Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. März 2016 – Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW/Susan Romy Jozef Kuijpers

(Rechtssache C-147/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW

Beklagte: Susan Romy Jozef Kuijpers

Vorlagefragen

Ist das mit einer Klage gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht allein befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, in gleicher Weise befugt, von Amts wegen – selbst bei Säumnis – zu prüfen, ob, und festzustellen, dass der betreffende Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie [93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993] über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 , so wie sie in belgisches Recht umgesetzt worden ist, fällt?

Ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung gegen Zahlung von Studiengebühren, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrags zur Erstattung der von der Bildungseinrichtung aufgewandten Kosten, als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts anzusehen?

Fällt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer freien subventionierten Bildungseinrichtung, der sich auf die Vermittlung subventionierter Bildung durch diese Einrichtung bezieht, unter die Geltung der Richtlinie 93/13/EWG [des Rates] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, und ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie anzusehen?

____________

1     ABl. 1993, L 95, S. 29.