Language of document : ECLI:EU:T:2015:879





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. November 2015 –
Ewald Dörken/HABM – Schürmann (VENT ROLL)

(Rechtssache T‑223/14)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke VENT ROLL – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 19-22)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke – Berücksichtigung der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 23, 24)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke VENT ROLL (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 26, 41)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 75) (vgl. Rn. 34, 35)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer – Fehlen einer gegenteiligen Vorschrift (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2) (vgl. Rn. 48)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Entscheidung einer erstinstanzlich befassten Stelle des Amtes, die der Beschwerdekammer vorgelegt wird – Funktionale Kontinuität zwischen diesen beiden Dienststellen – Prüfung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1) (vgl. Rn. 49)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren betreffend absolute Eintragungshindernisse – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1, Art. 52, 55 und 76 Abs. 1) (vgl. Rn. 56-58)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2014 (Sache R 2156/2012‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Wolfram Schürmann und der Ewald Dörken AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ewald Dörken AG trägt die Kosten des Verfahrens.