Language of document : ECLI:EU:T:2008:475

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

5. November 2008(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HONEYCOMB – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑256/06

Neoperl Servisys AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Börjes-Pestalozza,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2006 (Sache R 1388/2005‑4) über die Anmeldung der Wortmarke HONEYCOMB als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 18. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 15. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Oktober 2002 meldete die Klägerin, die Neoperl Servisys AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HONEYCOMB.

3        Die Marke wurde für die Waren „Strahlregler“ in Klasse 11 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 29. September 2005 wies die Prüferin die Anmeldung der Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

5        Am 21. November 2005 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 17. Juli 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend sei und daher jeder Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung entbehre.

7        Die Beschwerdekammer war zunächst der Ansicht, dass es sich bei dem Publikum, an das sich die angemeldete Marke richte, sowohl um Fachpublikum als auch um allgemeines englischsprachiges Publikum handele.

8        Im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 führte die Beschwerdekammer zum einen aus, dass das Endstück der Strahlregler eine wabenförmige Struktur aufweisen könne. Zum anderen bezeichne das Wort „honeycomb“ nach dem Merriam-Webster's Online Dictionary u. a. „etwas, das einer Bienenwabe in Struktur oder Erscheinung ähnlich ist; insbesondere ein starkes kompaktes zellulares strukturelles Material“. Die angesprochenen Verbraucher würden den Begriff „honeycomb“ ohne weiteres als Angabe über eine Eigenschaft der Strahlregler, nämlich die wabenförmige Struktur des Endstücks dieser Regler, verstehen.

9        Außerdem entbehre die angemeldete Marke der Unterscheidungskraft, da Zeichen, die in für den Verbraucher unmittelbar erkennbarer Form Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschrieben, aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft fehle, weil die betreffende Angabe als reine sachbezogene Information verstanden werde.

10      Schließlich seien die Eintragungen der angemeldeten Marke in Drittstaaten für die Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 nicht entscheidend, da Letztere ein autonomes System des Schutzes der Gemeinschaftsmarke geschaffen habe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        das HABM zur Veröffentlichung der Markenanmeldung zu verpflichten;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        den zweiten Antrag als unzulässig abzuweisen;

–        die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

13      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren zweiten Klageantrag, mit dem sie das Gericht ersucht hatte, das HABM zur Eintragung der angemeldeten Marke zu verpflichten, zurückgenommen; dies wurde zu Protokoll genommen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

15      Zum ersten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 – macht die Klägerin geltend, dass im vorliegenden Fall die zentrale Frage sei, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der Bedeutung der angemeldeten Marke ein direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dieser und der Warenkategorie bestehe, für die die Eintragung beantragt worden sei.

16      Zunächst bestehe das Wort „honeycomb“ aus einem Hauptsubstantiv („comb“) und einem qualifizierenden Substantiv („honey“). Der letztgenannte Wortbestandteil, auf dem wegen seiner Stellung am Anfang des fraglichen Zeichens die Betonung liege, lasse allein keinerlei Bezug auf die fraglichen Waren erkennen. Daher müsse das angemeldete Zeichen als Phantasiebegriff erscheinen.

17      Ferner werde dem Wort „honeycomb“ im Englischen vordergründig die Bedeutung „Honigwabe“ beigemessen. Würden die Wörter „‑design“, „‑structure“ oder „‑konstruktion“ hinzugefügt, könne das Wort „honeycomb“ auch als Hinweis auf eine Wabenstruktur oder ‑bauweise verstanden werden. Den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Definitionen des Worts „honeycomb“ könne ein unmittelbarer und ohne weiteres verständlicher Hinweis auf die wabenförmige Struktur am Endstück der Strahlregler nicht entnommen werden. Auf dem Markt gebe es verschiedene Modelle von Strahlreglern mit einer anderen Struktur als derjenigen der Wabe, nämlich Gitternetz‑, Kreisring‑ und Radialstrukturen.

