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Klage, eingereicht am 2. April 2014 – Saremar/Kommission

(Rechtssache T-220/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Saremar – Sardegna Regionale Marittima SpA (Cagliari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti, G. Bellitti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit

die durch das Regionalgesetz Nr. 15 vom 7. August 2012 vorgesehenen Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und die von der Aktionärsversammlung von Saremar am 15. Juni 2012 beschlossene Kapitalzuführung als staatliche Beihilfen eingestuft werden;

diese Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird;

Art. 4 Buchst. f des Beschlusses 2012/21/EU und Rn. 9 des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in der Rechtssache T-219/14, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, geltend gemachten.