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Klage, eingereicht am 27. Februar 2009 - Idromacchine u. a./Kommission

(Rechtssache T-88/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Idromacchine Srl (Porto Marghera, Italien), Alessandro Capuzzo (Mirano, Italien) und Roberto Capuzzo (Mogliano Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: W. Viscardini und G. Donà, avvocati)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

A) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen:

1. zum Ersatz des materiellen Schadens durch Zahlung eines Betrags von 5 459 641,28 Euro (oder allenfalls eines anderen vom Gericht festgesetzten Betrags) an die Idromacchine Srl;

2. zum Ersatz des immateriellen Schadens

durch Zahlung eines nach Billigkeit festzusetzenden Betrags an die Idromacchine Srl - näherungsweise in Höhe eines wesentlichen Teils (z. B. 30 % bis 50 %) des materiellen Schadens und

durch Zahlung eines jeweils gesondert nach Billigkeit festzusetzenden Betrags an die Herren Alessandro Capuzzo und Roberto Capuzzo, ebenfalls näherungsweise in Höhe eines wesentlichen Teils (z. B. 30 % bis 50 %) des materiellen Schadens;

3. zur Wiederherstellung des Ansehens der Idromacchine Srl und der Herren Alessandro Capuzzo und Roberto Capuzzo durch Anordnung der Richtigstellung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Februar 2005, C 42, S. 15 ff., zu den Klägern erschienenen Informationen - in der Art und Weise, die das Gericht für am besten geeignet erachtet (z. B. durch Veröffentlichung ad hoc im Amtsblatt und/oder durch ein an die wichtigsten Auftraggeber des relevanten Sektors gerichtetes Schreiben);

B) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger machen geltend, dass die Veröffentlichung des Namens der Idromacchine Srl - einer vom formalen Adressaten der Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 2004 C(2004) 5426 final, erschienen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Februar 2005, Reihe C 42, S. 15 ff. verschiedenen Dritten - und nachteiliger Informationen über die Idromacchine Srl durch die Kommission zu einer schweren Verletzung zahlreicher Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geführt habe, und begehren den Ersatz des beträchtlichen materiellen und immateriellen Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei.

Insbesondere habe die Kommission durch die Veröffentlichung der oben angeführten Informationen ohne Vornahme der erforderlichen Nachprüfungen, darunter vor allem die vorherige Anhörung der Kläger, ihre Verpflichtungen zur Sorgfalt und zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des Berufsgeheimnisses verletzt.

Jedenfalls sei angesichts dessen, dass die veröffentlichte Entscheidung nicht an die Idromacchine Srl gerichtet sei, die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten als unverhältnismäßige Maßnahme im Hinblick auf das von der Kommission verfolgte Ziel anzusehen, das nur darin bestehe, Angelegenheiten betreffend die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften bekannt zu machen.

Was die erlittenen Schäden anbelange, habe die Veröffentlichung im oben angeführten Sinne die Umsätze der Idromacchine Srl in ihrem Tätigkeitsbereich zum Erliegen gebracht und den Ruf der Gesellschaft und der sie vertretenden Personen schwer geschädigt.

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