Language of document :

Klage, eingereicht am 17. November 2006 - Republik Ungarn / Kommission

(Rechtssache T-310/06)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigter: J. Fazekas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtssache nach den Artikeln 14 § 1 und 51 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz an die Große Kammer zu verweisen;

folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität1 (im Folgenden: Verordnung) für nichtig zu erklären:

in dem Mais betreffenden Teil, Artikel 1 Nummer 1,

in dem Mais betreffenden Teil, Artikel 1 Nummer 3, mit dem Artikel 9 Buchstabe b der Verordnung Nr. 824/2000 geändert wird,

den in Zeile E der Tabelle in Nummer 1 des Anhangs in Bezug auf das Eigengewicht für Mais vorgegebenen Wert,

in dem Mais betreffenden Teil, Tabelle III in Nummer 2 des Anhangs;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, Artikel 1 der Verordnung Nr. 1572/2006 und deren Anhang teilweise für nichtig zu erklären, weil sie rechtswidrig seien.

Sie stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

Die Kommission habe dadurch, dass sie während des Geschäftsjahrs die Vorgabe in Bezug auf das Eigengewicht von Mais eingeführt habe, das berechtigte Vertrauen der Erzeuger, und dadurch, dass sie eine zu kurze Vorbereitungszeit zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten vorgesehen und die Notwendigkeit einer stufenweise Anpassung nicht berücksichtigt habe, die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Vorgabe in Bezug auf das Eigengewicht von Mais einzuführen.

Für den Fall, dass angenommen werden sollte, dass die Kommission zur Einführung der fraglichen Vorgabe befugt war, macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte ihre Befugnisse überschritten habe, da sie vorgegeben habe, die qualitativen Parameter für die Intervention zu ändern, und tatsächlich die Interventionsregelung für Mais wesentlich geändert habe.

Selbst angenommen, dass die Kommission befugt gewesen sei, die Vorgabe in Bezug auf das Eigengewicht von Mais einzuführen, habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie bei der Festlegung eines Kriteriums für die durchschnittliche Qualität von Mais nicht berücksichtigt habe, dass der in der Gemeinschaft erzeugte Mais hauptsächlich als Tierfutter verwendet werde.

Die Kommission habe ihre Verpflichtung aus Artikel 253 EG, Rechtsakte hinreichend zu begründen, verletzt.

Die Kommission habe gegen die Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für Getreide verstoßen, da sie die darin vorgesehene Frist nicht beachtet habe.

____________

1 - ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 29.