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Klage, eingereicht am 7. November 2006 - FMC Chemical und Arysta Lifescience / EBLS

(Rechtssache T-311/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: FMC Chemical SPRL (Brüssel, Belgien) und Arysta Lifescience SAS (Nogueres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den abschließenden Bericht der EBLS mit dem Titel "Conclusion regarding the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Carbofuran" (Ergebnis der Gegenprüfung der Pestizidrisikobewertung hinsichtlich des Wirkstoffes Carbofuran) für nichtig zu erklären;

der EBLS und/oder der Europäischen Kommission verfahrensintern gemäß Artikel 63 und 64 der Verfahrensordnung aufzugeben, den Vorschlag über die (Nicht-) Aufnahme von Carbofuran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen, der der Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit in seiner Sitzung vom 22./24. November 2006 oder in einer anderen Sitzung zur Abstimmung unterbreitet werden soll;

Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission für rechtswidrig und auf die Klägerinnen und die Prüfung ihrer Carbofuran-Unterlagen nicht anwendbar zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, den Klägerinnen die Schäden zu ersetzen, die infolge der angefochtenen Maßnahme entstanden sind, und in diesem Stadium durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte zum Ersatz der den Klägerinnen entstandenen Schäden verpflichtet ist, und die Festsetzung des Entschädigungsbetrags entweder einer Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen einer Entscheidung des Gerichts vorzubehalten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegende Klage wird gemäß Artikel 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) vom 28. Juli 2006 beantragt, die Schlussfolgerungen aus der Bewertung des Wirkstoffes Carbofuran nach der Richtlinie 91/44/EWG1 (im Folgenden: Pflanzenschutzmittelrichtlinie) ziehe, soweit die Entscheidung es unterlasse, neue kritische Beweise zu Carbofuran einzubeziehen oder zu berücksichtigen, die die Klägerinnen dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Belgien vorgelegt hätten, und soweit sie neue Anforderungen für Daten einführe, die auf der rückwirkenden Anwendung neuer Leitlinien beruhten, die die Klägerinnen nicht hätten vorhersehen können und in Bezug auf die es wissenschaftlich unmöglich gewesen sei, rechtzeitig neue Studien durchzuführen und vorzulegen.

Im Einzelnen tragen die Klägerinnen vor, dass die angefochtene Maßnahme den letzten Verfahrensschritt bei der Beurteilung des Wirkstoffes durch die Verwaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 20002 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittelrichtlinie in der Fassung der Verordnung Nr. 1490/20023 der Kommission darstelle; die Klägerinnen behaupten hierzu, sie seien die einzigen Antragstellerinnen und hauptsächlichen Datenlieferanten.

Die Klägerinnen rügen auch die Rechtswidrigkeit von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002, der zwingend eine Beteiligung der EBLS bei der Prüfung der Wirkstoffe auf der zweiten Stufe der Prüfung vorsehe, indem von der EBLS verlangt werde, zu beurteilen, ob zu erwarten sei, dass der fragliche Wirkstoff die Sicherheitsanforderungen der Pflanzenschutzmittelrichtlinie erfülle und ob er in ihren Anhang I aufgenommen werden könne. Im Einzelnen tragen die Klägerinnen vor, dass die oben genannte Verordnung, die zu einer Zeit in Kraft getreten sei, zu der die Klägerinnen ihre vollständigen Unterlagen zusammengestellt gehabt hätten, keine rückwirkende Anwendung auf die laufende Prüfung von Carbofuran finden könne; folglich könne die angefochtene Maßnahmen nicht als Grundlage für einen Vorschlag der Kommission über die Aufnahme von Carbofuran in Anhang I der Pflanzenschutzmittelrichtlinie dienen.

Darüber hinaus begehren die Klägerinnen Schadensersatz für die Schäden, die ihnen infolge des Verhaltens der Beklagten während des Carbofuran-Bewertungsprozesses und durch den Erlass der angefochtenen Maßnahme entstanden seien.

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1 - ABl. L 230, S. 1.

2 - ABl. L 55, S. 25.

3 - ABl. L 224, S. 23.