Language of document : ECLI:EU:T:2017:5

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. Januar 2017(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑88/09 DEP

Idromacchine Srl mit Sitz in Porto Marghera (Italien),

Alessandro Capuzzo, wohnhaft in Mirano (Italien),

Roberto Capuzzo, wohnhaft in Spinea (Italien),

Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, Rechtsanwälte,

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und D. Grespan als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission (T‑88/09, EU:T:2011:641),

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter V. Valančius und U. Öberg,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Antragsteller, die Idromacchine Srl sowie Alessandro Capuzzo und Roberto Capuzzo, die beide 50 % der Anteile an Idromacchine halten, eine Schadensersatzklage, mit der sie die Verurteilung der Europäischen Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens beantragten, den sie dadurch erlitten zu haben behaupteten, dass die Kommission in ihrem Beschluss C(2004) 5426 final vom 30. Dezember 2004, „Staatliche Beihilfen – Italien – Staatliche Beihilfe N 586/2003, N 587/2003, N 589/2003 und C 48/2004 (ex N 595/2003) – Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist für einen Chemikalientanker – Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 [EG]“ (ABl. 2005, C 42, S. 15) die Feststellung veröffentlichte, dass die Lieferung von nicht den Qualitäts- und Sicherheitsvorschriften entsprechenden Tanks durch Idromacchine zu einer Verzögerung bei der Lieferung der Schiffe geführt habe, in die diese Tanks hätten eingebaut werden sollen.

2        Mit Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission (T‑88/09, EU:T:2011:641), hat das Gericht die Klage der Antragsteller, soweit sie auf Ersatz sämtlicher geltend gemachten materiellen Schäden gerichtet gewesen ist, als unbegründet abgewiesen und ihr, soweit sie auf Ersatz des immateriellen Schadens von Idromacchine gerichtet gewesen ist, stattgegeben. Ferner hat es der Kommission ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Antragsteller auferlegt, die demnach ein Drittel ihrer eigenen Kosten zu tragen hatten.

3        Mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legten die Antragsteller gegen das Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission (T‑88/09, EU:T:2011:641), ein Rechtsmittel ein, das mit Beschluss vom 3. September 2013, Idromacchine u. a./Kommission (C‑34/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:552), zurückgewiesen worden ist. Ferner hat der Gerichtshof den Antragstellern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

4        Mit E‑Mail vom 13. Februar 2014 teilten die Antragsteller der Kommission mit, dass der Betrag, den sie als „erstattungsfähige Kosten“ in dieser Rechtssache an sie zu zahlen habe, 98 598,33 Euro betrage.

5        Nach einem mehrmaligen Meinungsaustausch zwischen den Parteien bot die Kommission mit Schreiben vom 9. März 2015 an, einen Betrag in Höhe von 25 000 Euro zu zahlen. Später erklärte sie sich am 19. Mai 2015 bei einem Telefongespräch mit den Rechtsanwälten der Antragsteller bereit, 29 000 Euro zu zahlen.

6        Mit E‑Mail vom 9. Juni 2015 lehnten die Antragsteller das Angebot der Kommission ab.

7        Mit Schriftsatz, der am 26. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, mit dem sie begehren,

–        den Betrag der erstattungsfähigen Kosten in der Rechtssache T‑88/09 einschließlich dieses Kostenfestsetzungsverfahrens auf 102 264,99 Euro festzusetzen;

–        auf diesen bzw. den vom Gericht festgesetzten Betrag Verzugszinsen ab Verkündung oder zumindest ab Zustellung des Beschlusses bis zur tatsächlichen Zahlung festzusetzen, die zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und am ersten Kalendertag des Monats der Fälligkeit der Zahlung geltenden Zinssatz, erhöht um dreieinhalb oder hilfsweise zwei Prozentpunkte, zu berechnen sind.

8        In ihrer Stellungnahme, die am 19. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt:

–        die erstattungsfähigen Kosten der Antragsteller in der Rechtssache T‑88/09 auf einen Betrag von insgesamt höchstens 36 000 Euro festzusetzen;

–        ihr zwei Drittel des Gesamtbetrags der erstattungsfähigen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem es der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

 Zur Erstattungsfähigkeit der den Antragstellern entstandenen Kosten

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosen sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte.

