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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 18. Juli 2005

in der Rechtssache T-241/01: Scandinavian Airlines System AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - Verordnung [EWG] Nr. 3975/87 - Angemeldete Vereinbarungen - Absprache, die über den Rahmen der Anmeldung hinausgeht - Marktaufteilung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen - Mildernde Umstände - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-241/01, Scandinavian Airlines System AB mit Sitz in Stockholm (Schweden), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kofmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und W. Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung von Artikel 2 der Entscheidung 2001/716/EG vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP.D.2 37.444 - SAS/Maersk Air und Sache COMP.D.2 37.386 - Sun-Air/SAS und Maersk Air) (ABl. L 265, S. 15), soweit darin die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 39 375 000 Euro festgesetzt wird, hilfsweise Herabsetzung dieser Geldbuße, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse - Kanzler: H. Jung - am 18. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 369 vom 22.12.2001.