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Klage, eingereicht am 6. November 2012 - Mondadori Editore/HABM - Grazia Equity (GRAZIA)

(Rechtssache T-490/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Arnoldo Mondadori Editore SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dragotti und R. Valenti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grazia Equity GmbH (Stuttgart, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1958/2010-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "GRAZIA" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6840466.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Italien unter der Nr. 906507 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 18, 25 und 38 eingetragene Bildmarke "GRAZIA"; unter der Nr. 1714146 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 18 und 38 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "GRAZIA"; in Italien unter der Nr. 1049965 für Waren der Klasse 16 eingetragene Wortmarke "GRAZIA"; Eintragung in Italien unter der Nr. 1050165 sowie internationale Registrierung unter den Nrn. 276829, 276833 und 817006 der oben genannten Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 oder 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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