Language of document : ECLI:EU:T:2013:702





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Dezember 2013 – von Storch u. a./EZB

(Rechtssache T‑492/12)

„Nichtigkeitsklage – Beschlüsse der EZB – Technische Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems – Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten – Zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen der Erlass von Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit und Verfügbarkeit von Sicherheiten genehmigt wird – Keine Rechtsverbindlichkeit für den Kläger – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Leitlinie EZB/2012/23 der Europäischen Zentralbank) (vgl. Randnrn. 29, 32, 38, 42)

2.                     Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Überwachung der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Umstände – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung – Möglichkeit zur Überprüfung der Gültigkeit im Wege einer Nichtigkeitsklage oder eines Vorabentscheidungsersuchens (Art. 263 AEUV, 267 AEUV, 268 AEUV, 277 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnrn. 44‑46)

3.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Pflicht der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass die Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen angefochten werden kann – Möglichkeit der Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter bei fehlenden Rechtsbehelfen vor nationalen Gerichten – Ausschluss (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Art. 263 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV) (vgl. Randnrn. 47, 48)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 6. September 2012 über eine Reihe technischer Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten und des Beschlusses der EZB vom 6. September 2012 über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen, sowie, hilfsweise, der Leitlinie 2012/641/EU der EZB vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2012/23) (ABl. L 284, S. 14)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Sven von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).