tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ein, es sei denn, Sie erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Dann wird der Bescheid bereits mit dem Eingang des Verzichts bestandskräftig.“

99      Außerdem weist die Klägerin darauf hin, dass der Änderungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte.

100    Trotz der angeführten Bestimmungen, auf die sich die Klägerin beruft, durfte die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase in Anbetracht der Angaben und Erläuterungen der deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren annehmen, dass der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 nicht die oben in Rn. 94 beschriebene Rechtswirkung hatte. Sie konnte sich dabei auch auf Abschnitt III des Änderungsbescheids berufen, in dem es heißt, dass die Bedingungen und Auflagen des Bescheids vom 20. Dezember 2006 unverändert weiter gälten.

101    Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 enthalte materielle Änderungen des ersten Bewilligungsbescheids vom 20. Dezember 2006 hinsichtlich der Höhe des gewährten Zuschusses und der Förderfähigkeit der Ausgaben für Bauinvestitionen. Die mit dem Änderungsbescheid am ersten Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 vorgenommenen Änderungen spiegeln nämlich lediglich die Tatsache wider, dass aufgrund des Austauschs der Finanzierungsquelle zum einen der Betrag des mit dem ersten Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 bewilligten Zuschusses von 3 780 000 Euro auf 4 500 000 Euro stieg und zum anderen die Förderfähigkeit der Ausgaben für Bauinvestitionen, die ursprünglich nur für den auf das Landesprogramm gestützten Zuschuss anerkannt worden war, nun auch für den auf die Gemeinschaftsaufgabe gestützten Zuschuss anerkannt wurde. Wie die deutschen Behörden gegenüber der Kommission bestätigt haben, hat sich der Gesamtbetrag der in den beiden Bewilligungsbescheiden vom 20. Dezember 2006 anerkannten förderfähigen Ausgaben (25 000 000 Euro) durch den Änderungsbescheid vom 5. April 2007 nicht geändert.

102    Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schließen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie den 5. April 2007 nicht als Zeitpunkt der Gewährung des Investitionszuschusses ansah.

103    Schließlich ist festzustellen, dass sich die Klägerin auch auf einen Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung des Landes Hessen vom 6. Dezember 2007 beruft, der für einen Betrag in Höhe von 720 000 Euro den Zeitraum der Gewährung des Investitionszuschusses ändere. Nach dieser Änderung bestehe somit, zumindest was den genannten Betrag angehe, erst ab dem 6. Dezember 2007 – und nicht ab dem 20. Dezember 2006, auf den in der angefochtenen Entscheidung abgestellt worden sei – ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss.

104    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte. Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission, die nach Abschluss des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ergangen ist, sondern auch für Klagen gegen eine Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilfe zu erheben, die nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 3 EG ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg, EU:C:2008:224, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, Slg, EU:C:2008:764, Rn. 81).

105    Überdies hat der Unionsrichter im Rahmen seiner Prüfung des Umfangs der Pflichten der Kommission bei Eingang einer Beschwerde, mit der nationale Maßnahmen wie staatliche Beihilfen beanstandet werden, festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, von Amts wegen die Rügen zu prüfen, die der Beschwerdeführer mit Sicherheit erhoben hätte, wenn ihm die Ermittlungsergebnisse ihrer Untersuchung bekannt geworden wären (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 60).

106    Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, bei der Bearbeitung einer Beschwerde gegebenenfalls über die bloße Prüfung der ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinauszugehen. Die Kommission hat nämlich im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was die Prüfung von Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

107    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Bescheid vom 6. Dezember 2007 im Verwaltungsverfahren nicht erwähnt wurde. Die Klägerin hat ihn erstmals vor dem Gericht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz angeführt. Überdies geht weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Parteien hervor, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung von der Existenz dieses Bescheids wissen konnte. Dass er in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, ist also nicht darauf zurückzuführen, dass die Kommission die Beschwerde der Klägerin und die ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Informationen nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft hätte. Wie bereits ausgeführt, bat die Kommission die deutschen Behörden vielmehr mit Schreiben vom 25. April 2008 ausdrücklich, ihr zu bestätigen, dass ihr Verständnis der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf den Investitionszuschuss zutreffe, was die deutschen Behörden mit Schreiben vom 19. Mai 2008 taten.

108    Jedenfalls wird mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2007 inhaltlich lediglich der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 wiederholt, so dass er keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Prüfung der Kommission haben konnte.

109    Daher sind das auf den Bescheid vom 6. Dezember 2007 gestützte Vorbringen der Klägerin und infolgedessen ihre sämtlichen die Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung des Investitionszuschusses betreffenden Rügen zurückzuweisen.

–       Zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Bürgschaften

110    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die staatlichen Bürgschaften am 28. Dezember 2006 von der Investitionsbank Hessen namens und im Auftrag des Ministeriums der Finanzen des Landes Hessen bewilligt worden seien (Erwägungsgründe 13 und 47 der angefochtenen Entscheidung).

111    Die Klägerin wendet sich in der Klageschrift gegen diese Beurteilung der Kommission. Sie vertritt die Auffassung, die Bürgschaften seien am 21. Mai 2007 gewährt worden, dem Tag, an dem die zuständigen Behörden des Landes Hessen der Beihilfeempfängerin zwei Bürgschaftsurkunden übergeben hätten.

112    Auf das Vorbringen der Klägerin hin hat die Kommission ihrer Klagebeantwortung das von den deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schreiben der Investitionsbank Hessen vom 28. Dezember 2006 beigefügt, mit dem die Beihilfeempfängerin über die Gewährung der Bürgschaften durch den zuständigen Minister des Landes Hessen informiert wurde.

113    Die Klägerin hat daraufhin im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Gericht nicht erläutert, warum auf den 21. Mai 2007 und nicht auf den 28. Dezember 2006 abzustellen sein soll.

114    Aus den Akten, insbesondere den Informationen, die die Kommission in der Klagebeantwortung geliefert hat, ergibt sich, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die staatlichen Bürgschaften am 28. Dezember 2006 gewährt worden seien, was die Klägerin in ihrer Erwiderung im Übrigen nicht wirksam bestritten hat. Die Rüge der Klägerin betreffend den Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Bürgschaften ist daher zurückzuweisen.

115    Somit sind alle im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die Bestimmung des für die Beurteilung der angemeldeten Beihilfen maßgeblichen Zeitpunkts zurückzuweisen.

b)     Zu den im Rahmen des siebten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die unterbliebene Einstufung der Beihilfeempfängerin als Unternehmen in Schwierigkeiten

116    Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Kommission, wonach es sich bei der Beihilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Gewährung der angemeldeten Beihilfen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe. Die Beihilfeempfängerin habe finanzielle Schwierigkeiten, weil sie das neue Sägewerk in einem schwierigen Marktumfeld errichtet habe und weil ihre Schwestergesellschaft Abalon Österreich nach den verfügbaren Informationen insolvent sei. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Abalon Österreich brächten die Beihilfeempfängerin wegen der zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Verbindungen in eine schwierige wirtschaftliche Situation.

117    Die Kommission und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

118    Es ist zu prüfen, ob die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase, ohne das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, annehmen durfte, dass die Beihilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Gewährung der angemeldeten Beihilfen, d. h. im Dezember 2006, kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei.

119    Zunächst ist festzustellen, dass die Beihilfeempfängerin nach den Angaben der deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen ein neu gegründetes Unternehmen war, dessen Gründung von den Behörden des Landes Hessen und von auf Start-ups spezialisierten Kreditinstituten positiv bewertet worden war, wie im Übrigen im 35. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde. Aus diesen Angaben durfte die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase schließen, dass die Empfängerin kein Unternehmen in Schwierigkeiten sei.

120    Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, die Beihilfeempfängerin habe wegen des schwierigen Marktumfelds zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen und der mit der Investition in die Gründung eines neuen Laubholzsägewerks verbundenen Risiken mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen spekulativen Charakter hat, bezieht es sich auf Umstände – die allgemeine Marktlage und die mit einer bestimmten Investition verbundenen Risiken –, die für alle Unternehmen der Sägewerkbranche gleich sind, unabhängig davon, ob sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden oder nicht. Es beweist nicht, dass sich die Beihilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in einer schwierigen finanziellen Situation befand.

121    Zum Vorbringen der Klägerin zu den Auswirkungen, die die behauptete Insolvenz von Abalon Österreich, der Schwestergesellschaft der Beihilfeempfängerin, auf deren finanzielle Situation haben soll, ist Folgendes festzustellen.

122    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg, EU:C:1984:271, Rn. 11).

123    Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, stellt sich im Bereich der staatlichen Beihilfen die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, insbesondere bei der Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg, EU:C:1984:345, Rn. 11 und 12; vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg, EU:T:1998:140, Rn. 313, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T‑137/02, Slg, EU:T:2004:304, Rn. 51). Hierzu ist entschieden worden, dass die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteil Pollmeier Malchow/Kommission, EU:T:2004:304, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Im vorliegenden Fall hatte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung in der Tat zu prüfen, ob die Beihilfeempfängerin und ihre Schwestergesellschaft Abalon Österreich eine wirtschaftliche Einheit bildeten, so dass die behauptete Insolvenz Letzterer die finanzielle Lage Ersterer beeinträchtigt. Das Gericht muss klären, ob die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert war, aufgrund deren sie das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.

125    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Aktionärsstruktur der beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen berücksichtigt. Die Aktien von Abalon Hessen wurden zu 51 % von Herrn R. und zu 49 % von der Gafluna Handels- und Beteiligungs Gesellschaft mbH (im Folgenden: Gafluna) gehalten, die Aktien von Abalon Österreich zu 80 % von Gafluna und zu 20 % von Herrn T. (achter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

126    Nach den Informationen, über die die Kommission verfügte, war Gafluna eine Gesellschaft, die ausschließlich Beteiligungen an Abalon Hessen und Abalon Österreich hielt. Sie war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Valluga Handels- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die wiederum mehrheitlich der Rätia Privatstiftung gehörte (achter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

127    Die Kommission hat ferner berücksichtigt, dass Herr R. nicht nur Mehrheitsgesellschafter von Abalon Hessen war, sondern auch Geschäftsführer von Abalon Hessen und Abalon Österreich. Herr R. war jedoch nicht Aktionär von Abalon Österreich (achter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sich die Aktionärsstruktur von Abalon Österreich ab Mai 2007 – also nach der Gewährung der Beihilfen – geändert habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten Herr R. 51 % und Gafluna die restlichen 49 % der Aktien von Abalon Österreich gehalten (Fn. 2 der angefochtenen Entscheidung).

128    Nach Ansicht der Kommission machte der Umstand, dass Herr R. Geschäftsführer der beiden Gesellschaften war, diese rechtlich nicht zu einem Unternehmen (36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Da die Aktionäre der beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen nur teilweise identisch gewesen seien, hätten etwaige Schwierigkeiten von Abalon Österreich keine gravierenden Auswirkungen auf die Situation von Abalon Hessen. Im Fall einer Insolvenz von Abalon Österreich könnten deren Aktionäre die Gesellschaft ohne Folgen für Abalon Hessen abwickeln (38. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

129    Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die beiden Gesellschaften auf verschiedenen räumlichen Märkten tätig seien und dass Transaktionen zwischen ihnen nach dem Bescheid über die Bewilligung der streitigen Bürgschaften vom 28. Dezember 2006 wie Transaktionen unter fremden Dritten zu erfolgen hätten.

