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Klage, eingereicht am 12. September 2006 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-258/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Mitteilung der Kommission vom 23. Juni 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinie fallen, die am 24. Juli 2006 auf der Internetseite der Kommission und am 1. August 2006 im Amtsblatt (ABl C 179, S. 2) veröffentlicht wurde.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der Kommission die Zuständigkeit für den Erlass der streitgegenständlichen Mitteilung fehle. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die angegriffene Mitteilung neue Vergaberegeln enthalte, die über die sich aus dem bestehenden Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen hinausgehen. Diese Elemente würden rechtsverbindliche Wirkungen für die Mitgliedstaaten erzeugen. Es mangele jedoch im EG an einer Ermächtigung, nach der die Beklagte solche Regelungen erlassen durfte. Demzufolge handele es sich, nach der Auffassung der Klägerin, im Kern um einen Fall faktischer Gesetzgebung.

Die Klägerin rügt weiter, dass die Beklagte durch die Schaffung von verbindlichen Regelungen gegen das institutionelle Gleichgewicht zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission verstoßen habe.

Zuletzt macht die Klägerin geltend, dass selbst, wenn die Kommission für den Erlass der angefochtenen Mitteilung zuständig sein sollte, diese für nichtig zu erklären sei, da ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliege. Die Beklagte hätte sich auf die in Frage kommende Rechtsgrundlage berufen und diese in dem betreffenden Rechtsakt ausdrücklich nennen müssen. Die Kommission habe somit auch gegen die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verstoßen.

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