11      Nach der ständigen Rechtsprechung zu Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991, der inhaltlich mit Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung übereinstimmt, folgt aus dieser Vorschrift, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht angefallen waren und die für das Verfahren notwendig waren (vgl. Beschluss vom 25. März 2014, Marcuccio/Kommission, T‑126/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:171, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, wozu auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren gehören (Beschluss vom 25. März 2014, Marcuccio/Kommission, T‑126/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:171, Rn. 27).

13      Im vorliegenden Fall machen die Antragsteller verschiedene Aufwendungen und Honorare geltend, nämlich die nach Stundensätzen und die anders berechneten Anwaltshonorare, die Kosten für Kommunikation und für Telefonkonferenzen, für E‑Mails, Fernkopien, Postverkehr und Fotokopien, die Kosten für ein Gutachten technisch-buchhalterischer Art (im Folgenden: Gutachten), die Reisekosten und ‑spesen im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2011 sowie einen Pauschalbetrag von 5 % auf die Honorare als „Vergütung der Allgemeinkosten“.

14      Die Kommission hält die Kosten für das Gutachten sowie die Honorare, die sich auf die Kommunikation beziehen, und den Pauschalbetrag für die Allgemeinkosten für nicht erstattungsfähig.

15      Erstens ist hinsichtlich der Anwaltshonorare unbestritten, dass die mit der juristischen Tätigkeit im eigentlichen Sinn zusammenhängenden Honorare erstattungsfähige Kosten darstellen. Im vorliegenden Fall verlangen die Antragsteller jedoch auch die Erstattung von Anwaltshonoraren, die sich auf besondere, je Einheit abgerechnete Leistungen beziehen, nämlich die Leistungen im Zusammenhang mit Kommunikation und Telefonkonferenzen, E‑Mails, Fernkopien und Postverkehr.

16      Soweit bestimmte der oben in Rn. 15 genannten spezifischen Leistungen juristische Tätigkeiten im eigentlichen Sinn betreffen, sind die Honorare dafür bereits in den nach Stundensätzen berechneten Honoraren enthalten und können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, da die Honorare sonst, wie die Kommission zu Recht bemerkt, zweimal in Ansatz gebracht würden. Im Übrigen stellen, soweit andere der oben in Rn. 15 genannten Leistungen Nebentätigkeiten verwaltungsmäßiger Art betreffen, die nicht durch Honorare abgegolten werden können, die damit zusammenhängenden Kosten Allgemeinkosten dar, die grundsätzlich erstattungsfähig sind. Wie die Kommission jedoch zu Recht hervorhebt, muss, da die Antragsteller auch eine pauschale Erstattung der Allgemeinkosten verlangen, vermieden werden, dass diese Kosten zweimal in Ansatz gebracht werden.

17      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht – unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt worden sind – entscheidend auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abstellen muss, die für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig angesehen werden können (Beschlüsse vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94 [92], EU:T:1998:255, Rn. 20, vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T‑337/94 [92], EU:T:2000:76, Rn. 20, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30). Insoweit ist festzustellen, dass die Zahl der von den beiden Vertretern der Antragsteller parallel in Rechnung gestellten Stunden, insbesondere für die Besprechungen mit den Mandanten im Anwaltsbüro, das Aktenstudium, die Prüfung der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung, die Prüfung des Sitzungsberichts, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme daran, offenkundig überhöht ist und in ihrer Gesamtheit nicht als für das Verfahren vor dem Gericht notwendig angesehen werden kann.

18      Zweitens folgt hinsichtlich der Kosten für das Gutachten aus der Rechtsprechung, dass sich in Rechtssachen, die Beurteilungen im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur erfordern, die Hinzuziehung von Wirtschaftsberatern oder ‑sachverständigen ergänzend zur Tätigkeit der Rechtsbeistände gelegentlich als notwendig erweisen und damit zu Kosten führen kann, die nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erstattungsfähig sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Dezember 2006, WestLB/Kommission, T‑228/99 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:405, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Dies setzt voraus, dass eine solche Hinzuziehung für das Verfahren objektiv notwendig ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich das Gutachten als ausschlaggebend für den Ausgang des Rechtsstreits erweist, so dass seine Vorlage durch eine Partei die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht im Rahmen der Befugnisse, über die es im Hinblick auf die Beweisaufnahme nach Art. 25 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 91 der Verfahrensordnung verfügt, entbehrlich macht (Beschluss vom 19. Dezember 2006, WestLB/Kommission, T‑228/99 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:405, Rn. 79).

