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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stralsund (Deutschland) eingereicht am 18. Januar 2016 - HanseYachts AG gegen Port D’Hiver Yachting SARL, Société Maritime Côte D’Azur, Compagnie Generali IARD SA

(Rechtssache C-29/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Stralsund

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HanseYachts AG

Beklagte: Port D’Hiver Yachting SARL, Société Maritime Côte D’Azur, Compagnie Generali IARD SA

Vorlagefrage

Wenn das Prozessrecht eines Mitgliedstaates ein selbständiges Beweisverfahren vorsieht, in welchem auf Anordnung des Gerichts ein Sachverständigengutachten eingeholt wird (hier: die expertise judiciaire des französischen Rechts), und wenn in diesem Mitgliedstaat ein solches selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wird und anschließend in demselben Mitgliedstaat ein auf den Ergebnissen des selbständigen Beweisverfahrens beruhendes Klageverfahren zwischen denselben Beteiligten anhängig gemacht wird:

Ist in diesem Fall schon der Schriftsatz, mit dem das selbständige Beweisverfahren eingeleitet worden ist, ein „verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne des Art. 30 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/20011 ? Oder ist erst der Schriftsatz, mit dem das Klageverfahren eingeleitet worden ist, als das „verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück“ einzuordnen?

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1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001 L 12, S. 1.