Language of document : ECLI:EU:C:2022:496

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

22. Juni 2022(*)

Inhaltsverzeichnis



„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 2 und 3 – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 2009/147/EG – Art. 4 Abs. 1 – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Auerhuhn (Tetrao urogallus) – Waldbewirtschaftungsprogramme – Durch besondere Umstände bedingte Holzernte – Angemessene Prüfung ihrer Verträglichkeit – Natura-2000-Gebiete – Zur Erhaltung des Auerhuhns ausgewiesene besondere Schutzgebiete – Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung der Verschlechterung der Lebensräume sowie von besonderen Schutzmaßnahmen in bestimmten Gebieten“

In der Rechtssache C‑661/20

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 5. Dezember 2020,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes und R. Lindenthal als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) und des Richters P. G. Xuereb,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass

–        die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie) nicht nachgekommen ist, dass sie Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen;

–        die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschlechterung der Habitate und Störungen mit erheblichen Auswirkungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten (BSG) zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013, BSG Poľana SKCHVU022, BSG Slovenský Raj SKCHVU053, BSG Levočské vrchy SKCHVU051 und BSG Strážovské vrchy SKCHVU028);

–        die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) nicht nachgekommen ist, dass sie keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten getroffen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013 und BSG Levočské vrchy SKCHVU051).

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Habitatrichtlinie

2        Art. 2 Abs. 2 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.“

3        Art. 6 der Habitatrichtlinie lautet:

„(1)      Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

4        In Art. 7 der Habitatrichtlinie heißt es:

„Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1)] zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie [79/409] zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie [79/409] ergeben.“

2.      Vogelschutzrichtlinie

5        Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie bestimmt:

„Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

a)      vom Aussterben bedrohte Arten;

b)      gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c)      Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d)      andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.“

6        Zu den – in einer Liste in Anhang I der Richtlinie aufgeführten – Tierarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, zählt u. a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus).

B.      Slowakisches Recht

1.      Naturschutzgesetz

7        Der Zákon č. 543/2002 Z. z. o ochrane prírody a krajiny (Gesetz Nr. 543/2002 über den Schutz der Natur und der Landschaft) in seiner am 24. März 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: Naturschutzgesetz) bestimmt in § 4 Abs. 1 und 2:

„1.      Wer Tätigkeiten ausübt, die Pflanzen, Tiere oder ihre Lebensräume gefährden, beschädigen oder zerstören können, ist verpflichtet, so vorzugehen, dass sie nicht unnötig getötet oder beschädigt oder zerstört werden.

2.      Führt eine der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu einer Gefährdung der Existenz von Pflanzen- und Tierarten oder zu ihrer Degeneration, zu einer Störung ihrer Fortpflanzungsfähigkeit oder zu ihrem Aussterben, so beschränkt oder verbietet die staatliche Behörde für Natur- und Landschaftsschutz (im Folgenden: ‚Naturschutzbehörde‘) diese Tätigkeit nach einem vorherigen Hinweis.“

8        § 26 Abs. 5 und 6 des Naturschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 356/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, lautet:

„5.      In einem Vogelschutzgebiet sind Tätigkeiten verboten, die sich negativ auf den Schutzgegenstand auswirken können. § 14 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend für die Durchführung von durch besondere Umstände bedingten Holzernten und Maßnahmen zum Schutz des Waldes in Vogelschutzgebieten, in denen eine andere als die fünfte Schutzstufe gilt.

6.      Die Regierung weist die Lebensräume der Vogelarten von europäischem Interesse und die Lebensräume der Zugvogelarten, die in der gebilligten Liste der ornithologischen Gebiete aufgeführt sind, durch Verordnung als Vogelschutzgebiete aus und legt die Abgrenzung der Vogelschutzgebiete sowie die Liste der in Abs. 5 genannten Tätigkeiten einschließlich der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen ihrer Durchführung fest.“

9        § 28 Abs. 4 bis 9 des Naturschutzgesetzes lautet:

