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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen – Belgien) – Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW/Susan Romy Jozef Kuijpers

(Rechtssache C-147/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob ein Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt – Art. 2 Buchst. c – Begriff ,Gewerbetreibender‘ – Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird – Vertrag über die zinslose Teilzahlung der Studiengebühren und des Beitrags für eine Studienreise)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW

Beklagte: Susan Romy Jozef Kuijpers

Tenor

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist.

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

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1     ABl. C 211 vom 13.6.2016.