130    Schließlich hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Abalon Hessen alleinige Nutznießerin der Beihilfen sei. Sie hat insoweit auf die Bescheide über die Bewilligung des Investitionszuschusses verwiesen, die die Gewährung des Zuschusses einer Zweckbindung zugunsten der Betriebsstätte von Abalon Hessen in Schwalmstadt (Deutschland) unterwürfen (41. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

131    Wie sich aus den Akten ergibt, basieren alle diese Erwägungen der Kommission auf Angaben, die sie im Verwaltungsverfahren von den deutschen Behörden erlangt hat, und mit ihnen wird auf die wesentlichen Argumente und auf die Tatsachen eingegangen, die die Klägerin in diesem Verfahren vorgebracht hat. Überdies geht aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens nicht hervor, dass die Kommission Zweifel gehabt hätte oder die ihr vorliegenden Informationen unvollständig gewesen wären, so dass sie das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen müssen. Denn die Kommission ist bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Problematik der zwischen Abalon Hessen und Abalon Österreich bestehenden Verbindungen zurückgekommen. In dem auf das Schreiben der deutschen Behörden vom 3. Dezember 2007 mit Angaben zu diesen Verbindungen folgenden Schriftwechsel hat sie nämlich keine zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen verlangt.

132    Überdies beweist das Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht nicht, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten.

133    Die Klägerin hat nämlich eine Reihe tatsächlicher Umstände angeführt, die beweisen, dass Abalon Hessen und Abalon Österreich eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

134    Sie hat erstens auf die Aktionärsstruktur der beiden Gesellschaften und die Beteiligung von Gafluna hingewiesen sowie auf den Gesellschaftsvertrag von Abalon Hessen, nach dem keiner der beiden Aktionäre (Herr R. und Gafluna) ohne den anderen Entscheidungen habe treffen können.

135    Zweitens sei Herr R. Mehrheitsgesellschafter von Abalon Hessen sowie Geschäftsführer dieser Gesellschaft und von Abalon Österreich gewesen.

136    Drittens habe sich die Aktionärsstruktur von Abalon Österreich ab Mai 2007 geändert (siehe oben, Rn. 127).

137    Viertens signalisiere der einheitliche Name der beiden Gesellschaften ein gemeinsames Auftreten am Markt und eine damit verbundene wirtschaftliche Koordinierung.

138    Hierzu ist festzustellen, dass dieses gesamte tatsächliche Vorbringen bereits in der am 6. August 2007 bei der Kommission eingegangenen Beschwerde enthalten war. Es wurde von ihr im Verwaltungsverfahren in vollem Umfang berücksichtigt und in der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang geprüft. Darin hat die Kommission – auch aufgrund ihres Ermessens (siehe oben, Rn. 123) – im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die zwischen den beiden Gesellschaften bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindungen nicht für den Nachweis genügten, dass die behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder gar die Insolvenz von Abalon Österreich finanzielle Auswirkungen auf Abalon Hessen haben würden. In der Tat ergab sich aus der Aktionärsstruktur der beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen, dass Gafluna zwar Aktionärin beider Gesellschaften war, Herr R. sich als Mehrheitsaktionär von Abalon Hessen aber einer etwaigen Übertragung finanzieller Mittel von Abalon Hessen auf Abalon Österreich, an der er, da er nicht Aktionär war, kein persönliches wirtschaftliches Interesse hatte, widersetzen konnte. Überdies konnten die Aktionäre von Abalon Österreich – Gafluna und Herr T. –, wie die Kommission im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, beschließen, diese Gesellschaft abzuwickeln, ohne dass sich dies in irgendeiner Weise auf Abalon Hessen ausgewirkt hätte. Die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Klägerin vor dem Gericht erneut beruft, beweisen nicht, dass in Bezug auf diese Problematik ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten.

139    Zum Beweis der von beiden Gesellschaften gebildeten wirtschaftlichen Einheit hat die Klägerin vor dem Gericht ferner darauf hingewiesen, dass Abalon Österreich in der Vergangenheit ebenso wie die Beihilfeempfängerin Buchenrundholz aus dem Land Hessen bezogen habe. Dieses Vorbringen entkräftet aber nicht die Feststellung der Kommission in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung, wonach die beiden Gesellschaften wegen der Transportkosten auf verschiedenen räumlichen Märkten tätig seien und sich zum Teil auch Holz auf verschiedenen räumlichen Märkten beschafften.

140    Die Klägerin hat sich außerdem auf eine Bestimmung der 2006 von Hessen-Forst, Herrn R. und Abalon Österreich geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Holz berufen, die eine weitere Belieferung des Werkes von Abalon Österreich in Heiligenkreuz vorsehe, auch wenn unmittelbarer Vertragsgegenstand die Belieferung des Sägewerks im Land Hessen sei. Die Klägerin meint, diese Bestimmung zeige, dass die beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Hierzu ist festzustellen, dass die fragliche Rahmenvereinbarung von den deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren vorgelegt und von der Kommission bei ihrer Beurteilung berücksichtigt wurde. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission insbesondere darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen keine finanzielle Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften bestanden habe, und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Kommission hinsichtlich der Beurteilung des Inhalts der Rahmenvereinbarung mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert gewesen wäre.

141    Zur Stützung ihrer Argumentation, dass Abalon Hessen und Abalon Österreich eine wirtschaftliche Einheit bildeten, weil der Mehrheitsgesellschafter von Abalon Hessen, Herr R., auch Geschäftsführer beider Gesellschaften sei, hat sich die Klägerin schließlich auf die Urteile Intermills/Kommission (oben in Rn. 123 angeführt, EU:C:1984:345) und vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑91/01, Slg, EU:C:2004:244), sowie auf die Entscheidung 2002/468/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Wismar, Mecklenburg-Vorpommern, gewährt hat (ABl. L 165, S. 15), berufen. Diese Urteile und diese Entscheidung sind jedoch nicht einschlägig. Bei den dortigen Gesellschaften waren die Aktionärsstruktur (in Prozentsätzen an Aktien) und die Beziehungen zwischen den Aktionären völlig anders als bei den beiden Gesellschaften, um die es im vorliegenden Fall geht, so dass sich aus der genannten Entscheidung und den genannten Urteilen für die vorliegende Rechtssache nichts ableiten lässt.

142    Somit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Kommission aufgrund ernsthafter Schwierigkeiten daran gehindert gewesen wäre, am Ende der Vorprüfungsphase festzustellen, dass es sich bei der Beihilfeempfängerin nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. Die vorliegende, im Rahmen des siebten Klagegrundes erhobene Rüge ist daher zurückzuweisen.

c)     Zu den im Rahmen des dritten und des siebten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die Einstufung der staatlichen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen

143    Im Rahmen des dritten und des siebten Klagegrundes zieht die Klägerin in Zweifel, dass es sich bei den angemeldeten staatlichen Bürgschaften um De-minimis-Beihilfen handele, und beanstandet insoweit, dass die Kommission akzeptiert habe, dass die deutschen Behörden zur Bestimmung des Beihilfeelements der streitigen Bürgschaften einen pauschalen Satz von 0,5 % zugrunde gelegt hätten.

144    In der Tat geht aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission dem Vorbringen der deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren gefolgt ist, sie hätten das Beihilfeelement staatlicher Bürgschaften an gesunde Unternehmen im Einklang mit der von der Kommission bereits genehmigten Praxis bis zum 31. Dezember 2006 mit 0,5 % des verbürgten Betrags angesetzt. Nach dieser Berechnungsmethode betrage das Beihilfeelement der streitigen Bürgschaften 93 250 Euro.

145    Im 47. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ihre Analyse mit der Feststellung eingeleitet, dass die streitigen Bürgschaften nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung (2006) geltenden De-minimis-Regel gewährt worden seien. Sodann hat sie bestätigt, dass die Zugrundelegung eines pauschalen Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags eine von ihr bereits genehmigte Praxis dargestellt habe, wie aus mehreren ihrer Entscheidungen hervorgehe, von denen drei in Fn. 9 der angefochtenen Entscheidung angeführt sind. Deshalb ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Beihilfeelement der streitigen Bürgschaften 93 250 Euro betrage und somit unter der in der Verordnung Nr. 69/2001 vorgesehenen De-minimis-Obergrenze von 100 000 Euro liege.

146    Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Zugrundelegung eines pauschalen Satzes von 0,5 % durch die deutschen Behörden sei keine von der Kommission generell genehmigte Praxis. Sie meint, die Prüfung der Frage, ob die Zugrundelegung dieses Prozentsatzes im vorliegenden Fall rechtmäßig sei, hätte die Kommission dazu veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.

147    Im Rahmen des siebten Klagegrundes zieht die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Zugrundelegung des pauschalen Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags bei der Bestimmung des Beihilfeelements der streitigen Bürgschaften im vorliegenden Fall in Zweifel. Eine solche Berechnungsmethode sei ungeeignet, um die Höhe der Begünstigung durch die Gewährung dieser Bürgschaften festzustellen. Die angefochtene Entscheidung verstoße insoweit gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 Abs. 3 EG.

148    Die Kommission und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Zugrundelegung des Satzes von 0,5 % entspreche einer Praxis, die Gegenstand von Gesprächen zwischen der Kommission und den deutschen Behörden gewesen und von der Kommission schließlich akzeptiert worden sei. Es gebe keinen Grund, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen.

149    Es ist zu prüfen, ob die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase, ohne das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, bei der Bestimmung des Beihilfeelements der streitigen Bürgschaften durch die deutschen Behörden die Zugrundelegung eines pauschalen Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags akzeptieren durfte. Seiner Akzeptanz kam in der Systematik der angefochtenen Entscheidung entscheidende Bedeutung zu, da die streitigen Bürgschaften unter Zugrundelegung des genannten Prozentsatzes als De-minimis-Beihilfen eingestuft wurden.

150    Zur Art der vom Gericht vorzunehmenden Kontrolle ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits ausgeführt, der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen hat (siehe oben, Rn. 47) und dass die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten bestanden haben, ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinausgeht (siehe oben, Rn. 49).

151    Ferner ist zu beachten, dass die Kommission, indem sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkt und nicht von diesen Normen abweichen kann, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz geahndet würde, es sei denn, sie gibt Gründe an, die im Hinblick auf diese Grundsätze eine Abweichung von ihren eigenen Normen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg, EU:C:2008:482, Rn. 60).

152    Speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Unionsrichter bereits hervorgehoben, dass sich die Kommission für die Ausübung ihres Ermessens Leitlinien setzen kann und dass diese, soweit die darin enthaltenen Orientierungsregeln nicht von den Bestimmungen des Vertrags abweichen, für das Organ bindend sind (vgl. Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, Slg, EU:C:2002:363, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die beiden streitigen Bürgschaften auf der Grundlage der Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Hessen für die gewerbliche Wirtschaft gewährt wurden. Diese Richtlinien sehen ausdrücklich vor, dass der Subventionswert von Bürgschaften der Behörden des Landes Hessen für nicht in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen 0,5 % des verbürgten Betrags beträgt und dass die solchen Unternehmen gewährten Bürgschaften bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 69/2001 fallende De-minimis-Beihilfen darstellen.

154    Es ist unstreitig, dass die streitigen Bürgschaften nicht unter eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung fallen, da die genannten Richtlinien des Landes Hessen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen (Dezember 2006) bei der Kommission nicht angemeldet und daher nicht Gegenstand einer entsprechenden Genehmigungsentscheidung waren.

155    Da die streitigen Bürgschaften nicht unter eine genehmigte Beihilferegelung fallen, sind sie anhand von Art. 87 Abs. 1 EG zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2008:395, Rn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156    In Art. 2 Abs. 1 bis 3 der zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Bürgschaften anwendbaren Verordnung Nr. 69/2001, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, heißt es:

„De-minimis-Beihilfen

(1)      Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen damit nicht der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)      Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100 000 [Euro] bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

(3)      Der Schwellenwert des Absatzes 2 bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug der direkten Steuern, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

…“

157    Nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 69/2001 ist bei staatlichen Bürgschaften, da es sich bei ihnen um eine Art von Beihilfe handelt, die nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt wird, das Beihilfeelement zu berechnen. Von dessen Betrag hängt ab, ob die staatlichen Bürgschaften in den Anwendungsbereich der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anwendbaren De-minimis-Regel fallen. Wie das Beihilfeelement zu berechnen ist, ist in der Verordnung Nr. 69/2001 nicht näher bestimmt.

