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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2024 von der Çolakoğlu Metalurji AŞ und der Çolakoğlu Dış Ticaret AŞ gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 8. Mai 2024 in der Rechtssache T-630/21, Çolakoğlu Metalurji und Çolakoğlu Dış Ticaret/Kommission

(Rechtssache C-498/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Çolakoğlu Metalurji AŞ, Çolakoğlu Dış Ticaret AŞ (vertreten durch Rechtsanwälte J. Cornelis und F. Graafsma)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 8. Mai 2024 in der Rechtssache T-630/21, Çolakoğlu Metalurji und Çolakoğlu Dış Ticaret/Kommission, aufzuheben,

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11001 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für dieses Rechtsmittel und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-630/21 aufzuerlegen.

Hilfsweise:

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und

die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittels vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Erstens sei in dem angefochtenen Urteil der Einleitungstext von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/10361 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) fehlerhaft angewandt worden, indem festgestellt worden sei, dass die an ÇOTAŞ gezahlte Provision einen Faktor darstelle, der die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusse.

Zweitens sei in dem angefochtenen Urteil Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung fehlerhaft angewandt und seien Beweismittel verfälscht worden, indem festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerinnen keine wirtschaftliche Einheit darstellten.

Drittens sei in dem angefochtenen Urteil Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt, seien Beweismittel verfälscht und sei das Recht auf Anhörung fehlerhaft angewandt worden, indem festgestellt worden sei, dass die Höhe der Provision habe berichtigt werden können und dass die Kommission bei der Quantifizierung der Höhe der Berichtigung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Viertens sei in dem angefochtenen Urteil Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung im Hinblick auf die Behandlung von Absicherungsgeschäften fehlerhaft ausgelegt worden.

Fünftens sei in dem angefochtenen Urteil einschlägige WTO-Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt worden, indem festgestellt worden sei, dass eine vierteljährliche Berechnung nicht erforderlich sei.

Sechstens seien in dem angefochtenen Urteil dem Gericht vorliegende Beweismittel verfälscht worden, indem festgestellt worden sei, dass (1.) nicht dargetan worden sei, dass die Veränderung der Produktionskosten die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusse, (2.) Schwankungen bei den Produktionskosten nur einen Produkttyp beträfen, und (3.) die ungleiche Verteilung nur 3 von 23 Produkttypen betreffe.

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1 ABl. 2021, L 238, S. 32.

1 ABl. 2016, L 176, S. 21.