20      Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor. Nach Aussage der Antragsteller war Zweck des Gutachtens, den geschäftlichen und wirtschaftlichen Daten, die von ihnen zum Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs mit dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten herangezogen worden waren, durch einen externen unabhängigen Sachverständigen zu mehr Verlässlichkeit zu verhelfen. Dazu ist festzustellen, dass erstens das Gutachten laut der Beschreibung seines Gegenstands durch den Gutachter selbst – eine Wirtschaftsprüferkanzlei – tatsächlich in der bloßen Prüfung bestand, ob die Zahlen, die in den Abschnitten 1, 2 und 3 eines von den Antragstellern erstellten Berichts „technisch-buchhalterischer Art“ über den Kesselbausektor enthalten waren, mit den Buchführungsunterlagen, den Jahresbilanzen, den in der Geschäftskorrespondenz enthaltenen Zahlen und Informationen und den anderen in diesem Bericht genannten Quellen übereinstimmten. Es handelte sich damit in Wirklichkeit mehr um ein Zertifikat zur Bestätigung der Richtigkeit als um ein Gutachten.

21      Zweitens betraf der zertifizierte Bericht vor allem Einzelheiten des von den Antragstellern vor dem Gericht geltend gemachten materiellen Schadens. Hinsichtlich des immateriellen Schadens beschränkte er sich dagegen auf den Vorschlag, diesen auf einen angemessenen Betrag zwischen 30 % und 50 % des geltend gemachten materiellen Schadens festzusetzen, der seinerseits auf 5 459 641,28 Euro beziffert worden war. Der Bericht enthielt aber keine Angaben dazu, weshalb diese Spanne als gerechtfertigt erachtet wurde. Da das Gericht zum einen die Anträge der Antragsteller auf Ersatz des materiellen Schadens insgesamt zurückgewiesen hat und zum anderen die Berechnungsmethode und die Höhe des immateriellen Schadens, die von den Antragstellern vorgeschlagen worden sind, ausdrücklich abgelehnt und den Schadensbetrag schließlich auf 20 000 Euro festgesetzt hat (Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 74 und 76), ist festzustellen, dass der zertifizierte Bericht für das Verfahren weder notwendig noch nützlich gewesen ist.

22      Dass ein dem Gericht vorgelegter Beweis für das Verfahren weder notwendig noch nützlich ist, kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass der Kläger in einem bestimmten Punkt nicht obsiegt hat oder das Gericht die Tatsachen nicht berücksichtigt hat, die dieser Beweis belegen sollte, da sonst eine Partei dafür bestraft würde, dass sie versucht hat, ihrer Pflicht zum Nachweis der von ihr behaupteten Tatsachen in vollem Umfang nachzukommen. Im vorliegenden Fall hat jedoch die von den Antragstellern vorgelegte Zertifizierung des Berichts „technisch-buchhalterischer Art“ die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht im Rahmen der Befugnisse, über die es im Hinblick auf die Beweisaufnahme nach Art. 25 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 91 der Verfahrensordnung verfügt, nicht im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung entbehrlich gemacht. Aus den Rn. 104 bis 115 des Urteils vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission (T‑88/09, EU:T:2011:641), ergibt sich nämlich, dass der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der durch den zertifizierten Bericht nachgewiesen werden sollte, zurückgewiesen worden ist, weil die Antragsteller nicht nachgewiesen hatten, dass zwischen dem Fehlverhalten der Kommission und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang bestand. Das Gericht hätte also auch dann, wenn die Antragsteller das Zertifikat nicht vorgelegt hätten, kein Gutachten zur Überprüfung der von ihnen vorgebrachten Tatsachen einzuholen brauchen.

23      Infolgedessen sind die Kosten für das Gutachten nicht erstattungsfähig.

24      Was im Übrigen das Argument der Antragsteller betrifft, wonach das Gericht, vor dem sie die Erstattung der Kosten für das Gutachten als Ersatz des erlittenen materiellen Schadens geltend gemacht hatten, selbst bestätigt habe, dass die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig seien, nicht als ein Schaden betrachtet werden könnten, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheide (Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 98), so genügt die Feststellung, dass das Gericht damit zwar darauf hingewiesen hat, dass die Kosten für das Gutachten zu den Verfahrenskosten gehören, aber in keiner Weise zu deren Erstattungsfähigkeit im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung Stellung genommen hat.

25      Drittens handelt es sich bei den Kommunikationskosten grundsätzlich um erstattungsfähige Kosten. Hiervon ausgenommen sind jene Kosten, die die interne Kommunikation der Rechtsanwälte der Antragsteller zwischen ihren Kanzleien in Brüssel (Belgien) und Padua (Italien) betreffen, denn die Kosten der Kommunikation zwischen zwei Rechtsanwälten ein und derselben Partei können nicht als notwendige Kosten angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2012, Al Shanfari/Rat und Kommission, T‑121/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:607, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Antragsteller diese Kommunikation innerhalb der gesamten von ihnen geltend gemachten Kommunikation nicht gesondert ausgewiesen haben, ist es vorzuziehen, die Kommunikationskosten pauschal im Rahmen der Allgemeinkosten zu erstatten.

26      Viertens handelt es sich bei den von den Antragstellern im vorliegenden Fall geltend gemachten Kopierkosten um erstattungsfähige Kosten, was von der Kommission nicht in Frage gestellt wird.

27      Fünftens ist zu den mit der mündlichen Verhandlung zusammenhängenden Kosten festzustellen, dass einerseits eine „Reiseentschädigung“ offenkundig nicht notwendig ist, da die Vergütung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim Honorar berücksichtigt wird. Andererseits erscheint entgegen der Ansicht der Kommission die Anwesenheit von zwei Anwälten bei der mündlichen Verhandlung angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht überzogen, so dass die durch deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angefallenen Fahrt- und Aufenthaltskosten erstattungsfähig sind.

28      Sechstens ist, auch wenn es sich bei den Allgemeinkosten gemäß Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung um erstattungsfähige Kosten handelt, der Satz von 5 % der Honorare der Anwälte der Antragsteller im vorliegenden Fall überzogen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles erscheint ein Satz von 2 % dieser Honorare für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Allgemeinkosten – mit Ausnahme der Kopierkosten – angemessen.

 Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten

29      Was die Höhe der erstattungsfähigen Kosten betrifft, so hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten der Sache, dem für das streitige Verfahren angefallenen Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände und den für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbundenen wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Beschluss vom 19. Dezember 2006, WestLB/Kommission, T‑228/99 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:405, Rn. 61).

30      Was zunächst die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen betrifft, so lässt sich im Rahmen einer Schadensersatzklage wie der im vorliegenden Fall die Bedeutung dieser Interessen nicht anhand des Gesamtbetrags des von den Antragstellern im Erkenntnisverfahren geltend gemachten Schadensersatzes bestimmen. Wie die Kommission hervorhebt, könnte ein solcher Ansatz die Antragsteller dazu verleiten, unverhältnismäßig hohe Anträge zu stellen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache festzustellen, dass die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen von begrenzter Bedeutung waren.

31      Was sodann die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und dessen Schwierigkeit betrifft, so ist festzustellen, dass der Rechtsstreit eine Klage auf Ersatz eines angeblich durch ein rechtswidriges Verhalten der Kommission verursachten Schadens betraf, wozu es eine umfangreiche Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Union und die Bestimmung der Schadenshöhe gibt. Im Übrigen wurde das Verhalten der Kommission nicht in tatsächlicher Hinsicht in Frage gestellt, so dass sich der Rechtsstreit auf dessen rechtliche Qualifizierung, auf den Nachweis eines Kausalzusammenhangs und die Bestimmung der Schadenshöhe beschränkte. Unter diesen Umständen sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Rechtsstreits als durchschnittlich einzustufen.

32      Was schließlich den Umfang der geleisteten Arbeit anbelangt, so ist festzustellen, dass die begrenzte Bedeutung der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen und der mittlere Grad der rechtlichen Bedeutung und Schwierigkeit des Rechtsstreits den Ansatz von 486 Arbeitsstunden nicht rechtfertigen, die die Rechtsanwälte der Antragsteller nach eigener Angabe für den Rechtsstreit in der Hauptsache aufgewendet haben. Auf dieser Basis ist es dem Gericht auch nicht möglich, den Gesamtbetrag von 118 700 Euro an Honoraren, die nach den angegebenen Stundensätzen berechnet worden sind, als objektiv notwendig im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung anzusehen, zumal die Aufwendungen für die Koordination der Arbeit der verschiedenen Rechtsberater der Antragsteller nicht als Kosten angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten als notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2012, Al Shanfari/Rat und Kommission, T‑121/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:607, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Erstens ist ein Ansatz von insgesamt 241 Arbeitsstunden für das Studium des Rechtsstreits in der Hauptsache sowie die Abfassung des Mandats und der Klageschrift offenkundig überzogen. Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 30 und 31 dargestellten Umstände erscheint ein Ansatz von insgesamt 85 Arbeitsstunden bei der Veranschlagung der Zeit, die ein in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt für die Erbringung dieser Leistungen benötigt, angemessen.

