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Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 – CW/Rat

(Rechtssache T-224/14)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Verlängerung – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Sachverhaltsirrtum – Ermessensmissbrauch – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tekari)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M. Bishop)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2014, L 28, S. 38), soweit er den Kläger betrifft, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

CW trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 351 vom 6.10.2014.