„4.      Die Bezirksbehörde am Sitz der Region gibt zu dem Plan- oder Projektentwurf im Sinne von Abs. 3 eine fachliche Stellungnahme im Hinblick darauf ab, ob er sich auf das Gebiet des Netzes von Schutzgebieten erheblich auswirken kann. Soll der Plan oder das Projekt in mehreren Regionen durchgeführt werden, so wird diese fachliche Stellungnahme von der Bezirksbehörde am Sitz der Region abgegeben, in deren Gebiet der größte Teil des Plans oder Projekts durchgeführt werden soll. Eine fachliche Stellungnahme kann auch vom Ministerium oder von der Bezirksbehörde am Sitz der Region von Amts wegen abgegeben werden, wenn der Anlass für die Abgabe einer solchen Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme, einer Zustimmung oder einer Erklärung nach diesem Gesetz festgestellt worden ist. Kann nach der fachlichen Stellungnahme ein Plan oder ein Projekt einzeln oder in Verbindung mit einem anderen Plan oder Projekt erhebliche Auswirkungen auf das betreffende Gebiet haben, so ist er einer Verträglichkeitsprüfung gemäß einer gesonderten Rechtsvorschrift zu unterziehen.

5.      Pläne oder Projekte können nur gebilligt oder genehmigt werden, wenn anhand der Ergebnisse einer gemäß einer gesonderten Rechtsvorschrift durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nachgewiesen wird, dass sie das Gebiet des Netzes von Schutzgebieten als solches im Hinblick auf seine Schutzziele nicht beeinträchtigen werden (im Folgenden: ‚Beeinträchtigung des Gebiets als solches‘).

6.      Pläne oder Projekte, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen können, können nur gebilligt oder genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es keine anderen, alternativen Lösungen gibt und sie aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, durchgeführt werden müssen. In diesem Fall werden die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen getroffen, um den Schutz der globalen Kohärenz des europäischen Netzes von Schutzgebieten zu gewährleisten.

7.      Schließt ein Gebiet des Netzes von Schutzgebieten prioritäre Lebensräume oder prioritäre Arten ein, so dürfen Pläne oder Projekte, die das Gebiet als solches beeinträchtigen könnten, nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder mit günstigen Auswirkungen von erheblicher Bedeutung für die Umwelt und, auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Kommission, aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gebilligt oder genehmigt werden.

8.      Ob die Billigung eines Plans oder die Genehmigung eines Projekts mit schädlichen Auswirkungen auf ein Gebiet als solches ein zwingendes überwiegendes öffentliches Interesse darstellt, wird von der Regierung auf der Grundlage eines Vorschlags entschieden, den das Ministerium auf Antrag der zentralen Regierungsbehörde, in deren Zuständigkeit der gebilligte Plan oder das genehmigte Projekt fällt, vorlegt. Der Antrag enthält Angaben über den Umfang und den Standort der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen und zur Höhe der zu ihrer Durchführung erforderlichen Finanzmittel sowie die Stellungnahme des Ministeriums zum Umfang und zum Standort der vorgeschlagenen Maßnahmen, auf die sich die Informationen beziehen. Die Angaben werden vom Vorschlagenden erstellt, und die Stellungnahme wird vom Ministerium auf Antrag des Vorschlagenden abgegeben.

9.      Der Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen wird auf Kosten des Vorschlagenden von der Naturschutzorganisation oder einer fachlich qualifizierten Person (§ 55) in Zusammenarbeit mit der Naturschutzorganisation ausgearbeitet. Der Vorschlagende hat das Ministerium um Zustimmung zu dem Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen zu ersuchen, bevor der Plan oder das Projekt gebilligt oder genehmigt wird.“

10      § 85 Abs. 3 und 4 des Naturschutzgesetzes bestimmt:

„3.      Im Fall eines Verfahrens zur Sicherung von Verpflichtungen aufgrund eines gesonderten Gesetzes erlässt die Naturschutzbehörde eine Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der geplanten Tätigkeit, wenn der Antrag gemäß § 82 Abs. 1 mindestens 30 Tage vor der geplanten Tätigkeit gestellt wurde.

4.      Trifft die Naturschutzbehörde keine Entscheidung nach Abs. 3, so gilt dies als Entscheidung, mit der sie dem Antrag stattgegeben hat.“

11      § 104g Abs. 4 und 11 des Naturschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 356/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, bestimmt:

„4.      Die Verbote nach § 13 Abs. 1 Buchst. c und § 14 Abs. 1 Buchst. l gelten nicht für Tätigkeiten, die im Rahmen von Waldbewirtschaftungsprogrammen durchgeführt werden, für die bis zum 31. Dezember 2019 gemäß einer gesonderten Vorschrift ein Protokoll erstellt wurde.

11.      Die Naturschutzorganisation (§ 65a) bewertet spätestens am 31. Dezember 2020 die Auswirkungen der beabsichtigten Holzernten gemäß gebilligten Waldbewirtschaftungsprogrammen nach Abs. 10 auf Gebiete des Europäischen Netzes von Schutzgebieten und legt der Naturschutzbehörde innerhalb dieser Frist einen Vorschlag für den Erlass einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 6 und 7 vor, wenn die Durchführung dieser Ernten den Schutzgegenstand der Gebiete negativ zu beeinflussen droht, oder schlägt der Naturschutzbehörde vor, eine Änderung des betreffenden Waldbewirtschaftungsprogramms zu verlangen, mit dem Ziel, Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Auswirkungen in das Programm einzuarbeiten.“

2.      Waldgesetz

12      § 14 des Zákon č. 326/2005 Z. z. o lesoch (Gesetz Nr. 326/2005 über Wälder) in der am 24. März 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: Waldgesetz) bestimmt:

„1.      Wälder mit besonderer Bestimmung sind Wälder, die zu solchen erklärt wurden und deren Zweck darin besteht, besonderen Bedürfnissen der Gesellschaft, juristischer Personen oder natürlicher Personen zu entsprechen, wofür sich die Art der Bewirtschaftung gegenüber der normalen Bewirtschaftung erheblich ändert (im Folgenden: ‚besondere Bewirtschaftungsregelung‘).

2.      Zu Wäldern mit besonderer Bestimmung können Wälder erklärt werden

a)      in den Schutzzonen von Wasserquellen der Stufen I und II, wenn bei der Entnahme von Wasser aus einer oberirdischen oder unterirdischen Quelle die Ergiebigkeit und die Qualität der Wasserquelle nur durch eine besondere Bewirtschaftungsregelung gewährleistet werden können,

b)      in den Schutzzonen natürlicher Heilquellen und der Quellen natürlicher Mineralwässer und im inneren Kurbereich eines Kurorts,

c)      in Stadtnähe und andere Wälder mit einer wichtigen Gesundheits-, Kultur- oder Erholungsfunktion,

d)      in Tiergehegen und Fasanerien,

e)      in Schutzgebieten und auf Waldflächen, die Lebensräume von europäischer Bedeutung oder geschützte Arten aufweisen,

f)      in eingerichteten Genbanken von Waldbäumen,

g)      die für die Waldforschung und ‑ausbildung bestimmt sind,

h)      die für die Bedürfnisse der Landesverteidigung gemäß gesonderten Vorschriften unerlässlich sind (im Folgenden: ‚Militärwälder‘).

3.      Werden Wälder mit besonderer Bestimmung im Sinne von Abs. 2 Buchst. e für im öffentlichen Interesse erklärt, so wird im Rahmen einer umfassenden Waldzustandserhebung (§ 38 Abs. 2 Buchst. b), die zusammen mit dem Antragsteller oder einer von ihm beauftragten Organisation durchgeführt wird, ein Vorschlag für eine besondere Bewirtschaftungsregelung ausgearbeitet.“

13      § 23 Abs. 6 bis 10 des Waldgesetzes sieht vor:

„6.      Wenn der Umfang der durch besondere Umstände bedingten Ernte 1/20 des gesamten Holzvolumens, das im Waldbewirtschaftungsprogramm für die Waldeinheit oder die Eigentumseinheit vorgeschrieben ist, übersteigt oder vom Waldbewirtschafter nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden kann, so erstellt er einen Zeitplan für ihre Durchführung und legt ihn der staatlichen Forstverwaltung zur Billigung vor. Die staatliche Forstverwaltung unterrichtet die staatliche Behörde für Natur- und Landschaftsschutz über die Einleitung des Verfahrens. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Billigung des Zeitplans für die durch besondere Umstände bedingte Ernte hat keine aufschiebende Wirkung.

7.      Das Holzerntevolumen in über 50 Jahre alten Beständen darf die im Waldbewirtschaftungsprogramm empfohlene Erntemenge um höchstens 15 % überschreiten. Wenn das geerntete Holzvolumen, einschließlich des Volumens, das auf abgestorbene und nicht entfernte Bäume entfällt, das im Waldbewirtschaftungsprogramm empfohlene, um 15 % erhöhte Erntevolumen erreicht hat, darf der Waldbewirtschafter nur noch durch besondere Umstände bedingte oder außerordentliche Holzernten vornehmen.