34      Zweitens setzen die Antragsteller vier Arbeitsstunden für die Abfassung eines Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Anonymisierung und Nichtveröffentlichung bestimmter Daten an. Da sich dieser vom Gericht zurückgewiesene Antrag auf die Wiedergabe von Gesichtspunkten und Argumenten beschränkt hat, die bereits im ersten Anonymisierungsantrag, der in der Klageschrift gestellt und vom Gericht zurückgewiesen worden ist, vorgetragen worden sind, können die für den Überprüfungsantrag aufgewendeten Arbeitsstunden nicht als für das Verfahren vor dem Gericht notwendig angesehen werden.

35      Drittens erscheinen die 148 Arbeitsstunden, die von den Antragstellern für die Prüfung der Klagebeantwortung und die Abfassung der Erwiderung in Ansatz gebracht worden sind, überzogen. In Anbetracht der Arbeitszeit, die unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Rn. 30 und 31 dargestellten Umstände sowie der oben in Rn. 33 für das Studium des Rechtsstreits in der Hauptsache und die Abfassung des Mandats und der Klageschrift als angemessen angesehen worden ist, erscheint ein Ansatz von insgesamt 35 Arbeitsstunden bei der Veranschlagung der Zeit, die ein in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt für die Erbringung dieser Leistungen benötigt, angemessen.

36      Viertens machen die Antragsteller 20 Arbeitsstunden für die Prüfung der Gegenerwiderung, sechs Arbeitsstunden für die Besprechung mit den Mandanten, zwei Arbeitsstunden für die Abfassung des Antrags auf Einräumung zusätzlicher Redezeit im Rahmen des Plädoyers, 14 Arbeitsstunden für die Prüfung des Sitzungsberichts und die Abfassung der Stellungnahme hierzu sowie 47 Arbeitsstunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geltend. Wie die Kommission zu Recht feststellt, ist diese Arbeitszeit von insgesamt 89 Stunden weit überzogen. Insbesondere ist nämlich die Prüfung der Gegenerwiderung und des Sitzungsberichts Teil der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, der Sitzungsbericht umfasste nur 13 Seiten und fasste die den Anwälten der Antragsteller bereits bekannten Klagegründe und Argumente der Parteien zusammen, die mündliche Verhandlung war einfach, dauerte nur zwei Stunden, und den Parteien war keine zusätzliche Redezeit eingeräumt worden. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für die Zeit, die ein in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt für die Erbringung dieser Leistungen benötigt, eine Arbeitszeit von insgesamt 24 Stunden zu veranschlagen. Ferner sind vier Arbeitsstunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung selbst (zwei Arbeitsstunden für jeden der beiden Anwälte der Antragsteller) als notwendig anzuerkennen.

37      Fünftens hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht das Gericht daher weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T‑120/89 [92], EU:T:1996:161, Rn. 27, und vom 10. Januar 2002, Starway/Rat; T‑80/97 DEP, EU:T:2002:1, Rn. 26).

38      Im vorliegenden Fall stehen die Honorare der Rechtsanwälte der Antragsteller mit dem Komplexitätsgrad des Rechtsstreits offenkundig in Einklang. Demgemäß entspricht ein Satz, wie er für die von Rechtsanwalt W. Viscardini geleistete Arbeit in Rechnung gestellt worden ist, nämlich 300 Euro je Stunde, in der Tat dem Satz eines Rechtsanwalts, der in dem in Rede stehenden Rechtsgebiet über eine große Erfahrung verfügt. Auch die Abrechnung der Tätigkeit von Rechtsanwalt G. Donà mit 200 Euro je Stunde entspricht den Honoraren, die für einen angestellten Rechtsanwalt, der aber über eine gewisse Erfahrung verfügt, allgemein üblich sind. Unter Berücksichtigung der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall ein einheitlicher Satz von 250 Euro je Stunde auf die Arbeitsstunden anzuwenden, die für das Verfahren vor dem Gericht als notwendig anerkannt worden sind.

39      Somit belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten, die von den Antragstellern gegenüber der Kommission als Anwaltshonorare geltend gemacht werden können, auf insgesamt 37 000 Euro, d. h. 21 250 Euro für das Studium des Rechtsstreits in der Hauptsache sowie die Abfassung des Mandats und der Klageschrift, 8 750 Euro für die Prüfung der Klagebeantwortung und die Abfassung der Erwiderung, 6 000 Euro für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und 1 000 Euro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung selbst.

40      Viertens ist festzustellen, dass die Kopierkosten von 411 Euro nicht überhöht und von der Kommission im Übrigen auch nicht beanstandet worden sind, so dass sie als für das Verfahren vor dem Gericht notwendig anzuerkennen sind.

41      Fünftens gibt es, was die Kosten im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung anbelangt, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission angesichts dessen, dass die Allgemeinkosten, soweit es sich nicht um Kopierkosten handelt, pauschal in Höhe eines Prozentsatzes der Honorare der Rechtsanwälte der Antragsteller erstattet werden, keinen Grund, eine zusätzliche Erstattung für „Nebenkosten der mündlichen Verhandlung“, wie von den Antragstellern beantragt, ohne Spezifizierung der Art dieser Kosten zu gewähren. In Anbetracht dieser Umstände ist der Betrag der Kosten, die als mit der mündlichen Verhandlung zusammenhängende Aufwendungen erstattungsfähig sind, auf 1 082 Euro festzusetzen, wobei dieser Betrag die Reise- und Aufenthaltskosten der beiden Anwälte der Antragsteller einschließt.

42      Sechstens sind, wie oben in Rn. 28 ausgeführt, die Allgemeinkosten, soweit es sich nicht um Kopierkosten handelt, pauschal bis zur Höhe von 740 Euro zu erstatten, d. h. in Höhe von 2 % der Honorare der Rechtsanwälte der Antragsteller, die nach den Feststellungen oben in Rn. 39 als für das Verfahren notwendig angesehen worden sind.

43      Siebtens genügt, was die für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren angefallenen Kosten betrifft, die die Antragsteller auf 5 000 Euro veranschlagen (20 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 250 Euro), der Hinweis, dass diese nicht für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, da die Kommission in der vorgerichtlichen Phase einen Betrag angeboten hatte, der den vom Gericht als notwendig angesehenen überstieg (vgl. oben, Rn. 5).

44      Nach alledem ist es angemessen, alle erstattungsfähigen Kosten der Antragsteller im Erkenntnisverfahren auf einen Betrag von 39 233 Euro festzusetzen, d. h. 37 000 Euro für die Honorare ihrer Rechtsanwälte im Erkenntnisverfahren, 411 Euro für Kopierkosten, 1 082 Euro für die mit der mündlichen Verhandlung zusammenhängenden Kosten und 740 Euro für die Allgemeinkosten, soweit es sich nicht um Kopierkosten handelt.

45      Gemäß dem Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission (T‑88/09, EU:T:2011:641), hat die Kommission von diesem Gesamtbetrag von 39 233 Euro einen Betrag von 26 155 Euro, d. h. zwei Drittel, zu tragen.

 Zum Vorbringen einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten

46      Die Antragsteller machen geltend, dass das von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) geschützte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt werde, wenn das Gericht die Erstattungsfähigkeit der ihnen nach eigener Aussage tatsächlich entstandenen Kosten nicht anerkenne. Es läge eine Rechtsverweigerung vor, wenn im vorliegenden Fall der Betrag von 20 000 Euro, der ihnen vom Gericht als Ersatz für ihren immateriellen Schaden zugesprochen worden sei, durch den Betrag der von ihnen zu tragenden Kosten „neutralisiert“ würde.

47      Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen.

48      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommt, nach dessen Abs. 1 jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, und nach dessen Abs. 2, der Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht, jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 40 bis 42).

49      Die Antragsteller tragen im vorliegenden Fall aber nicht vor, dass die Ausübung ihres Rechts auf Zugang zu den Gerichten beschränkt worden sei, sondern machen im Wesentlichen geltend, dass dieses Recht ausgehöhlt würde, wenn der Teil der Kosten in der Rechtssache T‑88/09, der von ihnen zu tragen sei, den Betrag der Entschädigung überschreite, der ihnen vom Gericht in dieser Rechtssache zugesprochen worden sei, da ihnen dadurch die Entschädigung wieder entzogen würde.