158    Die Kommission hat aber ihre Praxis zur Berechnung des Beihilfeelements einer Bürgschaft in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2000, C 71, S. 14, im Folgenden: Mitteilung von 2000 über Bürgschaften) im Einzelnen dargelegt.

159    In Rn. 3.2 der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften hat die Kommission darauf hingewiesen, dass sich das Barzuschussäquivalent einer Kreditgarantie in einem bestimmten Jahr nach einer der drei nachfolgend in den Rn. 160 bis 162 genannten Methoden berechnen lasse.

160    Erstens lasse sich das Barzuschussäquivalent genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens berechnen. Der Zinszuschuss mache dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt werde, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen.

161    Zweitens lasse sich das Barzuschussäquivalent berechnen als Differenz zwischen dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit) einerseits und allen gezahlten Garantieprämien andererseits, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) – Prämie.

162    Drittens lasse sich das Barzuschussäquivalent mit Hilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren berechnen.

163    In Rn. 3.2 der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften hat die Kommission ferner klargestellt, dass für Einzelbeihilfen grundsätzlich die erste der oben genannten Methoden die Standardvariante der Berechnung des Barzuschussäquivalents darstellen sollte, für Beihilferegelungen die zweite.

164    In Rn. 3.2 der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften heißt es weiter, dass der Risikofaktor auf den Erfahrungen mit Kreditausfällen unter ähnlichen Umständen (Branche, Unternehmensgröße, Konjunkturlage) beruhen sollte.

165    In Rn. 3.5 der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften führt die Kommission aus, bei Staatsgarantieregelungen sei unter Umständen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Regelung bewertet werden solle, nicht bekannt, wie die einzelnen Garantien jeweils ausgestaltet sein würden. In diesen Fällen sei das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Garantieregelung zu beurteilen, die u. a. Folgendes beträfen: Höchstbetrag und Laufzeit der Kredite, Kategorie des Unternehmens und Art des in Frage kommenden Projekts, vom Kreditnehmer zu verlangende Sicherheiten, zu entrichtende Prämie und Zinssätze.

166    Schließlich geht die Kommission in Rn. 4.5 der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften auf die Situation von Unternehmen ein, die sich in der Startphase befinden. Solche Unternehmen könnten in die Kategorie der Unternehmen mit sehr hohem Risiko fallen (bei denen davon auszugehen sei, dass sie erst längerfristig die Gewinnzone erreichten, oder die eine besonders hohe Ausfallquote hätten). Unter derartigen Umständen zu vergebende Garantien seien rechtzeitig bei ihr anzumelden.

167    Nach den oben in den Rn. 151 und 152 genannten Grundsätzen war die Mitteilung von 2000 über Bürgschaften Bestandteil des rechtlichen Rahmens, anhand dessen die Kommission im vorliegenden Fall die streitigen Bürgschaften zu beurteilen hatte, zumal die Kommission in Rn. 1.4 der Mitteilung darauf hinweist, dass sie den Mitgliedstaaten damit ausführlichere Erläuterungen über die Grundsätze an die Hand geben will, auf die sie sich bei ihrer Auslegung der Art. 87 EG und 88 EG und deren Anwendung auf staatliche Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen stütze, um die Voraussehbarkeit ihrer Entscheidungen und die Gleichbehandlung sicherzustellen.

168    Wie aus den Erwägungsgründen 14 und 47 der angefochtenen Entscheidung und den Erläuterungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgeht, hat die Kommission die Mitteilung von 2000 über Bürgschaften im vorliegenden Fall jedoch nicht angewandt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nämlich vorgetragen, die Mitteilung komme zur Anwendung, wenn die betreffende Beihilfe die De-minimis-Schwelle überschreite und somit anmeldepflichtig werde. Im vorliegenden Fall seien die streitigen Bürgschaften unter die durch die Verordnung Nr. 69/2001 eingeführte De-minimis-Regelung gefallen und deshalb nicht anmeldepflichtig gewesen, so dass sie nicht nach der genannten Mitteilung geprüft worden seien.

169    Diese Analyse der Kommission ist nicht zutreffend, denn es handelt sich um einen Zirkelschluss. Die Feststellung, dass die streitigen Bürgschaften im vorliegenden Fall unter die De-minimis-Regelung fallen, setzt nämlich voraus, dass zuvor geprüft wird, ob im vorliegenden Fall die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % rechtsmäßig ist, da unter Zugrundelegung dieses Prozentsatzes festgestellt wurde, dass das Beihilfeelement der genannten Bürgschaften unter der De-minimis-Schwelle lag. Wie bereits ausgeführt, war die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Zugrundelegung des genanten Prozentsatzes anhand der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften vorzunehmen, die nähere Ausführungen zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Bürgschaften enthält. Die Kommission hat aber keine solche Prüfung durchgeführt.

170    Außerdem durfte sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf ihre Praxis berufen, die darin bestand, die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % bei der Berechnung des Beihilfeelements von Bürgschaften der deutschen Behörden für nicht in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen zu akzeptieren (siehe oben, Rn. 148).

171    Wie aus den Akten hervorgeht, entstand diese Praxis nämlich zwischen 1991 und 1998 im Rahmen der von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 EG vorgenommenen fortlaufenden Prüfung bestehender Beihilferegelungen, konkret der Leitlinien der verschiedenen Länder und des Bundes für staatliche Bürgschaften. Diese Leitlinien waren früher angemeldet und von der Kommission genehmigt worden. Wie die Kommission selbst einräumt, waren die Leitlinien des Landes Hessen für Bürgschaften nie Gegenstand dieser fortlaufenden Prüfung, da solche Leitlinien nie angemeldet wurden.

172    Die Kommission schloss die fortlaufende Prüfung der genannten Leitlinien mit ihrem Schreiben D/54570 vom 11. November 1998 ab. In Rn. 9 dieses Schreibens heißt es:

„Bezüglich der noch nicht endgültig abgeschlossenen Punkte, insbesondere auch der Frage der Definition der Unternehmen in Schwierigkeiten und der Anwendung der ‚de-minimis‘-Regel auf Bürgschaften für Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, schlägt die Kommission vor, die Verabschiedung der Änderung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen abzuwarten. Anschließend an diese Entscheidung werden, soweit eine Anpassung an diese Leitlinien erforderlich ist, die noch offenen Punkte angepasst. Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist die Kommission bis zur weiteren Festlegung der Beihilfeintensität auf der Grundlage von weiteren Studien bereit, die Position der deutschen Behörden zu akzeptieren, nach der für Bürgschaften an Unternehmen, die nicht die in dem Schreiben der deutschen Behörden vom 29.6.1998 aufgezählten Kriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen, ein Beihilfeelement von 0,5 % festgelegt werden kann.“

173    Mithin ist die Praxis, auf die sich die Kommission beruft, vor der Mitteilung von 2000 über die Bürgschaften im Rahmen eines speziellen Verfahrens zur fortlaufenden Prüfung bestehender Beihilfen entstanden. Zudem waren die Bürgschaftsleitlinien des Landes Hessen nie Gegenstand dieses Verfahrens.

174    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Praxis der Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 %, wie sich aus dem Schreiben vom 11. November 1998 (siehe oben, Rn. 172) ergibt, nur vorläufig akzeptiert hatte und dass eine Überprüfung der Situation im Anschluss an die Änderung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten und die „weitere Festlegung der Beihilfeintensität auf der Grundlage von weiteren Studien“ vorgesehen war, wie es in dem genannten Schreiben heißt.

175    Eine Beschränkung der Kommission bei der Beurteilung staatlicher Bürgschaften, die wie im vorliegenden Fall nach der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften gewährt wurden und nicht unter bereits genehmigte Regelungen fielen, wurde mit der Akzeptanz der Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % im genannten Zusammenhang folglich weder bezweckt noch bewirkt. Wie bereits ausgeführt, war die genannte Mitteilung ab dem Jahr 2000 vielmehr Bestandteil des rechtlichen Rahmens, anhand dessen die Kommission die nicht unter genehmigte Regelungen fallenden Bürgschaften, wie es hier der Fall ist, zu prüfen hatte.

176    Diese Feststellungen werden weder durch die in Fn. 9 der angefochtenen Entscheidung genannten noch durch die vom Streithelfer vor dem Gericht angeführten Entscheidungen der Kommission in Frage gestellt. Die staatlichen Bürgschaften, um die es in allen diesen Entscheidungen ging, fielen nämlich – mit Ausnahme einer staatlichen Bürgschaft, die Gegenstand der Entscheidung 2003/875/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Klausner Nordic Timber GmbH & Co. KG, Mecklenburg-Vorpommern (ABl. 2003, L 337, S. 1), war – unter die genehmigte Regelung N 297/91, die zu den oben in den Rn. 171 und 172 angesprochenen Regelungen gehörte, so dass die Kommission die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % in den fraglichen Entscheidungen vor diesem Hintergrund akzeptierte. Desgleichen fiel die staatliche Bürgschaft, die Gegenstand der Entscheidung 2003/875 war, unter eine Bürgschaftsregelung der Bundesregierung (N 287/91), die mit Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1991, also vor der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften, genehmigt worden war.

177    Folglich belegen die vorgenannten Entscheidungen nicht, dass die Kommission darin im Anschluss an eine Prüfung nach der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften einen Satz von 0,5 % akzeptierte. Infolgedessen belegen sie auch nicht, dass eine Entscheidungspraxis bestanden hätte, auf die sich die Kommission im vorliegenden Fall mit Erfolg berufen könnte.

178    Auch das Urteil vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T‑388/02, EU:T:2008:556), auf das sich die Kommission vor dem Gericht berufen hat, stellt die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage. Denn in Rn. 145 dieses Urteils trifft das Gericht lediglich die oben in den Rn. 171 und 172 wiedergegebenen Feststellungen, dass die deutschen Behörden im Rahmen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung N 297/91 (in der durch das Verfahren zur Prüfung bestehender Beihilfen E 24/95 geänderten Fassung) einen Satz von 0,5 % zugrunde gelegt und diesen seitdem bei allen gewährten Bürgschaften angewandt hatten. An keiner Stelle hat sich das Gericht zur Rechtmäßigkeit der Zugrundelegung dieses Satzes in einem Kontext wie dem des vorliegenden Falles geäußert, in dem die streitigen Bürgschaften nicht unter eine genehmigte Beihilferegelung fallen und daher anhand von Art. 87 Abs. 1 EG und der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften zu beurteilen sind.

179    Die Kommission hat ihre Akzeptanz der Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % im vorliegenden Fall schließlich damit gerechtfertigt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie das Diskriminierungsverbot dies geboten hätten. Nach diesen Grundsätzen sei sie verpflichtet gewesen, den genannten Prozentsatz auch bei Bürgschaften für nicht in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen von Gebietskörperschaften anzuwenden, deren Bürgschaftsleitlinien nicht Gegenstand des oben in den Rn. 171 und 172 genannten Verfahrens gewesen seien, also u. a. bei Bürgschaften für Unternehmen im Land Hessen. Es bestehe kein objektiv rechtfertigbarer Grund, eine Bürgschaft für ein nicht in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Land Hessen anders zu behandeln als eine Bürgschaft für ein solches Unternehmen in anderen Ländern. Überdies hätten die deutschen Behörden in Bezug auf das Land Hessen auch ein schutzwürdiges Vertrauen in die Praxis der Kommission entwickelt.

180    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

181    Zunächst ist festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, Slg, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

182    Ferner verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind (Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg, EU:C:2006:416, Rn. 69, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, Slg, EU:C:2010:607, Rn. 77).