8.      Das im Waldbewirtschaftungsprogramm für die Waldeinheit (§ 39 Abs. 3) zur Ernte vorgeschriebene Gesamtholzvolumen darf durch die Holzernte nicht überschritten werden. Gibt es in einer Waldeinheit mehrere Waldbewirtschafter, so darf keiner von ihnen mehr Holz ernten, als in der Eigentumseinheit oder dem Bestand insgesamt zur Ernte vorgeschrieben ist.

9.      Würde durch die Durchführung einer durch besondere Umstände bedingten oder außerordentlichen Holzernte das Gesamtholzvolumen gemäß Abs. 8 überschritten, so kann der Waldbewirtschafter Folgendes durchführen:

a)      eine dringende Ernte (§ 22 Abs. 3 Buchst. a) auf der Grundlage einer Änderung des Waldbewirtschaftungsprogramms (§ 43 Abs. 2 und 3),

b)      eine durch besondere Umstände bedingte Ernte,

c)      eine außerordentliche Ernte oder

d)      Aufgaben des Plans für wirtschaftliche Maßnahmen (§ 40 Abs. 2 Buchst. c) auf der Grundlage einer Aktualisierung des Waldbewirtschaftungsprogramms (§ 43 Abs. 4).

10.      Durch die beabsichtigte Ernte darf die Bedeckung der Waldflächen nicht auf unter 7/10 der Gesamtbedeckung reduziert werden. Dies gilt nicht

a)      bei einer Reduzierung der Bedeckung durch eine Erneuerungsernte,

b)      bei einer Rekonstruktion des Waldes oder

c)      wenn sich dies aus der funktionalen Ausrichtung von Schutzwäldern oder einer besonderen Bewirtschaftungsregelung in Wäldern mit besonderer Bestimmung ergibt.“

14      § 28 Abs. 1 und 2 des Waldgesetzes bestimmt:

„1.      Der Waldbewirtschafter ist verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um eine Schädigung des Waldes zu verhindern, und Schutz- sowie Abwehrmaßnahmen gegen Schäden durchzuführen, die durch Schadfaktoren verursacht werden, insbesondere

a)      für die Erkennung und Registrierung des Auftretens und der Entwicklung von Schadfaktoren und der durch sie verursachten Waldschäden zu sorgen; bei ihrem übermäßigen Auftreten unverzüglich die staatliche Forstverwaltung und die staatliche Fachaufsichtsbehörde für Waldschutz (§ 29) zu informieren,

b)      vorbeugende Maßnahmen durchzuführen, um eine übermäßige Ausbreitung biotischer Schadfaktoren zu verhindern und die Stabilität und die Widerstandsfähigkeit der Waldbestände zu gewährleisten,

c)      aus den Waldbeständen vorrangig kranke und beschädigte Bäume zu entfernen, die eine Quelle vermehrter biotischer Schadfaktoren sein können, außer in Gebieten mit der fünften Schutzstufe,

d)      vorrangig schonende Verfahren und Produkte zum Schutz des Waldes einzusetzen, mit besonderem Schwerpunkt auf biologischen und biotechnischen Verfahren zum Schutz vor Schäden durch biotische Schadfaktoren,

e)      Wälder, die unter dem Einfluss von Immissionen stehen, gemäß den in den Waldbewirtschaftungsprogrammen festgelegten Bewirtschaftungsmaßnahmen zu bewirtschaften, um die negativen Folgen ihres Einwirkens zu mindern,

f)      Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden durchzuführen,

g)      vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrände durchzuführen,

h)      den Wald so zu bewirtschaften, dass die Wälder anderer Eigentümer nicht gefährdet werden,

i)      den übrigen von der staatlichen Forstverwaltung oder von der staatlichen Fachaufsichtsbehörde für Waldschutz (§ 29) vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz der Wälder nachzukommen.