50      Dazu ist festzustellen, dass – abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Prozesskostenhilfe –, die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt von jedem aufgebracht werden müssen, der eine Klage vor einem Gericht in einem Verfahren erhebt, in dem eine solche Vertretung vorgeschrieben ist, ebenso wie die anderen Kosten, die mit der Verfolgung seiner Rechte zusammenhängen, z. B. die Kosten für die Erstellung von Zertifikaten oder Gutachten, mit denen die Begründetheit seiner gerichtlich geltend gemachten Ansprüche nachgewiesen werden soll. Dass im Fall einer nur teilweise erfolgreichen Klage ein Teil dieser Kosten möglicherweise vom Antragsteller zu tragen ist, folgt aus der allgemeinen Kostenverteilungsregel, die ihren Niederschlag namentlich in Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 gefunden hat, wonach in solchen Fällen die Kosten geteilt werden können. Dass des Weiteren bestimmte Aufwendungen einer Partei nicht als erstattungsfähig anerkannt werden können und demzufolge von dieser Partei zu tragen sind, folgt aus Art. 170 der Verfahrensordnung, wonach bei Streitigkeiten der Parteien über die erstattungsfähigen Kosten das Gericht diese Kosten zu bestimmen hat. Die Anwendung dieser Vorschriften verletzt nicht das Recht auf Zugang zu den Gerichten, auch nicht in Fällen, in denen wie im vorliegenden der Betrag der vom Antragsteller zu tragenden Kosten den Betrag überschreitet, der ihm im Erkenntnisverfahren vom Gericht zugesprochen wurde. Die Frage des Betrags der Kosten, der vom Antragsteller zu tragen ist, ist verschieden und unabhängig von der Frage, zu welchem Betrag der Beklagte im Erkenntnisverfahren verurteilt worden ist.

51      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das von den Antragstellern angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Frage gestellt, in dem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass die Anwendung der Vorschriften über die Gerichtskosten, durch die dem Antragsteller nahezu die gesamte Entschädigung entzogen wurde, zu deren Zahlung der Staat wegen der rechtswidrigen vorläufigen Inhaftnahme des Antragstellers verurteilt worden war, dessen Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt hat. Insoweit genügt der Hinweis, dass es in jener Rechtssache um die Gerichtskosten ging, die von einem Staat erhoben worden waren, der zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller verurteilt worden war, was den Eindruck erwecken konnte, dass sich der Staat mit der einen Hand das zurückholte, was er mit der anderen zur Wiedergutmachung einer Verletzung der EMRK gewährt hatte (EGMR, 12. Juli 2007, Stankov/Bulgarien, CE:ECHR:2007:0712JUD006849001, §§ 51 bis 67). Im vorliegenden Fall war das Verfahren vor den Gerichten der Union jedoch grundsätzlich kostenfrei, so dass die Antragsteller nur einen Teil der Honorare und Aufwendungen ihrer eigenen Rechtsanwälte zu tragen haben, wobei deren Höhe von der Kommission naturgemäß nicht beeinflusst werden kann.

52      Deshalb ist das Vorbringen einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten zurückzuweisen.

 Zum Antrag bezüglich der Verzugszinsen

53      Die Antragsteller beantragen, auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten Verzugszinsen ab Verkündung des Beschlusses oder zumindest ab seiner Zustellung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Kosten festzusetzen.

54      Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anzuwendenden Prozentsatzes fallen gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts (Beschluss vom 23. Mai 2014, Marcuccio/Kommission, T‑286/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:312, Rn. 25).

55      Nach einer gefestigten Rechtsprechung muss einem Antrag, den aufgrund eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um die Verzugszinsen für die Zeit von der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T‑176/04 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:616, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles hält es das Gericht für angemessen, den anwendbaren Zinssatz zu dem von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und am ersten Kalendertag des Monats der Fälligkeit der Zahlung geltenden Zinssatz, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, zu berechnen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Kommission an die Idromacchine Srl sowie an Alessandro Capuzzo und an Roberto Capuzzo zu erstattenden Kosten wird auf 26 155 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag sind Verzugszinsen für die Zeit von der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und am ersten Kalendertag des Monats der Fälligkeit der Zahlung geltenden Zinssatz, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, zu zahlen.

Luxemburg, den 13. Januar 2017

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Italienisch.