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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. November 2007 - Ungarn / Kommission

(Rechtssache T-310/06)1

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Getreide - Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen - Verschärfung der Qualitätskriterien für Mais - Einführung des Mindesteigengewichts als neues Kriterium für Mais - Verletzung des berechtigten Vertrauens - Offensichtlicher Ermessensfehler)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Bevollmächtigte: J. Fazekas, R. Somssich und K. Szíjjártó)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und Z. Pataki)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 290, S. 29)

Tenor

Die das Kriterium des Eigengewichts für Mais betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1572/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität, nämlich

-    in Art. 1 Nr. 1 die Worte "und, für Mais, unter Anwendung der traditionellen Methoden",

-    in Art. 1 Nr. 3 Buchst. b die Worte "73 kg/hl bei Mais",

-    in Zeile "E. Mindesteigengewicht (kg/hl)" der Tabelle der Nr. 1 des Anhangs der Wert "71" für Mais,

-    in Tabelle III der Nr. 2 des Anhangs die als Abschläge vom Interventionspreis für Mais genannten Werte,

werden für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006.