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Klage, eingereicht am 12. November 2012 - von Storch u.a./EZB

(Rechtssache T-492/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Sven A. von Storch (Berlin, Deutschland) und 5216 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kerber und B. von Storch)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

das Gericht möge die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 zu einer Reihe technischer Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen für unvereinbar mit Art. 123 bis 125 AEUV erklären, die Rechtsfolge des Art. 264 AEUV aussprechen und die weitere Durchführung verhindern ;

das Gericht möge den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 zu zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätszuführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen, für unvereinbar mit Art. 123 bis 125 AEUV erklären, die Rechtsfolge des Art. 264 AEUV aussprechen und die weitere Durchführung verhindern ;

das Gericht möge die Beklagte gemäß Art. 87 § 2 Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger im Wesentlichen folgende Klagegründe geltend:

Die streitgegenständlichen Beschlüsse würden gegen Art. 123 bis 125 AEUV verstoßen. Diesbezüglich machen die Kläger geltend, dass Art. 123 AUEV die Monetarisierung von Staatsschulden verbiete und dass dieses Verbot ausweislich der Verordnung (EG) Nr. 3603/932 umfassend gelte, d. h. für den Primär- und für den Sekundärmarkt.

Ferner verstoße die EZB gegen Art. 127 AEUV. Die Kläger tragen vor, dass das geldpolitische Mandat der EZB auf Preisstabilität abziele. Mit der Durchführung der Maßnahmen betreibe die EZB aber Fiskalpolitik und handele ultra-vires.

Darüber hinaus seien die angefochtenen Beschlüsse mit dem Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb in Verbindung mit Art. 51 EUV unvereinbar. Nach Auffassung der Kläger stelle der Erwerb von Staatspapieren aus Finanznotstandsstaaten einen direkten Eingriff in ein Marktsegment dar, das durch ein Überschussangebot gekennzeichnet sei. Dieser Erwerb sei eine künstliche Angebotsverknappung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umlaufrendite dieser Papiere, die mit den Prinzipien unverfälschten Wettbewerbs nicht vereinbar seien.

Die EZB handele gegen Art. 130 AEUV in Verbindung mit Art. 7 ESZB/EZB-Satzung, da sich der Präsident der EZB zu der Annahme der angefochtenen Beschlüsse habe drängen lassen.

Der Kauf von Staatsanleihen, der nicht geldpolitisch, sondern fiskalpolitisch motiviert sei und nicht zur Gewährleistung der Preisstabilität diene, beeinträchtige die Märkte und gefährde damit das Vertrauen in eine unabhängige Währungspolitik. Nach Auffassung der Kläger folge aus dem normativen Kostüm der Europäischen Währungsunion ein subjektives Recht auf Unterlassung von offensichtlich stabilitätswidrigen Verhaltensweisen, die insbesondere mit Art. 123 und 125 AEUV unvereinbar seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote (ABl. L 332, S. 1).

2 - ABl. 2010, C 83, S. 309.

3 - Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 2010. C 83, S. 230).