Klage, eingereicht am 5. Februar 2010 - Footwear/OHMI - Reno Schuhcentrum (swiss cross FOOTWEAR)
(Rechtssache T-49/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: The Footwear Co. Ltd (Chai Wan, Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Griss und C. Loidl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Reno Schuhcentrum GmbH (Thaleischweiler-Fröschen, Deutschland)
Anträge der Klägerin
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 4. Dezember 2009 in der Sache R 1705/2008-4 aufzuheben;
den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klassen 25 und 28 in vollem Umfang zurückzuweisen;
dem Harmonisierungsamt aufzutragen, die angemeldete Marke einzutragen;
dem Harmonisierungsamt die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke "swiss cross FOOTWEAR" für Waren der Klassen 25 und 28 (Anmeldung Nr. 4 686 549)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Reno Schuhcentrum GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "criss cross" Nr. 302 29 875 für Waren der Klassen 14, 18, 25 und 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
1, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).