2.      Im Falle einer Gefährdung des Waldes oder eines Schadens durch Schadfaktoren ist der Waldbewirtschafter verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung des Waldes und zur Beseitigung der Schadensfolgen zu ergreifen; in Schutzgebieten mit der fünften Schutzstufe ist er dazu erst nach Bestandskraft der Entscheidung der staatlichen Behörde für Natur- und Landschaftsschutz über die Genehmigung einer Ausnahme verpflichtet.“

15      § 41 Abs. 13 des Waldgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 355/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, bestimmt:

„Der Entwurf des Bewirtschaftungsprogramms wird von der staatlichen Forstverwaltung durch einen Bescheid gebilligt, der das Bewirtschaftungsprogramm als Anhang enthält, nachdem der Verwalter des Waldbewirtschaftungsinformationssystems (§ 45) eine Bescheinigung über die Richtigkeit und die Übereinstimmung der Verknüpfungen zwischen den numerischen und grafischen Daten des Entwurfs des Bewirtschaftungsprogramms ausgestellt hat und nachdem die betreffenden Behörden der staatlichen Verwaltung, die die Einhaltung der Bedingungen und Anforderungen gemäß Abs. 8 prüfen, verbindlich Stellung genommen haben; handelt es sich um Gebiete des Europäischen Netzes von Schutzgebieten, entscheidet die staatliche Forstverwaltung auch auf der Grundlage einer nach einer gesonderten Vorschrift [Fußnote 57aa, in der auf § 28 des Nuturschutzgesetzes in der geänderten Fassung verwiesen wird] vorgenommenen Beurteilung, die auch einen Vorschlag für Maßnahmen enthält, mit denen sichergestellt wird, dass die Durchführung des Bewirtschaftungsprogramms keine negativen Auswirkungen auf diese Gebiete haben wird. …“

II.    Vorverfahren

16      Im Jahr 2017 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden ein, in denen auf eine übermäßige Waldnutzung in den zwölf in der Slowakei zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten hingewiesen wurde, die den Erhaltungszustand dieser geschützten Art beeinträchtigt haben soll.

17      Bei Zusammenkünften, die im Oktober 2017, im Februar 2018 und vom 31. Mai bis zum 1. Juni 2018 stattfanden, forderte die Kommission die Slowakische Republik mehrfach auf, Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nachzukommen.

18      Am 19. Juli 2018 richtete die Kommission gemäß Art. 258 AEUV ein Mahnschreiben an diesen Mitgliedstaat, in dem sie die Auffassung vertrat, dass er dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe, dass Waldbewirtschaftungsprogramme, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen, die Schadfaktoren beträfen, keiner angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für die betreffenden besonderen Schutzgebiete festgelegten Erhaltungszielen unterlägen.

19      Die slowakischen Behörden antworteten am 12. September 2018 auf das Mahnschreiben und räumten ein, dass der Zustand und die derzeitigen Tendenzen der Population des Auerhuhns (Tetrao urogallus) für die Erhaltung dieser geschützten Art ungünstig seien und dass Maßnahmen zur Verbesserung der Lage, einschließlich der Änderung der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, nämlich des Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes, erforderlich seien.

20      Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakische Republik, in der sie dieser vorwarf, Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben und ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie und Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen zu sein. Die Kommission forderte diesen Mitgliedstaat auf, der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

21      Mit Schreiben vom 21. März 2019, vom 21. Juni 2019, vom 20. Dezember 2019 und vom 2. Juli 2020 beantwortete die Slowakische Republik die mit Gründen versehene Stellungnahme und machte geltend, dass die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe unbegründet seien.

22      Im September 2019 wurden das Naturschutzgesetz und das Waldgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert. Die Slowakische Republik war damit der Ansicht, dass die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang gewährleistet sei.

23      Im November 2019, im Juni 2020 und im Oktober 2020 erhielt die Kommission von den Beschwerdeführern aktualisierte Informationen, die die Zerstörung von Lebensräumen des Auerhuhns (Tetrao urogallus), den Rückgang dieser Art in den Jahren 2015 bis 2018 und im Laufe des Jahres 2019 in zur Erhaltung dieser Art ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten durchgeführte Holzernten bestätigten.

24      In den Monaten Mai bis Juli 2020 erhielt die Kommission Informationen über die Beurteilung der durch besondere Umstände bedingten Holzernten entsprechend den am 1. Januar 2020 in der slowakischen Rechtsordnung in Kraft getretenen Gesetzesänderungen.

25      Da die Kommission der Ansicht war, dass die von der Slowakischen Republik mitgeteilten Maßnahmen nicht ausreichten, um die geltend gemachte Vertragsverletzung zu beenden, hat sie am 5. Dezember 2020 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

III. Zur Klage

26      Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, zweitens einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie und drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie geltend macht.

