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Klage, eingereicht am 10. April 2014 – Deluxe Laboratories/HABM (deluxe)

(Rechtssache T-222/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Deluxe Laboratories, Inc. (Burbank, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Serrat Viñas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Hamonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2014 in der Sache R 1250/2013-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „deluxe“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 39, 40, 41, 42 und 45 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 253 044.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der erworbenen Rechte und der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten.