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Klage, eingereicht am 18. September 2006 - Neoperl Servisys/HABM (HONEYCOMB)

(Rechtssache T-256/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Neoperl Servisys AG (Reinach, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Börjes-Pestalozza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

die angefochtene Entscheidung R1388/2005-4 aufzuheben und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Veröffentlichung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2906139 zum Zwecke ihrer Eintragung zu verpflichten;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "HONEYCOMB" für Waren der Klasse 11 - Anmeldung Nr. 2 906 139.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da das Anmeldezeichen sowohl in seiner Gesamtheit als auch in seinen einzelnen Bestandteilen fehlerhaft gewürdigt und für die Beurteilung maßgeblicher Verkehrskreise ein deutlich überzogenes Verkehrsverständnis vorausgesetzt worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).