Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stralsund - Deutschland) – HanseYachts AG/Port D’Hiver Yachting SARL, Société Maritime Côte D’Azur, Compagnie Generali IARD SA

(Rechtssache C-29/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Art. 27 – Rechtshängigkeit – Zuerst angerufenes Gericht – Art. 30 Nr. 1 – Begriffe „verfahrenseinleitendes Schriftstück“ oder „gleichwertiges Schriftstück“ – Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, um vor einem Prozess Beweise für einen Sachverhalt zu sichern oder zu erheben, auf den eine spätere Klage gestützt werden kann)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Stralsund

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HanseYachts AG

Beklagte: Port D’Hiver Yachting SARL, Société Maritime Côte D’Azur, Compagnie Generali IARD SA

Tenor

Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass in einem Fall der Rechtshängigkeit der Zeitpunkt, zu dem ein Verfahren der Beweisaufnahme vor einem Prozess eingeleitet worden ist, nicht den Zeitpunkt darstellen kann, zu dem im Sinne von Art. 30 Nr. 1 ein Gericht als „angerufen gilt“, das über eine Klage zu entscheiden hat, die im selben Mitgliedstaat später aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme erhoben worden ist.

____________

1 ABl. C 136 vom 18.4.2016.