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Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2013 – von Storch u. a./EZB

(Rechtssache T-492/12)1

(Nichtigkeitsklage – Beschlüsse der EZB – Technische Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten – Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten – Zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Sven A. von Storch (Berlin, Deutschland) und 5 216 weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: M. Kerber und B. von Storch, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: C. Kroppenstedt und G. Gruber, Rechtsanwälte, im Beistand von H.-G. Kamann, Rechtsanwalt)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 6. September 2012 über eine Reihe technischer Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten und des Beschlusses der EZB vom 6. September 2012 über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen, sowie, hilfsweise, der Leitlinie 2012/641/EU der EZB vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/23) (ABl. L 284, S. 14)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Herr Sven von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank.

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1     ABl. C 32 vom 2. 2. 2013.