183    Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung festzustellen, dass das Schreiben vom 11. November 1998 (siehe oben, Rn. 172) aufgrund seines ganz besonderen Kontexts und der – unbestimmten – zeitlichen Beschränkungen der Akzeptanz des Satzes von 0,5 % durch die Kommission (siehe oben, Rn. 173 und 174) nicht als Grundlage für eine Berufung auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zur Stützung der Zugrundelegung dieses Satzes im vorliegenden Fall dienen kann. Eine Berufung auf die genannten Grundsätze kann erst recht keinen Erfolg haben, weil die Praxis der Zugrundelegung des Satzes von 0,5 %, wie bereits ausgeführt, vor der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften entstand und die Kommission im vorliegenden Fall nicht geprüft hat, ob seine Zugrundelegung nach dieser Mitteilung rechtmäßig war. Gerade mit ihr wollte die Kommission aber ihre Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen in Form von Garantien darlegen und die Voraussehbarkeit ihrer Entscheidungen in diesem Bereich sicherstellen (vgl. Rn. 1.1 und 1.4 der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften).

184    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, auf den sich die Kommission beruft, besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique und Lorraine u. a., C‑127/07, Slg, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Im vorliegenden Fall kann es insoweit mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Kommission die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % durch die deutschen Behörden vor der Veröffentlichung der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften akzeptiert hatte. Dies geschah also in einem anderen rechtlichen Rahmen als dem, anhand dessen die Kommission im vorliegenden Fall die streitigen Bürgschaften zu beurteilen hatte; dieser war gerade durch die Existenz der genannten Mitteilung gekennzeichnet. Erst recht hat sich die Kommission dadurch, dass sie nicht geprüft hat, ob die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % nach dieser Mitteilung, mit deren Anwendung gerade die Gleichbehandlung sichergestellt werden sollte (vgl. Rn. 1.4 der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften), rechtmäßig war, nicht in die Lage versetzt, im vorliegenden Fall die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Daher kann die Heranziehung des Satzes von 0,5 % im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt werden.

186    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellt die Tatsache, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht geprüft hat, ob die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags bei der Bestimmung des Beihilfeelements der streitigen Bürgschaften nach der Mitteilung von 2000 über Bürgschaften rechtmäßig war, mithin ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage dar, ob die streitigen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen eingestuft werden konnten. Das Bestehen solcher Schwierigkeiten hätte die Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens veranlassen müssen. Dem dritten Klagegrund ist daher, soweit er die streitigen staatlichen Bürgschaften betrifft, stattzugeben.

d)     Zu den im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf den Verkauf eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin

187    Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin, die Kommission habe nicht ausreichend geprüft, ob der Verkauf eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG enthalte.

188    In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verkauf des streitigen staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin dieser keinen Vorteil verschafft habe und deshalb keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte. Sie hat dies unter Bezugnahme auf die in ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand) aufgestellten Grundsätze daraus gefolgert, dass die deutschen Behörden belegt hätten, dass der Kaufpreis auf der Grundlage eines vor dem Verkauf erstellten unabhängigen Sachverständigengutachtens festgesetzt worden sei. Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass sie auch den entsprechenden Kaufvertrag berücksichtigt habe (Erwägungsgründe 50 und 51 der angefochtenen Entscheidung).

189    Die Klägerin erhebt folgende Rügen. Sie bezweifelt erstens, dass das unabhängige Sachverständigengutachten über den Wert des streitigen Grundstücks vor Beginn der Verkaufsverhandlungen erstattet worden sei, wie es die Mitteilung über Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand vorsehe. Zweites sei das erstellte Gutachten für die Berechnung des Kaufpreises des Grundstücks untauglich. Drittens gehe das erstellte Gutachten von falschen Voraussetzungen aus, so dass der Wert des streitigen Grundstücks zu niedrig angesetzt worden sei. Viertens seien die kaufpreismindernd berücksichtigten Abrisskosten entgegen Abschnitt II Ziff. 2 Buchst. c der genannten Mitteilung nicht durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden. Auch habe sich die Kommission nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Abrisskosten nach der genannten Bestimmung als „besondere Verpflichtungen“ mit dem Kaufpreis für das streitige Grundstück hätten verrechnet werden dürfen. Fünftens komme der Umstand, dass die Verpflichtung zum Abbruch innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu erfüllen sei, während der Betrag von 1 400 000 Euro zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Kaufpreis angerechnet worden sei, einer zinslosen Teilfinanzierung des Kaufpreises in der genannten Höhe durch den Staat gleich (erste Teilrüge der fünften Rüge). Außerdem habe die Beihilfeempfängerin dadurch einen zusätzlichen Vorteil erlangt, dass sie während des genannten Zeitraums von zehn Jahren die Gebäude unentgeltlich nutzen könne, weil die Zahlung am Ende des Zeitraums nach dem Kaufvertrag nur den dann aktuellen Gebäudewert abgelte, nicht aber die vorherige Nutzung (zweite Teilrüge der fünften Rüge).

190    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission bei der Prüfung, ob der Verkauf eines Grundstücks durch die öffentliche Hand an eine Privatperson eine staatliche Beihilfe darstellt, das Kriterium des unter Marktbedingungen handelnden privaten Investors heranzuziehen, um festzustellen, ob der Preis, den der vermeintliche Beihilfeempfänger gezahlt hat, dem Preis entspricht, den ein privater, unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelnder Investor hätte festsetzen können (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, Slg, EU:C:2010:480, Rn. 68; Urteil vom 13. Dezember 2011, Konsum Nord/Kommission, T‑244/08, EU:T:2011:732, Rn. 61).

191    Im Rahmen des dritten Klagegrundes hat das Gericht zu prüfen, ob die Kommission zu dem Schluss berechtigt war, dass der Verkauf des Grundstücks hinsichtlich seiner Einstufung als Beihilfe keine Zweifel aufwerfe. Dabei sind die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügen konnte (siehe oben, Rn. 49).

192    Nach § 1 Nr. 6 des Kaufvertrags war Kaufgegenstand ein Grundstück mit sämtlichen aufstehenden Gebäuden. Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass das Grundstück auf einem ehemaligen Militärgelände liege, das dem Land Hessen gehöre. Die Information über den Verkauf des Grundstücks sei über das Internet seit Langem für jedermann zugänglich gewesen. Die Beihilfeempfängerin sei aber das einzige Unternehmen gewesen, das eine vergleichbare gewerbliche Verwendung des gesamten Militärgeländes oder eines Teils davon vorgeschlagen habe.

193    Nach § 3 Nr. 1 des Kaufvertrags betrug der Preis für den genannten Kaufgegenstand 1 000 000 Euro.

194    In § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags ist ferner bestimmt:

„Die Käuferin ist verpflichtet, die vorhandenen – [in] Anlage 3 aufgeführten – Gebäude, Bauwerke und sonstigen baulichen oder technischen Anlagen auf dem Kaufobjekt in einem Zeitraum von 10 Jahren allesamt abzubrechen. Diese Freilegungskosten wurden bei der Vereinbarung des oben genannten Kaufpreises bereits berücksichtigt. Die Käuferin hat die erforderlichen Abbruch-/Freilegungs­/Entsorgungskosten bis zur Höhe von 1.400.000,00 € mit mindestens 2 substantiierten nachprüfbaren Kostenangeboten nachzuweisen, kann jedoch den Abbruch in Eigenleistung durchführen. Für Gebäude, deren Abbruch nicht fristgerecht erfolgt, sind die verkehrsüblichen Abbruch- und Entsorgungskosten auf den Kaufpreis nachzuzahlen. Es bleibt der Verkäuferin vorbehalten, einen angemessenen, ortsüblichen Wert für dauerhaft verbleibende Gebäude oder Bauwerke zu berechnen. Dies gilt auch für den Fall des Weiterverkaufs.“

195    Die deutschen Behörden haben im Verwaltungsverfahren erläutert, dass die Vertragsparteien bei der Festsetzung des Kaufpreises auf 1 000 000 Euro ein 2006 erstelltes unabhängiges Sachverständigengutachten zugrunde gelegt hätten, nach dem der Wert des rohen, d. h. freigeräumten Grundstücks, 2 490 000 Euro betragen habe. Das veräußerte Grundstück sei zum Zeitpunkt der Veräußerung noch mit Bestandsgebäuden und Altanlagen aus der Zeit der militärischen Nutzung des Geländes bebaut gewesen, die „für eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich ungeeignet“ seien. Bei der Bestimmung des marktüblichen Kaufpreises hätten daher wertmindernd zusätzliche notwendige Abbruch-, Freilegungs- und Entsorgungskosten (wie im Sachverständigengutachten ermittelt) berücksichtigt werden müssen. Von dem Ausgangsbetrag in Höhe von 2 490 000 Euro seien daher 1 400 000 Euro für Abbruch-, Freilegungs- und Entsorgungskosten abgezogen worden. Außerdem sei ein marktüblicher Größenabschlag in Höhe von 90 000 Euro vorgenommen worden. So sei man zu einem Kaufpreis von 1 000 000 Euro gelangt.

196    Unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags haben die deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren ferner darauf hingewiesen, dass die Abbruch- und Freilegungsmaßnahmen vom Käufer in einem Zeitraum von zehn Jahren durchzuführen und mit entsprechenden Kostennachweisen zu belegen seien. Lägen die dem Käufer entstehenden Kosten unter 1 400 000 Euro, erfolge eine Nachzahlung. Zudem könne für dauerhaft auf dem Grundstück verbleibende Gebäude eine Werterstattung verlangt werden. Dadurch sei gewährleistet, dass die Veräußerung des Grundstücks zu Marktpreisen erfolge und kein Beihilfeelement enthalte.

197    In Anbetracht dieser Angaben ist zunächst die erste Rüge der Klägerin zurückzuweisen, dass das Sachverständigengutachten nicht vor Beginn der Verkaufsverhandlungen erstattet worden sei. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass das Gutachten vom 6. Juni 2006 datiert, der Kaufvertrag hingegen vom 1. August 2007. Die Kommission war daher am Ende der Vorprüfungsphase zu dem Schluss berechtigt, dass das betreffende Gutachten vor Beginn der Verkaufsverhandlungen erstattet worden sei.

198    Im Rahmen ihrer zweiten Rüge führt die Klägerin zunächst aus, dass das erstellte Sachverständigengutachten allein das Grundstück betreffe; zu dem verkauften Grundstück gehörten aber auch Gebäude, die von der Beihilfeempfängerin im Rahmen ihrer Sägewerkstätigkeit genutzt würden. Die Klägerin macht somit geltend, dass das Sachverständigengutachten nicht dem Kaufgegenstand entspreche und daher bei der Festsetzung des Kaufpreises des Grundstücks nicht zugrunde gelegt werden könne. Die Klägerin beruft sich dabei auf die Entscheidung 2002/142/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Valmont Nederland BV durchgeführt haben (ABl. 2002, L 48, S. 20), um ihre Auffassung zu stützen, dass der Wert des Grundstücks unter Einbeziehung seiner tatsächlich geplanten Nutzung hätte ermittelt werden müssen. Die Klägerin macht ferner geltend, die Kommission habe in ihrer Entscheidungspraxis festgestellt, dass sich der Wert eines Grundstücks bei einer anderen als der bei der Wertermittlung zugrunde gelegten Nutzung ändere. Dies sei hier der Fall, weil die vorhandenen Gebäude weiter genutzt würden.

199    Erstens ist festzustellen, dass sich das Sachverständigengutachten nicht auf die Gebäude der auf dem verkauften Grundstück befindlichen Kaserne bezog, wie sich aus seinem Abschnitt 2.2. ergibt. Bei der Bewertung von Grund und Boden wurde im Gutachten „von der Fiktion ausgegangen, dass die Grundstücke von der Bebauung freigeräumt und nicht notwendige Befestigungen entfernt sind“. Allerdings heißt es in dem Gutachten, dass die genannten Gebäude „aufgrund ihrer Anzahl und/oder ihrer Bausubstanz für eine Folgenutzung als überwiegend ungeeignet“ anzusehen seien.

200    Zweitens ist festzustellen, dass § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags (siehe oben, Rn. 194) der Beihilfeempfängerin die Verpflichtung zum Abbruch sämtlicher auf dem verkauften Grundstück befindlicher Gebäude innerhalb von zehn Jahren auferlegt. Dort ist auch der Fall geregelt, dass der Abbruch nicht oder nur teilweise erfolgt.

201    Aus diesen Erwägungen folgt, dass das vor dem Verkauf erstellte unabhängige Sachverständigengutachten entgegen dem Vorbringen der Klägerin dem Gegenstand des Kaufvertrags entsprach, nämlich dem betreffenden, auf einem ehemaligen Militärgelände belegenen Grundstück, wobei bei den auf dem Gelände befindlichen Gebäuden davon ausgegangen wurde, dass sie keinen Wert hätten und daher abzubrechen seien.

202    Deshalb steht die Entscheidung 2002/142 (siehe oben, Rn. 198), in der die Kommission ein Sachverständigengutachten zurückwies, weil es „eine Schätzung des gesamten Betriebsgeländes, einschließlich des Gebäudes[, aber] keine Schätzung des Werts des Grundstücks in dem Zustand [enthält], in dem es von der Gemeinde verkauft wurde, d. h. unbebaut“ (17. Erwägungsgrund der Entscheidung 2002/142), auch nicht in Widerspruch zu dem Ansatz, dem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens bei der Festlegung des Marktpreises des verkauften streitigen Grundstücks gefolgt ist. Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das Grundstück werde anders genutzt als im Gutachten angenommen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beihilfeempfängerin das Grundstück anders als gewerblich nutzte. Dem Gutachten ist aber zu entnehmen, dass die Sachverständigen als zulässige künftige Nutzung des Grundstücks u. a. eine gewerbliche Nutzung in Betracht zogen.

203    Im Rahmen ihrer dritten Rüge macht die Klägerin geltend, das erstattete Sachverständigengutachten gehe von falschen Prämissen aus, soweit es darin heiße, dass das streitige Grundstück nicht erschlossen sei und die bestehenden Gebäude nicht für eine Nutzung geeignet seien. Aufgrund dieser falschen Prämissen sei der Wert des Grundstücks insofern zu niedrig angesetzt worden, als der Wert der Gebäude nicht zum Kaufpreis hinzugefügt worden sei. Stattdessen seien die Gebäude als wertlos angesehen worden, so dass die Abbruchkosten vom Grundstückswert abgezogen worden seien.

204    Zunächst ist die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der gerügt wurde, das Vorbringen der Klägerin, der Kaufpreis des streitigen Grundstücks hätte um den Wert der bestehenden Gebäude erhöht werden müssen, sei neu, als unbegründet zurückzuweisen. Dieses Vorbringen der Klägerin findet sich nämlich bereits in den Rn. 23 bis 32 der Klageschrift und in den Rn. 30 und 31 der Erwiderung.

205    Was die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin angeht, ist zu prüfen, ob die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung über ausreichend Informationen verfügte, um zu dem Schluss kommen zu können, dass die auf dem streitigen Grundstück befindlichen Gebäude keinen Wert hätten – im Einklang mit der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Vorstellung, dass diese Gebäude keinen Wert hätten, so dass die Abbruchkosten vom Wert des Grundstücks abgezogen wurden.

206    Insoweit ist festzustellen, dass der Kommission das unabhängige Sachverständigengutachten vorlag, in dem es hieß, dass die auf dem streitigen Grundstück befindlichen Gebäude „aufgrund ihrer Anzahl und/oder ihrer Bausubstanz für eine Folgenutzung als überwiegend ungeeignet“ anzusehen seien. In dem Gutachten hieß es weiter, dass Arbeiten am Grundstück erforderlich seien und dass es nicht erschlossen sei.

207    Die Kommission verfügte aufgrund des genannten Sachverständigengutachtens im Verwaltungsverfahren also über ausreichend Informationen, um der Auffassung der deutschen Behörden, die auf dem streitigen Grundstück befindlichen Gebäude hätten keinen Marktwert, folgen zu können.

208    Diese Feststellung wird nicht durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Broschüre „Konversion in Hessen“ in Frage gestellt, mit der Werbung für verschiedene Liegenschaften des Landes Hessen gemacht werden sollte, um Investoren anzuziehen. Zu der Kaserne auf dem streitigen Grundstück heißt es darin, sie sei in gutem Bauerhaltungszustand, für eine industrielle Verwendung umnutzungsfähig und an das öffentliche Versorgungsnetz (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telefon) angeschlossen. Die Klägerin hat sich auf diese Broschüre berufen, um ihr Vorbringen zu untermauern, dass das unabhängige Sachverständigengutachten falsch sei.

209    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission, wie aus Fn. 10 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, die genannte Broschüre nicht außer Acht gelassen, sondern bei ihrer Beurteilung berücksichtigt hat. Auch wenn die Broschüre – entgegen dem unabhängigen Sachverständigengutachten – so verstanden werden könnte, dass darin den auf dem streitigen Grundstück befindlichen Gebäuden ein gewisser Wert beigemessen wird, ist ferner zu bedenken, dass die Broschüre Werbezwecken diente und ihr Beweiswert deshalb geringer ist als der des genannten Gutachtens. Da sich die Sachverständigen sowohl zum Wert der Gebäude geäußert haben als auch zum Erschließungszustand des Grundstücks, kann der Kommission, die die genannte Broschüre berücksichtigte und daher über ausreichend vollständige Informationen verfügte, kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie ihrer Beurteilung die Meinung der Sachverständigen zugrunde legte.

210    Zur Stützung ihres Vorbringens, dass die auf dem streitigen Grundstück befindlichen Gebäude einen Wert gehabt hätten, hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren und vor dem Gericht ferner ausgeführt, die Beihilfeempfängerin habe seinerzeit bestimmte Gebäude genutzt und dadurch Aufwendungen erspart. Weder die Kommission noch der Streithelfer haben diese Angabe der Klägerin nachhaltig bestritten.

211    Dass die Beihilfeempfängerin aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs – Betrieb eines Sägewerks – in der Lage gewesen sein mag, eine Verwendung für die Gebäude zu finden und ihnen auf diese Weise einen Wert zu geben, ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des unabhängigen Sachverständigengutachtens zu wecken. Wie sich nämlich bereits aus dem Inhalt des Gutachtens ergibt, haben die Sachverständigen es unter Berücksichtigung des Zustands der Gebäude und des Grundstücks, aber unabhängig von den die Gebäude und das Grundstück betreffenden Plänen eines bestimmten Investors erstattet. Die Kommission durfte sich beim Erlass der angefochtenen Entscheidung daher auf das Gutachten und auf § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags – der u. a. den Fall regelt, dass der Abbruch nicht innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgt, und den Fall, dass die Gebäude entgegen der Abbruchverpflichtung dauerhaft auf dem Grundstück verbleiben – stützen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Verkauf des Grundstücks die Beihilfeempfängerin nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG begünstige.

212    Zur vierten Rüge der Klägerin ist festzustellen, dass es in Abschnitt II Ziff. 2 Buchst. c der Mitteilung über Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand im Wesentlichen heißt, dass an den Verkauf im öffentlichen Interesse besondere Verpflichtungen geknüpft werden könnten, die mit dem Gebäude oder Grundstück und nicht mit dem Käufer oder seinen Wirtschaftstätigkeiten verbunden seien. Wirtschaftliche Nachteile solcher Verpflichtungen sollten getrennt bewertet und könnten mit dem Kaufpreis verrechnet werden.

213    Die Kommission hat vor dem Gericht ausgeführt, Abschnitt II Ziff. 2 Buchst. c der Mitteilung über Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Abbruchverpflichtung die Beihilfeempfängerin treffe. Es handele sich also nicht um eine „besondere Verpflichtung“ im Sinne der genannten Bestimmung.

214    Hierzu ist festzustellen, dass die Abbruchverpflichtung in § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags in der Tat die Beihilfeempfängerin trifft. Weiter ist festzustellen, dass die Problematik der Anwendung der genannten Bestimmung im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren von keiner Partei angesprochen wurde und dass ganz allgemein aus der Akte nicht ersichtlich ist, dass die Kommission hinsichtlich der Frage, ob die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall einschlägig ist, mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert gewesen wäre. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten bestanden, besteht daher kein Anlass, die Auslegung der genannten Bestimmung durch die Kommission und ihre Anwendung im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

215    Da bei der Festsetzung des Kaufpreises für das Grundstück die Abbruchkosten berücksichtigt wurden, hatte die Kommission allerdings zu prüfen, ob diese den Marktpreisen entsprachen. Das Gericht hat also zu prüfen, ob die Kommission in Anbetracht der Informationen, über die sie in der Vorprüfungsphase verfügte, daran Zweifel hätte haben müssen.

216    Hierzu ergibt sich erstens aus den Akten, dass die deutschen Behörden in der Vorprüfungsphase gegenüber der Kommission angegeben haben, dass sich die Abbruchkosten für das gesamte und nicht nur das an die Beihilfeempfängerin veräußerte Militärgelände nach den Berechnungen eines Architektenbüros auf 6 175 014,70 Euro beliefen. Nach den Erläuterungen der deutschen Behörden haben die Vertragsparteien zum einen diese Berechnung des Architektenbüros und zum anderen die – auch der Kommission vorgelegte – Liste der Gebäude im Umfang von etwa 140 000 m3, die sich auf dem an die Beihilfeempfängerin veräußerten Grundstück befinden, berücksichtigt und dann in § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags den Betrag von 1 400 000 Euro festgelegt, also etwa 10 Euro pro m3. Dass dieser Betrag dem Marktpreis entsprach, wurde im Verwaltungsverfahren nicht in Frage gestellt.

217    Somit war die Kommission berechtigt, am Ende der Vorprüfungsphase nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Betrag von 1 400 000 Euro dem Marktpreis entsprach.

218    Zweitens ist festzustellen, dass die Abbruchverpflichtung nach § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu erfüllen ist. Nach dieser Bestimmung muss die Beihilfeempfängerin die ihr normalerweise entstehenden Abbruchkosten mit mindestens zwei „substantiierten nachprüfbaren“ Kostenangeboten nachweisen. Diese Kostenangebote werden also den Marktpreis des Abbruchs zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgt, wiedergeben.

219    § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass die Beihilfeempfängerin, falls die Abbruchkosten unter 1 400 000 Euro liegen sollten, eine Nachzahlung vorzunehmen hat, damit dieser Betrag erreicht wird. Eine solche Nachzahlungspflicht ergibt sich aber zum einen bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, in der es heißt, dass „[d]ie Käuferin … die erforderlichen Abbruch-/Freilegungs-/Entsorgungskosten bis zur Höhe von 1.400.000,00 € … nachzuweisen [hat]“; zum anderen haben die deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass eine solche Nachzahlung vorzunehmen sei. Überdies durften die Dienststellen der Kommission in Anbetracht der Information, dass der Betrag von 1 400 000 Euro dem Marktpreis entspreche (siehe oben, Rn. 216 und 217), davon ausgehen, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass die tatsächlichen Abbruchkosten zum Zeitpunkt des Abbruchs niedriger ausfallen würden.

220    Drittens ist festzustellen, dass § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags auch den Fall regelt, dass der Abbruch nicht fristgerecht erfolgt. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass die verkehrsüblichen Abbruch- und Entsorgungskosten auf den Kaufpreis nachzuzahlen sind.

