Language of document : ECLI:EU:T:2017:5

Rechtssache T88/09 DEP

Idromacchine Srl u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Januar 2017

1.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Notwendige Aufwendungen der Parteien

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 und Art. 140 Buchst. b)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Einschaltung mehrerer Anwälte

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 140 Buchst. b)

3.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Honorar eines Wirtschaftswissenschaftlers – Zulässigkeit in Rechtsstreitigkeiten, in denen im Wesentlichen wirtschaftliche Beurteilungen in Frage gestellt werden

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 25; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 und Art. 140 Buchst. b)

4.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Begriff – Kosten der Kommunikation zwischen zwei Rechtsanwälten ein und derselben Partei – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 140 Buchst. b)

5.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 140 Buchst. b)

6.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Bedeutung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 1)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Die im Erkenntnisverfahren zugesprochene Entschädigung überteigender Betrag der zu tragenden Kosten – Kein Verstoß

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 1)

8.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Verzugszinsen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 140 Buchst. b und Art. 170 Abs. 1 und 3)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 10-12)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 17)

3.      Zu den Kosten für das Gutachten ist festzustellen, dass sich in Rechtssachen, die Beurteilungen im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur erfordern, die Hinzuziehung von Wirtschaftsberatern oder ‑sachverständigen ergänzend zur Tätigkeit der Rechtsbeistände gelegentlich als notwendig erweisen und damit zu Kosten führen kann, die nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts erstattungsfähig sind.

Dies setzt voraus, dass eine solche Hinzuziehung für das Verfahren objektiv notwendig ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich das Gutachten als ausschlaggebend für den Ausgang des Rechtsstreits erweist, so dass seine Vorlage durch eine Partei die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht im Rahmen der Befugnisse, über die es im Hinblick auf die Beweisaufnahme nach Art. 25 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 91 der Verfahrensordnung des Gerichts verfügt, entbehrlich macht.

(vgl. Rn. 18, 19)

4.      Die Kosten der Kommunikation zwischen zwei Rechtsanwälten ein und derselben Partei können nicht als Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, angesehen werden.

(vgl. Rn. 25)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 29, 32, 37, 43)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 48)

7.      Das Recht auf Zugang zu den Gerichten wird nicht bereits dadurch ausgehöhlt, dass der Teil der Kosten, der vom Antragsteller zu tragen ist, den Betrag der Entschädigung überschreitet, der ihm vom Gericht in derselben Rechtssache zugesprochen worden ist, auch wenn ihm dadurch die Entschädigung wieder entzogen wird.

Abgesehen von dem Fall der Prozesskostenhilfe müssen die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nämlich von jedem aufgebracht werden, der eine Klage vor einem Gericht in einem Verfahren erhebt, in dem eine solche Vertretung vorgeschrieben ist. Dass im Falle einer nur teilweise erfolgreichen Klage ein Teil dieser Kosten möglicherweise vom Antragsteller zu tragen ist, folgt aus dem in den Kostenvorschriften der Verfahrensordnung konkretisierten Grundsatz, dass den Parteien in einem solchen Fall ihre eigenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können. Die Anwendung dieser Vorschriften verletzt nicht das Recht auf Zugang zu den Gerichten, auch nicht in Fällen, in denen der Betrag der vom Antragsteller zu tragenden Kosten den Betrag überschreitet, der ihm im Erkenntnisverfahren vom Gericht zugesprochen wurde, weil der von ihm begehrte Betrag davon erheblich abweicht. Denn es ist Sache eines jeden Antragstellers, vor der Erhebung einer Klage die damit verbundenen Risiken abzuschätzen, einschließlich des Risikos, im Falle der Abweisung oder Teilabweisung der Klage seine eigenen Kosten ganz oder teilweise tragen zu müssen.

(vgl. Rn. 49, 50)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 54, 55)