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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 30. September 2003

in der Rechtssache T-243/01: Sony Computer Entertainment Europe Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Nichtigkeitsklage ( Gemeinsamer Zolltarif ( Tarifpositionen ( Spielkonsole ( Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-243/01, Sony Computer Entertainment Europe Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. Wainwright) wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 189, S. 5; Berichtigung der deutschen, englischen, finnischen, portugiesischen und schwedischen Fassung im ABl. 2001, L 191, S. 49), hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 30. September 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wird für nichtig erklärt, soweit darin die Konsole mit der Warenbezeichnung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in den KN-Code 9504 10 00 und die begleitende CD-ROM in den KN-Code 8524 39 90 eingereiht werden.

2.Der Antrag auf Vorlage der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 3 vom 5.1.2002.