A.      Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie

1.      Vorbringen der Parteien

27      Die Kommission ist der Ansicht, dass die Slowakische Republik dadurch gegen Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie verstoßen habe, dass sie Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen habe, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterlägen.

28      Hierzu vertritt die Kommission als Erstes in Bezug auf die Waldbewirtschaftungsprogramme die Auffassung, dass diese als Pläne oder Projekte anzusehen seien, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stünden oder hierfür nicht notwendig seien, da sie weder Erhaltungsziele noch Erhaltungsmaßnahmen festlegten.

29      Die Waldbewirtschaftungsprogramme seien geeignet, die Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete zu beeinträchtigen, da ihre Durchführung u. a. zu Holzernten oder zum Bau von Forstwegen in diesen Gebieten führen oder diese beeinträchtigen könne. Daher seien die slowakischen Behörden nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verpflichtet, sie einer angemessenen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen und sie nur dann zu billigen, wenn sie die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigten.

30      Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die slowakischen Rechtsvorschriften bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 24. März 2019, nicht mit dieser Bestimmung vereinbar gewesen seien, da zum einen die Waldbewirtschaftungsprogramme, da sie als Dokumente zur Erhaltung der Natur angesehen worden seien, von einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den betreffenden Gebieten befreit gewesen seien, und zum anderen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die zuvor bestehende Verpflichtung, in die Stellungnahme der Naturschutzbehörde auch eine angemessene Verträglichkeitsprüfung aufzunehmen, aufgehoben worden sei. Insbesondere ergebe sich aus dem in § 41 Abs. 13 des Waldgesetzes vorgesehenen Verfahren, dass die Naturschutzbehörde zu dem Entwurf des Programms und nicht zu seiner endgültigen Fassung angehört werde, obwohl die endgültige Fassung von dem Entwurf abweichen könne, zu dem diese Behörde ihre Stellungnahme abgegeben habe, wobei es, wenn sich diese Behörde nicht innerhalb von 15 Tagen geäußert habe, überhaupt keine Verträglichkeitsprüfung gebe.

31      Außerdem legt die Kommission die Sachlage zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage dar, berücksichtigt aber auch die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils erwähnten, am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen. Dazu stellt sie einerseits fest, dass diese Änderungen gewährleisteten, dass die Waldbewirtschaftungsprogramme einer angemessenen Verträglichkeitsprüfung unterzogen würden, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie die Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, und somit das Problem der Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in Bezug auf nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen ausgearbeitete und gebilligte Waldbewirtschaftungsprogramme behoben hätten. Bestehende und bereits gebilligte Waldbewirtschaftungsprogramme seien dagegen der Verpflichtung zur Durchführung einer angemessenen Verträglichkeitsprüfung entzogen.

32      Andererseits reichten die in diesen Gesetzesänderungen vorgesehenen Übergangsvorschriften nicht aus, um die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zu gewährleisten. Erstens sei in diesen Vorschriften nicht klar angegeben, auf welcher Grundlage die Naturschutzorganisation verpflichtet sei, die Änderung eines bereits gebilligten Waldbewirtschaftungsprogramms zu veranlassen. Zweitens gebe es weder eine ausdrückliche Verpflichtung, zu prüfen, ob ein solches Waldbewirtschaftungsprogramm das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könne, noch eine ausdrückliche Verpflichtung, eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Drittens sei nicht gewährleistet, dass einem entsprechenden Ersuchen der Naturschutzorganisation, ein bereits gebilligtes Waldbewirtschaftungsprogramm ändern zu lassen, Folge geleistet werde. Viertens würden nur die Auswirkungen der beabsichtigten Holzernten gemäß den Waldbewirtschaftungsprogrammen geprüft und nicht die Auswirkungen des jeweiligen Waldbewirtschaftungsprogramms insgesamt. Fünftens werde nicht klargestellt, dass die gebilligten Waldbewirtschaftungsprogramme nur insoweit durchgeführt werden könnten, als sie die Natura-2000-Gebiete als solche nicht beeinträchtigten.

33      Was als Zweites die durch besondere Umstände bedingten Holzernten betrifft, weist die Kommission zunächst darauf hin, dass sie als Pläne oder Projekte anzusehen seien, die für die Natura-2000-Gebiete nicht notwendig seien, da mit ihnen nicht das Ziel verfolgt werde, Lebensräume oder Arten zu erhalten, die die Ausweisung eines Gebiets als „geschütztes Gebiet des Natura-2000-Netzes“ rechtfertigten.

