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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Jungbunzlauer AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Dezember 2001

    (Rechtssache T-312/01)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Jungbunzlauer AG, Basel, hat am 13. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Bechtold, Dr. Matthias Karl und Dr. Ulrich Soltész.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 2.10.2001 (Sache COM/E-1/36.756 - Natriumglukonat) für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die in Artikel 3 der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin und fünf weitere Unternehmen an einer fortdauernden und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Natriumglukonatsektor mitgewirkt haben und dabei gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen haben. Gegen die Unternehmen wurden Geldbußen verhängt.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung und macht geltend, dass die Entscheidung an die falsche Adressatin gerichtet sei, weil nur die Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, eine Schwestergesellschaft der Klägerin, an den in der Entscheidung beschriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen beteiligt gewesen sei.

Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgehe, dass die Zuwiderhandlung erst im Jahre 1995 beendet wurde. Ferner habe die Kommission nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin bzw. deren Schwestergesellschaft die "Rolle des Anführers" zugekommen sei, weshalb der Grundbetrag der Geldbuße zu Unrecht um 50% erhöht worden sei.

Was die verhängte Geldbuße betrifft, macht die Klägerin u.a. geltend, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße die Größe der betroffenen Unternehmen nicht berücksichtigt habe, und ebenfalls habe sie nicht ausreichend die wirtschaftliche Bedeutung des Verstoßes berücksichtigt. Sie habe damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen die Leitlinien der Kommission und gegen ihre eigene Praxis verstoßen. Weiterhin stelle es einen Ermessensfehler dar, dass die Kommission sich geweigert habe, die Tatsache zu berücksichtigen, dass wegen des gleichen Sachverhalts bereits Geldbußen in den USA und in Kanada verhängt wurden.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da die Kommission ihr nicht die gesamte Ermittlungsakte zugänglich gemacht habe. Außerdem habe sich die lange Verfahrensdauer in zweifacher Hinsicht auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt, und zwar weil die aktuellen Umsatzzahlen fehlerhaft zugrundegelegt worden seien, und weil die Entscheidung erst nach der erheblichen Verschärfung der Bußgeldpraxis der Kommission ergangen sei, was zu einer wesentlichen Schlechterstellung der Klägerin geführt habe.

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