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Klage, eingereicht am 30. August 2011 - Longevity Health Products/HABM - Weleda Trademark (MENOCHRON)

(Rechtssache T-473/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Weleda Trademark AG (Arlesheim, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage der Gesellschaft Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Juli 2011 in der Sache R 2345/2010-4 für nichtig zu erklären und den Widerspruch der Weleda Trademark AG wider die Gemeinschaftsmarkenanmeldung CTM 005050752 zurückzuweisen, und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "MENOCHRON" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Weleda Trademark AG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "MENODORON" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 der Verordnung Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).