221    Viertens ist festzustellen, dass § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags auch den Fall regelt, dass die Gebäude oder Bauwerke trotz der Abbruchpflicht dauerhaft stehen bleiben. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass die Behörden einen angemessenen, ortsüblichen Wert berechnen können; dies gilt auch für den Fall des Weiterverkaufs. Vor dem Gericht haben die Kommission und der Streithelfer darauf hingewiesen, dass diese Formulierung trotz der Verwendung des Ausdrucks „es bleibt … vorbehalten“ den Behörden kein Ermessen lasse, sondern sie verpflichte, „einen angemessenen, ortsüblichen Wert“ zu verlangen, wenn die Gebäude dauerhaft stehen blieben. Unabhängig von der Auslegung dieser Klausel, die im Verwaltungsverfahren nicht erörtert wurde, ist festzustellen, dass sich ein etwaiges Beihilfeelement allenfalls aus ihrer künftigen Anwendung – insbesondere dann, wenn die Behörden darauf verzichten, ihre Rechte geltend zu machen, falls am Ende der Frist von zehn Jahren kein Abbruch vorgenommen wurde – ergeben könnte, so dass die Kommission, ohne vom Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten ausgehen zu müssen, zu dem Schluss berechtigt war, dass die Klausel zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks keine Begünstigung der Beihilfeempfängerin im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG enthalten habe.

222    Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase annehmen durfte, dass die im Kaufvertrag festgelegten Abbruchkosten dem Marktpreis entsprachen.

223    Was die fünfte Rüge der Klägerin angeht, ist zunächst die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede, bei der zweiten Teilrüge (siehe oben, Rn. 189) handele es sich um neues Vorbringen, als unbegründet zurückzuweisen. Diese Teilrüge findet sich nämlich bereits in den Rn. 30 bis 32 der Klageschrift.

224    Zur Begründetheit der ersten Teilrüge (siehe oben, Rn. 189) ist festzustellen, dass der wirtschaftliche Vorteil für die Beihilfeempfängerin, den die Klägerin in einer „zinslosen Teilfinanzierung“ sieht, von zukünftigen ungewissen Ereignissen wie dem Preis, der für den Abbruch anfällt, abhängt. Es ist durchaus möglich, dass der Abbruch zu einem Preis erfolgt, bei dem der etwaige wirtschaftliche Vorteil in Form von Zinsen aufgrund der sofortigen Anrechnung des Betrags von 1 400 000 Euro auf den Kaufpreis ausgeglichen wird. Der von der Klägerin angeführte Vorteil ist also hypothetisch und stand dem von der Kommission am Ende der Vorprüfungsphase auf der Grundlage der für sie verfügbaren Informationen – die insbesondere dem Sachverständigengutachten und dem Kaufvertrag entstammten – gezogenen Schluss, dass der Verkauf des Grundstücks die Beihilfeempfängerin nicht begünstige, nicht entgegen.

225    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der hypothetische wirtschaftliche Vorteil für die Beihilfeempfängerin, den die Klägerin in einer „zinslosen Teilfinanzierung“ sieht, zwingend aus dem Inhalt von § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags ergibt, nach dem die Abbruchverpflichtung innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu erfüllen ist, während der Betrag von 1 400 000 Euro zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Kaufpreis abgezogen wurde. Ein solcher hypothetischer wirtschaftlicher Vorteil stellt gleichwohl keinen „Vorteil“ im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nach dessen Auslegung durch die Rechtsprechung dar, d. h. eine staatliche Maßnahme, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen erleichtert und die somit einer Subvention gleichkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T‑274/01, Slg, EU:T:2004:266, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, dass die genannte Vertragsbestimmung von den normalen Marktbedingungen abwich, und diese Frage ist im Verwaltungsverfahren nicht aufgeworfen worden.

226    Zur Begründetheit der zweiten Teilrüge (siehe oben, Rn. 189) ist festzustellen, dass sie auf der Prämisse beruht, dass die Beihilfeempfängerin die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude nutzt. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 211), konnte die Möglichkeit der Nutzung der Gebäude durch die Beihilfeempfängerin die Kommission nicht daran hindern, am Ende der Vorprüfungsphase auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen – insbesondere der Informationen aus dem Sachverständigengutachten, wonach die Gebäude für eine weitere Nutzung ungeeignet seien – zu dem Schluss zu kommen, dass der Verkauf des Grundstücks die Beihilfeempfängerin nicht begünstige.

227    Somit sind alle Rügen, die die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes in Bezug auf den Verkauf eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin erhoben hat, zurückzuweisen.

e)     Zu den im Rahmen des dritten Klagegrundes in Bezug auf die Vereinbarungen über die Lieferung von Holz an die Beihilfeempfängerin erhobenen Rügen

228    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Frage der Marktüblichkeit der Vereinbarungen über die Lieferung von Holz an die Beihilfeempfängerin nur unzureichend überprüft und sich mit keinem der Argumente auseinandergesetzt, die sie dazu in ihrem im Verwaltungsverfahren übersandten Schriftsatz vom 6. August 2008 vorgebracht habe.

229    In ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 hatte die Klägerin erstens geltend gemacht, dass die Rahmenvereinbarung von 2006, deren Gegenstand u. a. die Lieferung von Holz an die Beihilfeempfängerin gewesen sei, eine marktunübliche Niedrigpreisgarantie zugunsten der Beihilfeempfängerin enthalten habe. Durch diese Garantie habe Abalon Hessen automatisch vom Ergebnis der Verhandlungen ihrer Wettbewerber mit Hessen-Forst über den Preis von Rundholz profitiert, was ihr einen Vorteil verschafft habe. Zweitens berief sich die Klägerin auf Nr. 4 der genannten Rahmenvereinbarung, in der von einer „Optimierung der Lieferradien“ und einer „Win-Win-Situation“ die Rede sei. Diese Klausel zeige, dass Hessen-Forst die Beihilfeempfängerin unterstütze, was nicht mit dem Verhalten eines privaten Marktteilnehmers vereinbar sei. Drittens äußerte die Klägerin den Verdacht, dass Hessen-Forst die Beihilfeempfängerin durch die kostenlose Nasslagerung des von ihr erworbenen Holzes begünstige.

230    Die Klägerin wirft der Kommission ferner vor, dass sie ihre Entscheidung getroffen habe, ohne über ausreichende Informationen zur Knappheit von Buchenrundholz zu verfügen.

231    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

232    Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission auf die beiden von der Klägerin im Vorprüfungsverfahren vorgebrachten Argumente eingegangen ist: Das erste Argument bestand darin, dass die Rahmenvereinbarung zu einer Verknappung des Angebots auf dem Markt für Buchenholz führe und die Wettbewerber der Beihilfeempfängerin Schwierigkeiten hätten, sich diesen Rohstoff zu beschaffen (Erwägungsgründe 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung), das zweite darin, dass die Rahmenvereinbarung und der Liefervertrag für das Jahr 2008 Beihilfeelemente enthielten (22. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

233    Zum ersten Argument hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass eine eventuelle Verknappung des Angebots auf dem Markt für Buchenrundholz durch den Rahmenvertrag beihilferechtlich irrelevant sei, sofern der Beihilfeempfängerin nicht ein unmittelbarer Vorteil aus staatlichen Mitteln verschafft werde (52. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Rahmenvereinbarung sei eine übliche Geschäftspraxis und stelle für sich genommen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar (53. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

234    Jedenfalls führe die Rahmenvereinbarung nach den von den deutschen Behörden übermittelten Informationen nicht zu einer Verknappung des Angebots an Buchenrundholz für die Sägewerke, die Wettbewerber der Beihilfeempfängerin seien (54. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

235    Die Klägerin ist vor dem Gericht der Erwägung der Kommission, dass die Frage der behaupteten Verknappung von Buchenrundholz durch die Rahmenvereinbarung beihilferechtlich irrelevant sei, nicht entgegengetreten und hat auch nicht dargetan, dass hinsichtlich der Frage, ob der Beihilfeempfängerin durch die behauptete Verknappung ein Vorteil aus staatlichen Mitteln verschafft werde, ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten. Folglich ist die oben in Rn. 230 dargestellte Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

236    Zum zweiten Argument ist festzustellen, dass die Kommission im 55. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass nach der Rahmenvereinbarung eine garantierte Menge Holz zu Marktpreisen geliefert werde und dass die Preise jährlich neu ausgehandelt würden.

237    Überdies hat die Kommission im 56. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie aufgrund der ihr im Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehenden Informationen der Auffassung sei, dass die zwischen Hessen-Forst und der Empfängerin vereinbarten Preise nicht unter den Marktpreisen für Rundholz lägen. Sie habe dabei insbesondere berücksichtigt, dass alle im Liefervertrag für 2008 (der im September 2007 unterzeichnet worden sei) angegebenen Preise der von Hessen-Forst veröffentlichten Preisliste entsprächen und für diesen Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hessen-Forst gegolten hätten. Sie sei daher zu dem Schluss gelangt, dass weder die Rahmenvereinbarung noch der Liefervertrag für 2008 Elemente staatlicher Beihilfe enthielten.

238    Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Kommission die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Februar 2008 speziell zu den von der Klägerin angesprochenen Fragen der „Niedrigpreisgarantie“ und der „Win-Win-Situation“ (siehe oben, Rn. 229) befragte, um zu überprüfen, ob die Rahmenvereinbarung und der Liefervertrag für 2008 den Marktbedingungen entsprachen.

239    Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 gaben die deutschen Behörden Erläuterungen zu den beiden genannten Fragen. Zur „Niedrigpreisgarantie“ führten sie aus, dass die Preise zwischen Hessen-Forst und der Beihilfeempfängerin jährlich neu ausgehandelt würden und dabei das Marktpreisniveau zugrunde gelegt werde. Zur „Win-Win-Situation“ führten sie im Wesentlichen aus, dass diese mit den niedrigeren Kosten des Transports des Holzes zu den Sägewerken zusammenhänge, die bei den Forstbetrieben zu einem höheren Erlös und bei den Sägewerken zu Kosteneinsparungen führten („Win-Win-Situation“). Dies sei keine Sonderstellung der Beihilfeempfängerin, sondern eine Stellung, in deren Genuss alle Sägewerke kommen könnten, die in der Nähe der von Hessen-Forst bewirtschafteten Wälder lägen.

240    Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Kommission die deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen etwaigen Vorteil für die Beihilfeempfängerin durch die kostenlose Nasslagerung des Holzes (siehe oben, Rn. 229) befragt hätte. Zum einen hatte der Gegenstand dieses – im Schriftsatz vom 6. August 2008 enthaltenen – Vorbringens aber nichts mit der Problematik zu tun, die Gegenstand der Prüfung der Kommission im Rahmen der Verfahren N 512/2007 und CP 195/2007 war, also der Frage, ob die Holzlieferverträge Elemente staatlicher Beihilfen zugunsten der Beihilfeempfängerin enthielten. Zum anderen war das Vorbringen allgemein und spekulativ gehalten. Folglich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, darauf im Verwaltungsverfahren bei ihrem Schriftwechsel mit den deutschen Behörden nicht eingegangen zu sein.

241    Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission die Beschwerde der Klägerin ausreichend untersucht hat und dass sie, allgemeiner, am Ende der Vorprüfungsphase auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen annehmen durfte, dass die Vereinbarungen über die Lieferung von Holz an die Beihilfeempfängerin kein Element einer staatlichen Beihilfe enthielten. Mithin sind die entsprechenden Rügen der Klägerin zurückzuweisen.

f)     Zu den im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die etwaige Nutzung von Maschinen durch die Beihilfeempfängerin, die von ihrer Schwestergesellschaft Abalon Österreich genutzt und für die bereits staatliche Beihilfen geleistet worden waren

242    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Frage der Verlagerung von Maschinen der Schwestergesellschaft Abalon Österreich, für die bereits staatliche Beihilfen geleistet worden seien, zu den Einrichtungen der Beihilfeempfängerin nicht ausreichend untersucht. Die Kommission habe sich ohne nähere Prüfung auf die Zusage der deutschen Behörden verlassen, dass es nicht zu einer Doppelförderung komme.

