Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. September 2023 –
Vlad Magic
(Rechtssache C‑230/22)(1)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof und der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und dem anwendbaren nationalen Recht ergibt – Unzureichende Angaben – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Fragen, die ohne hinreichende Angaben zu den Gründen für die Notwendigkeit ihrer Beantwortung vorgelegt werden – Fehlender Bezug des Ausgangsrechtsstreits zu der in den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen thematisierten Bestimmung des Unionsrechts – Offensichtliche Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)
(vgl. Rn. 15-18, 20, 22, 25 und Tenor)
2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte – Keine Angabe der Berührungspunkte zum Unionsrecht – Offensichtliche Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2)
(vgl. Rn. 23-25 und Tenor)
Tenor
Das von der Judecătoria Lehliu-Gară (Gericht erster Instanz Lehliu-Gară, Rumänien) mit Entscheidung vom 6. Dezember 2021 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.