Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. März 2014 – Faci/Kommission
(Rechtssache T‑46/10)
„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für ESBO/Ester Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung, Markt- und Kundenaufteilung sowie Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beweis für einen der Teile der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Gleichbehandlung – Ordnungsgemäße Verwaltung – Angemessene Frist – Verhältnismäßigkeit“
1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Indizienbündel – Beweispflichten der Unternehmen, die die Zuwiderhandlung und ihre Dauer bestreiten (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 45-55, 88-92)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Gerichtliche Nachprüfung – Unbeschränkte Nachprüfung – Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße durch das Gericht (Art. 261 AEUV und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 21 und 22) (vgl. Rn. 129-141, 152, 157, 177)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wegen überlanger Dauer des Verfahrens – Voraussetzung – Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen – Auswirkung der überlangen Dauer des Verfahrens auf den Inhalt der Entscheidung der Kommission – Fehlen (Art. 81 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Rn. 173, 174)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Erfordernis, die Umsätze der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Geldbußen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Umsätzen stehen – Fehlen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 196)
5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten – Beurteilung (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29) (vgl. Rn. 200-202)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Faci SpA trägt die Kosten. |