243    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

244    Wie sich aus den Akten ergibt, befragte die Kommission die deutschen Behörden mit Schreiben vom 18. Juli 2008 zu dem genannten Vorbringen der Klägerin. In ihrem Schreiben vom 29. Juli 2008 erläuterten die deutschen Behörden, dass die Beihilfeempfängerin selbst sie über die Verlagerung bestimmter gebrauchter Wirtschaftsgüter aus dem Werk von Abalon Österreich zu ihren Einrichtungen informiert habe und dass die zuständigen Behörden des Landes Hessen dies bei der Auszahlung des Investitionszuschusses berücksichtigen würden.

245    Im 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Behörden des Landes Hessen zugesichert hätten, sicherzustellen, dass bereits geförderte Wirtschaftsgüter nicht erneut durch den Investitionszuschuss gefördert würden.

246    Somit hat die Kommission die Rüge der Klägerin rechtlich hinreichend geprüft. Nach Auffassung des Gerichts war die Kommission auch berechtigt, bei der Feststellung, dass die in Rede stehende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, die von den zuständigen nationalen Behörden freiwillig eingegangenen Verhaltenspflichten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, Slg, EU:T:2012:164, Rn. 95 und 96).

247    Angesichts dieser Erwägungen sind die genannten Rügen der Klägerin zurückzuweisen.

g)     Zu dem die Dauer und die Umstände des Vorprüfungsverfahrens betreffenden Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes

248    Die Klägerin schließt aus der Dauer des Vorprüfungsverfahrens, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei. In diesem Verfahren sei die in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Frist weit überschritten worden. Die Klägerin beruft sich ferner auf die Umstände des Erlasses der angefochtenen Entscheidung und den weiten Untersuchungsbereich der Kommission im Vorprüfungsverfahren.

249    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

250    Nach der Rechtsprechung können der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was normalerweise für eine Vorprüfung erforderlich ist, und der Inhalt der Erörterungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat während der Vorprüfungsphase Anhaltspunkte für das Vorliegen ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten sein (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑36/06, Slg, EU:T:2010:61, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

251    Im vorliegenden Fall hatte sich die Kommission sowohl mit den Beschwerden vom 25. Juni und vom 6. August 2007 als auch mit der Anmeldung der deutschen Behörden vom 6. September 2007 zu befassen. Die angefochtene Entscheidung wurde am 21. Oktober 2008 erlassen. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie das Notifizierungsverfahren und das Beschwerdeverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie parallel geführt habe.

252    Wie sich aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, ist die Kommission bei der Untersuchung streitiger staatlicher Maßnahmen, die nicht angemeldet wurden, nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist eine Vorprüfung dieser Maßnahmen durchzuführen. Bei angemeldeten Maßnahmen gelten für die von der Kommission durchgeführte Vorprüfung hingegen die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 festgelegten Fristen. Diese Bestimmung sieht im Wesentlichen vor, dass Entscheidungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens innerhalb von zwei Monaten erlassen werden, wobei diese Frist am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung beginnt.

253    Im vorliegenden Fall geht aus dem Schreiben der Kommission vom 3. September 2008 hervor, dass sie die Anmeldung der deutschen Behörden am 29. Juli 2008 für vollständig erachtete, dem Tag, an dem die deutschen Behörden die letzten Informationen zu den angemeldeten Maßnahmen und den Maßnahmen, die Gegenstand der Beschwerden waren, übermittelten. Im Schreiben vom 3. September 2008 bat die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 um eine Verlängerung der Frist zum Erlass der angefochtenen Entscheidung bis zum 31. Oktober 2008. Sie begründete dies mit dem Umfang der von ihr auch wegen der vorliegenden Beschwerden zu bearbeitenden Informationen. Die angefochtene Entscheidung wurde schließlich am 21. Oktober 2008 erlassen.

254    Zwar hat das Vorprüfungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Anmeldung durch die deutschen Behörden etwas mehr als 13 Monate gedauert und ab dem Zeitpunkt der am 25. Juni 2007 eingereichten Beschwerde fast 16 Monate. Außerdem wurde die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Frist von zwei Monaten um fast einen Monat überschritten. Gleichwohl beweist dies unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission nämlich das aufgrund der Beschwerden eingeleitete Verfahren mit dem aufgrund der Anmeldung eingeleiteten Verfahren verbunden, so dass sie im Verwaltungsverfahren eine große Menge von Informationen der Parteien zu prüfen hatte. Die Kommission hat vor dem Gericht ferner vorgebracht, dass durch die parallele Führung der beiden Verfahren Zeitverluste u. a. durch Überschneidungen von Mitteilungen zwischen der Klägerin, der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission und durch das Erfordernis der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen entstanden seien. Die Klägerin hat dies nicht bestritten. Das Gericht gelangt daher zu dem Schluss, dass die Dauer des Vorprüfungsverfahrens und die Überschreitung der in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Frist um fast einen Monat unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht beweisen, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten.

255    Diese Feststellung wird durch den Inhalt des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den deutschen Behörden nicht entkräftet.

256    Wie die Klägerin hervorhebt, verlangte die Kommission viermal, nämlich mit Schreiben vom 5. November 2007, vom 1. Februar 2008, vom 25. April 2008 und vom 18. Juli 2008, ergänzende Angaben von den deutschen Behörden. Mit diesen Schreiben ersuchte die Kommission die deutschen Behörden im Wesentlichen um Erläuterungen und um die Vorlage bestimmter Dokumente zu speziellen Fragen in Bezug auf die angemeldeten Maßnahmen und die Maßnahmen, gegen die sich die Beschwerden richteten. Der Inhalt der genannten Schreiben beweist nicht, dass die Kommission davon ausging, dass irgendeine der angesprochenen Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplex sei.

257    Die Klägerin macht schließlich unter Berufung auf das Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission (oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2009:30) geltend, dass der weite Untersuchungsbereich des Vorprüfungsverfahrens im vorliegenden Fall einen weiteren Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstelle.

258    Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht im Urteil Deutsche Post und DHL International/Kommission (oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2009:30, Rn. 101 bis 106) das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten aus einer Reihe von Gesichtspunkten abgeleitet hat, die mit den Umständen des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens zusammenhingen. Zu ihnen zählte nicht nur der „sehr weit[e]“ Untersuchungsbereich der Kommission, auf den das Gericht in Rn. 101 des genannten Urteils hingewiesen hat, sondern auch die Komplexität des Vorgangs. Im vorliegenden Fall waren die von der Kommission untersuchten streitigen Maßnahmen nach Auffassung des Gerichts aber nicht besonders komplex.

259    Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schließen, dass die Dauer und die Umstände des Vorprüfungsverfahrens nicht das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten beweisen.

260    Nach Prüfung aller Klagegründe, mit denen das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dargetan werden soll, gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit solchen Schwierigkeiten nur hinsichtlich der Zugrundelegung des Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags bei der Bestimmung des Beihilfeelements der streitigen Bürgschaften konfrontiert war. Dem dritten Klagegrund ist somit, soweit er diese Bürgschaften betrifft, stattzugeben. Im Übrigen ist er zurückzuweisen, ebenso wie der erste und der siebte Klagegrund.

3.     Zum zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG und die Verordnung Nr. 659/1999

261    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des ersten Klagegrundes geltend gemacht wird, rügt die Klägerin, dass die Kommission dadurch gegen Art. 88 Abs. 3 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, dass sie das in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren für angemeldete Beihilfen durchgeführt habe, obwohl die betreffenden Beihilfen bereits gewährt worden seien. Nach Auffassung der Klägerin hätte im vorliegenden Fall das in Kapitel III der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen durchgeführt werden müssen.

262    Die Klägerin führt aus, da die streitigen Maßnahmen bereits durchgeführt worden seien, hätten die deutschen Behörden keine Anmeldung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG oder Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 mehr vornehmen können. Eine solche nachträgliche Anmeldung sei weder in den Rechtsvorschriften vorgesehen noch in der Rechtsprechung anerkannt und stelle einen Missbrauch dar, da sie die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vorgesehenen Fristen in Gang setze, die für die Kommission und die von ihr vorzunehmende Prüfung strenger seien.

263    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

264    Wie bereits ausgeführt, hat sich die Kommission im vorliegenden Fall aus Gründen der Verfahrensökonomie dafür entschieden, die unter dem Aktenzeichen CP 195/2007 in das Register eingetragenen Beschwerden im Rahmen des aufgrund der Anmeldung der deutschen Behörden eingeleiteten Verfahrens N 512/2007 zu untersuchen. Die Kommission hat also alle streitigen Maßnahmen im verfahrensrechtlichen Rahmen von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 geprüft und ging, wie sich aus ihrem Schreiben vom 3. September 2008 an die deutschen Behörden ergibt, davon aus, an die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vorgesehene Frist von zwei Monaten gebunden zu sein. Die Klägerin beanstandet im Wesentlichen, dass die Kommission die Prüfung der streitigen Maßnahmen nicht im verfahrensrechtlichen Rahmen des Kapitels III der Verordnung Nr. 659/1999 durchgeführt habe, nach deren Art. 13 Abs. 2 für diese Prüfung die genannte Frist von zwei Monaten nicht gegolten hätte.

265    Als Beteiligter im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 stehen der Klägerin die Rechte zu, die ihr Art. 20 dieser Verordnung gewährt. Die Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung lauten:

„(2)      Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.

(3)      Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung.“

266    Wie der Unionsrichter wiederholt entschieden hat, können sich Beteiligte im vorgenannten Sinne im Vorprüfungsverfahren nicht auf die Verteidigungsrechte berufen (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 58 und 59, vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg, EU:C:2005:761, Rn. 34, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 38).

267    Der Unionsrichter hat ferner entschieden, dass die Kommission die Beschwerde im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

268    Außerdem stellt die Dauer der von der Kommission vorgenommenen Prüfung, wie bereits ausgeführt, ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar, aufgrund deren sie das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen hätte.

269    Aus der einschlägigen Regelung und der Rechtsprechung ergibt sich somit, dass die Klägerin als Beschwerdeführerin und Beteiligte im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 die Dauer der Prüfung ihrer Beschwerde und das von der Kommission durchgeführte Verfahren nur zum Beleg dafür anführen kann, dass die Kommission die Beschwerde nicht sorgfältig und unparteiisch geprüft habe oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei.

270    Hierzu ist aber zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht erläutert, inwiefern sich die Dauer der Prüfung ihrer Beschwerde durch die Kommission und das von dieser gewählte Verfahren auf die Sorgfältigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung ausgewirkt haben soll, und dazu keine Argumente vorbringt. Zum anderen stellte die Dauer der Vorprüfungsphase im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, kein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar.

271    Der vorliegende, hilfsweise geltend gemachte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

4.     Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der Beschwerde der Klägerin

272    Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe ihre Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der Beschwerde nicht beachtet und dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Insbesondere sei die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend auf ihr Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Zugrundelegung des Satzes von 0,5 % bei der Bestimmung des Beihilfeelements der streitigen Bürgschaften eingegangen, und außerdem habe sie sich mit keinem der in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 enthaltenen Argumente auseinandergesetzt.

273    Zweitens habe die Kommission dadurch gegen die Pflicht zur unparteiischen Prüfung verstoßen, dass sie die in ihrer Beschwerde erhobenen Rügen im Rahmen des Anmeldeverfahrens gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 geprüft habe, ohne ihr mitzuteilen, dass sie nicht das insbesondere in den Art. 10 bis 13 der Verordnung geregelte Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen durchführe.

