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Klage, eingereicht am 25. Februar 2009 - Pollmeier Massivholz/Kommission

(Rechtssache T-89/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG (Creuzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Heithecker und F. von Alemann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Oktober 2008 im Verfahren "Staatliche Beihilfe N 512/2007 - Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH" für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2008 im Verfahren "CP 195/2007 - Abalon Hardwood Hessen GmbH" für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 im Verfahren Staatliche Beihilfe N 512/2007 - Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH, mit der die Kommission keine Einwände gegen mehrere Fördermaßnahmen zur Errichtung eines neuen Sägewerks zugunsten der Abalon Hardwood Hessen GmbH, einer unmittelbaren Wettbewerberin der Klägerin, erhoben hat sowie gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2008, mit der die Kommission das bei ihr diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren CP 195/2007 eingestellt hat.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage sieben Klagegründe geltend.

Erstens verstießen die angefochtenen Entscheidungen dadurch gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und gegen die Verordnung (EG) Nr. 659/19991, dass die Beklagte ihrer Beurteilung der angemeldeten Fördermaßnahmen fälschlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Fördermaßnahmen zugrunde gelegt habe und dadurch zu einem mit dem objektiven Recht unvereinbaren Ergebnis gekommen sei.

Zweitens macht die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den ersten Klagegrund zurückweisen sollte, geltend, dass die Beklagte dadurch gegen Art. 88 Abs. 3 EG und gegen die Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe, dass sie das Verfahren für angemeldete Beihilfen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 durchgeführt habe, obwohl die betreffenden Beihilfen bereits gewährt worden seien.

Drittens habe die Beklagte Art. 88 Abs. 2 und 3 EG dadurch verletzt, dass sie trotz ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten nicht das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe.

Viertens habe die Beklagte ihre Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung verletzt, denn die Beklagte habe sich mit einer Reihe von wesentlichen Argumenten der Klägerin erkennbar überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Fünftens wiesen die angefochtenen Entscheidungen Begründungsmängel auf.

Sechstens habe die Beklagte das Recht der Klägerin auf eine angemessene Beteiligung am Verfahren verletzt, indem sie die Klägerin nicht über die Art des von ihr gewählten Verfahrens informiert habe.

Siebtens habe die Beklagte Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 3 EG durch die fehlerhafte Berechnung des Beihilfenwertes der Bürgschaften verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags