Language of document : ECLI:EU:T:2014:807





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. September 2014 –
Sanofi/HABM – GP Pharm (GEPRAL)

(Rechtssache T‑493/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Wortmarke GEPRAL – Ältere internationale Wortmarke DELPRAL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 16, 26, 37)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken GEPRAL und DELPRAL (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19, 35, 40)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien – Ergänzender Charakter der Waren – Pharmazeutische Erzeugnisse (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 20, 22, 24)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2012 (Sache R 201/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sanofi SA und der GP Pharm SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. September 2012 (Sache R 201/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sanofi SA und der GP Pharm SA wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.