18      Außerdem sei auch bei Strahlreglern, die eine Wabenform hätten, diese Form für den Verbraucher zunächst nicht zu erkennen. Wenn sie nämlich die Stirnseite des Endstücks eines Strahlreglers betrachteten, bedürfe es einiger gedanklicher Anstrengung der Verbraucher, um es in seiner Dreidimensionalität zu sehen.

19      Das angemeldete Zeichen habe somit im Hinblick auf die streitigen Waren keinen beschreibenden Charakter, und es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Wort „honeycomb“ und den fraglichen Waren. Folglich sei die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft.

20      Zum zweiten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – macht die Klägerin geltend, dass auch diese Vorschrift verletzt sei, da die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung das Fehlen der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Wesentlichen aus dessen beschreibendem Charakter abgeleitet habe.

21      Schließlich sei das angemeldete Zeichen in verschiedenen Drittstaaten, insbesondere den USA, eingetragen.

22      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

23      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Außerdem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

24      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, Slg. 2007, II‑1961, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil EUROPIG, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil EUROPIG, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Waren, für die Eintragung beantragt wurde, um Strahlregler.

29      Das Publikum, hinsichtlich dessen das fragliche absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, besteht, wie sich aus Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung ergibt und von der Klägerin nicht bestritten wurde, aus durchschnittlichen englischsprachigen Verbrauchern. Zum einen sind nämlich die in der Markenanmeldung aufgeführten Waren, die sich sowohl an ein Fachpublikum als auch an ein allgemeines Publikum richten, für den allgemeinen Verbrauch bestimmt, und zum anderen besteht das fragliche Zeichen aus englischen Wörtern.

30      Daher ist zu prüfen, ob aus der Sicht dieses Publikums ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen HONEYCOMB und den Waren besteht, für die die Eintragung beantragt wurde.

31      Hierzu ist festzustellen, dass der Begriff „honeycomb“, wie sich aus Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ergibt, u. a. eine Wabenform oder ‑struktur oder eine einer Bienenwabe vergleichbare Form oder Struktur bezeichnet.

32      Im Zusammenhang mit den betroffenen Waren kann das Wort „honeycomb“ verwendet werden, um die Wabenform des Endstücks des Strahlreglers zu bezeichnen, das die Regelung der Stärke des Wasserstrahls ermöglicht und somit ein relevantes Merkmal der in der Markenanmeldung genannten Waren darstellt.

33      Das Zeichen HONEYCOMB weist folglich einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den Waren auf, für die die Eintragung beantragt wurde.

34      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

35      Zunächst ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von Belang, ob Waren, die mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren identisch sind, manchmal oder sogar oft nicht wabenförmige Strukturen aufweisen. Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich nämlich, dass die Möglichkeit der Verwendung der angemeldeten Marke zur Bezeichnung eines Merkmals der fraglichen Ware oder Dienstleistung ausreicht, um die Eintragung dieser Marke zu verweigern (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 97).

36      Auch dem Vorbringen, dass der Begriff „honeycomb“ in rein technischer Hinsicht keine konkrete Bedeutung habe, kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens ist es nämlich unerheblich, ob dessen Bedeutung einen technischen Sinn hat (Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑4413, Randnr. 35). Es genügt, wenn das fragliche Zeichen dadurch, dass es eine Eigenschaft oder ein Merkmal der betreffenden Ware zum Ausdruck bringt, direkt mit der betreffenden Ware in Zusammenhang gebracht wird.

37      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es außerdem unwahrscheinlich, dass das betroffene Publikum das Zeichen HONEYCOMB in zwei voneinander getrennte Begriffe zerlegen wird, da dieses Zeichen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine ganz bestimmte Bedeutung hat.

38      Was schließlich das Vorbringen angeht, dass das angemeldete Zeichen in mehreren Drittländern, insbesondere in den Vereinigten Staaten, eingetragen sei, genügt der Hinweis, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken nach der Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg. 2000, II‑3829, Randnr. 47). Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher allein auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu beurteilen.

39      Aus alledem folgt, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen ist.

40      Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 eindeutig hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29).

41      Die Klage ist daher, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft werden müsste, insgesamt abzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Neoperl Servisys AG trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Wahl

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2008.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.