274    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

275    Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben; es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist die erste Rüge, soweit mit ihr allein deshalb die Feststellung begehrt wird, dass die Beschwerde nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht worden sei, weil die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen zu bestimmten Argumenten der Klägerin enthält, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

276    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen des dritten Klagegrundes der Frage nachgegangen ist, ob die Beurteilung der Informationen und Elemente, über die die Kommission in der Vorprüfungsphase verfügte – also auch der Schriftsätze der Klägerin –, Zweifel hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG hätte wecken müssen. In diesem Zusammenhang und angesichts der oben in Rn. 50 enthaltenen Erwägung hat das Gericht geprüft, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung ausreichend und vollständig war, und ist zu dem Schluss gelangt, dass dies lediglich bei den streitigen staatlichen Bürgschaften nicht der Fall war.

277    Die zweite Rüge wird im Rahmen des sechsten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf angemessene Beteiligung am Verfahren gerügt wird, wiederholt. Sie wird daher im Rahmen dieses Klagegrundes geprüft.

278    Somit ist der vierte Klagegrund, beschränkt auf die erste Rüge, als unbegründet zurückzuweisen.

5.     Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Rechts der Klägerin auf angemessene Beteiligung am Verfahren

279    Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze ihr Recht auf angemessene Beteiligung am Verfahren.

280    Hierzu trägt sie vor, die Kommission habe ihr keine Informationen dazu gegeben, welches Verfahren sie durchführen werde. Bis zum Schluss sei sie daher im Unklaren darüber geblieben, ob die Kommission ihre Beschwerde anhand der Art. 10 bis 13 der Verordnung Nr. 659/1999 prüfen werde oder ob sie die Anmeldung der deutschen Behörden anhand von Art. 4 dieser Verordnung prüfen werde.

281    Außerdem habe die Kommission ihr die Äußerungen der Bundesrepublik Deutschland zum Vorprüfungsverfahren mit ihrem Schreiben vom 9. Juli 2008 nur auszugsweise zur Verfügung gestellt. Diese kurzen Auszüge beschränkten sich auf einzelne Aspekte der von diesem Mitgliedstaat vorgebrachten Tatsachen. Ihr sei es zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor der Kommission möglich gewesen, zu den von der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachten Argumenten in Bezug auf die Bürgschaften und den Investitionszuschuss Stellung zu nehmen.

282    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

283    Zunächst ist festzustellen, dass der Unionsrichter im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 38) bekräftigt hat, dass sich die Beteiligten im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 im Vorprüfungsverfahren zwar nicht auf die Verteidigungsrechte berufen können, aber das Recht haben, am Verfahren so weit beteiligt zu werden, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist.

284    Zu einer solchen Beteiligung am Verfahren gehört es, dass die Kommission, wenn sie die Beteiligten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 darüber unterrichtet, dass keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, auch verpflichtet ist, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr binnen einer angemessenen Frist zusätzliche Ausführungen vorzulegen (Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:C:2008:422, Rn. 39).

285    Im vorliegenden Fall beziehen sich die Rügen der Klägerin nicht auf die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999.

286    Zu den beiden speziellen Rügen der Klägerin ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die Beschwerdeführer oder die anderen Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und der Verordnung Nr. 659/1999 anzuhören oder mit ihnen in einen Meinungsaustausch zu treten. Die Kommission hat die Beschwerde aber sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was eine Prüfung von rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten erforderlich machen kann, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

287    Im vorliegenden Fall bestand die Verpflichtung der Kommission zur angemessenen Beteiligung der Klägerin am Vorprüfungsverfahren folglich darin, von ihr Informationen zu verlangen, die sie für erforderlich hielt, um das Vorprüfungsverfahren durch den Erlass einer Entscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 abschließen zu können, also einer Entscheidung, das Nichtvorliegen einer Beihilfe festzustellen, einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, oder einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens. Hingegen war die Kommission weder verpflichtet, der Klägerin mitzuteilen, welches Verfahren sie anwenden werde, um ihre Beschwerde zu prüfen, noch, ihr Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen der deutschen Behörden Stellung zu nehmen, sofern dies ihrer Auffassung nach für eine sorgfältige und unparteiische Prüfung nicht erforderlich war. Die Klägerin hat im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes aber nicht dargetan, dass ein solches Erfordernis bestand.

288    Jedenfalls hat die Kommission, wie aus dem dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, den Beschwerdeführerinnen mit zwei Schreiben vom 9. Juli 2008 (D/5274 und D/5273) eine nicht vertrauliche Fassung der Stellungnahme der deutschen Behörden übermittelt. Dem Schreiben vom 9. Juli 2008 (D/5274), das die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, ist überdies zu entnehmen, dass die Kommission sie bat, Anmerkungen zu den Problemkreisen des Verkaufs des staatlichen Grundstücks, der Vereinbarungen über die Lieferung von Holz an die Beihilfeempfängerin und der Infrastrukturmaßnahmen zu machen. Aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht ist nicht ersichtlich, dass die Kommission es für erforderlich erachtet hätte, die Klägerin um Stellungnahme zu den Problemkreisen des Investitionszuschusses und der staatlichen Bürgschaften zu bitten. Das Gericht ist bereits im Rahmen des dritten Klagegrundes der Frage nachgegangen, ob die Kommission hinsichtlich dieser beiden Problemkreise mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert war, und hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Untersuchung der Kommission insoweit vollständig und sorgfältig war.

289    Somit ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

6.     Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

290    Die Klägerin macht geltend, für wesentliche Erwägungen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe, fehle die Begründung völlig oder sei unzureichend, was zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften führen müsse.

291    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

292    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

293    Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

294    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

295    Im speziellen Fall einer Entscheidung, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht ausreichten. Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

296    Eine Entscheidung wie die im vorliegenden Fall angefochtene Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase der Beihilfen und folglich innerhalb kurzer Frist ergeht, muss nur die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 181 und 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

297    Im vorliegenden Fall sind die Rügen der Klägerin nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

298    Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Ausführungen zur Problematik des für die beihilferechtliche Beurteilung durch die Kommission maßgeblichen Zeitpunkts. Die angefochtene Entscheidung ermögliche es ihr mithin nicht, nachzuvollziehen, warum die Kommission den Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen als relevant für ihre Beurteilung angesehen habe.

299    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der beiden angemeldeten Beihilfemaßnahmen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen abgestellt hat. Ferner geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission geprüft hat, ob der Investitionszuschuss unter eine genehmigte Beihilferegelung fiel und somit eine bestehende Beihilfe darstellte und ob die staatlichen Bürgschaften De-minimis-Beihilfen darstellten. Angesichts der Art der angemeldeten Beihilfen und der auf diese Weise durchgeführten Kontrolle der Kommission, deren Inhalt in der angefochtenen Entscheidung klar beschrieben war, war für die Klägerin erkennbar, dass die Kommission u. a. wegen der a priori nicht gegebenen Anmeldepflicht der Beihilfen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen abstellte. Die erste Rüge der Klägerin ist daher nicht begründet.

300    Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, keine hinreichende Begründung für ihre Schlussfolgerung gegeben zu haben, dass die streitigen staatlichen Bürgschaften kein Beihilfeelement enthielten.

301    Diese Rüge ist nicht begründet, da die Kommission, wie oben in den Rn. 144 und 145 ausgeführt, ihre Überlegungen in den Erwägungsgründen 14 und 47 der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend dargelegt hat. In Anbetracht der Ausführlichkeit der eingereichten Schriftsätze hinsichtlich der Begründetheit stellt das Gericht fest, dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung es der Klägerin ermöglicht hat, ihre Rechte effektiv auszuüben. Überdies hat diese Begründung es dem Gericht offenkundig ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben, da es dem dritten Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die streitigen staatlichen Bürgschaften stattgegeben hat.

302    Drittens wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht erläutert zu haben, weshalb sie bei der Beurteilung des Investitionszuschusses auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid und nicht auf den späteren Änderungsbescheid abgestellt habe. In Anbetracht der Erläuterungen, die in Fn. 7 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Rn. 81) enthalten sind, ist auch diese Rüge nicht begründet.

303    Viertens wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht erläutert zu haben, weshalb sie das Wertgutachten trotz der von ihr gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände als taugliche Grundlage zur Bestimmung des Marktpreises des verkauften staatlichen Grundstücks angesehen habe. Auch diese Rüge ist zurückzuweisen. Im 50. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass die deutschen Behörden belegt hätten, dass der Kaufpreis auf der Grundlage eines vor dem Verkauf erstellten unabhängigen Sachverständigengutachtens festgesetzt worden sei. Diese Erwägungen stellten in Verbindung mit der in den Erwägungsgründen 49 und 50 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Bezugnahme auf die Mitteilung über Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand die für das Verständnis der Argumentation der Kommission zu dem Wertgutachten erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen dar und erfüllten somit die Anforderungen an die Begründung.

304    Fünftens schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, nicht erläutert zu haben, weshalb sie angenommen habe, dass die Verlagerung bereits geförderter Maschinen zu den Einrichtungen der Beihilfeempfängerin in Deutschland keine beihilferechtlichen Probleme aufwerfe. In Anbetracht des Inhalts des 41. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Rn. 245) ist diese Rüge zurückzuweisen.

305    Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

306    Nach Prüfung aller Klagegründe ist dem dritten Nichtigkeitsgrund stattzugeben, soweit er die streitigen staatlichen Bürgschaften betrifft. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

307    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

308    Im vorliegenden Fall unterliegen die Kommission und der Streithelfer teilweise, da die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären ist. Die Klägerin hat allerdings nicht beantragt, dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen, sondern nur der Kommission.

309    Daher sind der Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen sowie, nach Maßgabe der dahin gehenden Anträge, vier Fünftel der Kosten der Kommission und vier Fünftel der Kosten des Streithelfers. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und, nach Maßgabe des Antrags der Klägerin, ein Fünftel von deren Kosten. Der Streithelfer trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung K(2008)6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Land Hessen gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und vier Fünftel der Kosten des Landes Hessen.

4.      Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG.

5.      Das Land Hessen trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. März 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

A –  Verwaltungsverfahren

B –  Entscheidung, mit der das Verfahren N 512/2007 abgeschlossen wurde

C –  Schreiben zum Verfahren CP 195/2007

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

A –  Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sich diese gegen die Entscheidung richtet, die im Schreiben der Kommission vom 15. Dezember 2008 enthalten sein soll

B –  Zur Begründetheit

1.  Vorbemerkungen

2.  Zu den Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens dargetan werden soll

a)  Zu den im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Bestimmung des für die Beurteilung der angemeldeten Beihilfen maßgeblichen Zeitpunkts

Zum ersten Teil: Fehler bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts

–  Zum Investitionszuschuss

–  Zu den staatlichen Bürgschaften

Zum zweiten Teil: Zeitpunkt der Gewährung der angemeldeten Beihilfen

–  Zum Zeitpunkt der Gewährung des Investitionszuschusses

–  Zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Bürgschaften

b)  Zu den im Rahmen des siebten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die unterbliebene Einstufung der Beihilfeempfängerin als Unternehmen in Schwierigkeiten

c)  Zu den im Rahmen des dritten und des siebten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die Einstufung der staatlichen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen

d)  Zu den im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf den Verkauf eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin

e)  Zu den im Rahmen des dritten Klagegrundes in Bezug auf die Vereinbarungen über die Lieferung von Holz an die Beihilfeempfängerin erhobenen Rügen

f)  Zu den im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen in Bezug auf die etwaige Nutzung von Maschinen durch die Beihilfeempfängerin, die von ihrer Schwestergesellschaft Abalon Österreich genutzt und für die bereits staatliche Beihilfen geleistet worden waren

g)  Zu dem die Dauer und die Umstände des Vorprüfungsverfahrens betreffenden Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes

3.  Zum zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG und die Verordnung Nr. 659/1999

4.  Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der Beschwerde der Klägerin

5.  Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Rechts der Klägerin auf angemessene Beteiligung am Verfahren

6.  Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 Das vorliegende Urteil wird in Auszügen veröffentlicht.