34      Sodann weist die Kommission darauf hin, dass § 23 Abs. 9 des Waldgesetzes bei Ablauf der in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Möglichkeit vorgesehen habe, eine durch besondere Umstände bedingte Holzernte über den im Waldbewirtschaftungsprogramm vorgegebenen Rahmen hinaus durchzuführen, ohne dass die Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich gewesen wäre.

35      Außerdem sei es nach den anwendbaren nationalen Vorschriften nur dann erforderlich, die Naturschutzbehörde zu unterrichten, wenn das Volumen des geernteten Holzes 20 % des Waldbestands in dem von dem Waldbewirtschaftungsprogramm erfassten Gebiet überschreite oder auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 0,5 ha geerntet werde. Im Übrigen gelte die Zustimmung dieser Behörde als gegeben, wenn sie innerhalb von 30 Tagen keine Stellungnahme abgebe.

36      Im Vorverfahren hätten die slowakischen Behörden insoweit auch anerkannt, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vereinbar seien, und die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen mitgeteilt, mit denen für jede Schutzstufe neue Vorschriften für durch besondere Umstände bedingte Holzernten eingeführt würden, die jedoch weiterhin nicht ausreichend seien.

37      Insbesondere behielten die Waldbewirtschafter nach § 23 Abs. 14 des Waldgesetzes die Möglichkeit, durch besondere Umstände bedingte Holzernten über das im Waldbewirtschaftungsprogramm festgelegte Gesamtholzvolumen hinaus durchzuführen. Für die Gebiete der Stufen 2 bis 4, in die die meisten Natura-2000-Gebiete eingestuft seien, sei, auch wenn die Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine durch besondere Umstände bedingte Holzernte verbieten oder beschränken könne, keine angemessene Verträglichkeitsprüfung vorgesehen. Außerdem hätten die slowakischen Behörden bestätigt, dass es selbst in der fünften Schutzstufe bis zum 1. Januar 2020 möglich gewesen sei, von dem Verbot dieser Maßnahmen mit der als gegeben geltenden Zustimmung der Naturschutzbehörde abzuweichen.

38      Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass der Anteil der durch besondere Umstände bedingten Holzernten in der Slowakei im Jahr 2017 etwa 52 % am Gesamtvolumen der Ernten ausgemacht habe. In den Jahren 2014 bis 2017 habe ihr Anteil am Gesamtvolumen der in der Slowakei durchgeführten Ernten im Durchschnitt mehr als 55 % betragen, gemessen an den in den Waldbewirtschaftungsprogrammen vorgesehenen Ernten, und im letzten Jahrzehnt hätten die durch besondere Umstände bedingten Holzernten zwischen 40 % und 65 % der Holzernten in diesem Mitgliedstaat ausgemacht.

39      Als Drittes weist die Kommission in Bezug auf die Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Schadfaktoren, die aus den in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Gründen nicht unmittelbar mit der Verwaltung der Gebiete in Verbindung stünden, darauf hin, dass eine Entscheidung der Naturschutzbehörde ebenso wie bei durch besondere Umstände bedingten Holzernten nur in der fünften Schutzstufe erforderlich gewesen sei und dass die Zustimmung dieser Behörde als gegeben gegolten habe, wenn sie innerhalb von 30 Tagen keine Entscheidung erlassen habe, so dass keine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei.

40      Die Slowakische Republik tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen, wonach die Waldbewirtschaftungsprogramme von der Verpflichtung befreit seien, einer angemessenen Verträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden. In diesem Zusammenhang begrüßt sie, dass sich die Rüge der Kommission nicht mehr auf die nach dem 1. Januar 2020 ausgearbeiteten und gebilligten Waldbewirtschaftungsprogramme beziehe, und räumt in ihrer Gegenerwiderung ein, dass die vor dem 1. Januar 2020 angenommenen Waldbewirtschaftungsprogramme in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 wegen Mängeln bei der praktischen Anwendung der seinerzeit geltenden Regelung keiner angemessenen Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden seien.

41      Die slowakischen Behörden weisen jedoch darauf hin, dass zum einen diese Waldbewirtschaftungsprogramme deswegen nicht von der in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung befreit gewesen seien, da § 28 des Naturschutzgesetzes, mit dem diese Bestimmung in slowakisches Recht umgesetzt werde, auf sie anwendbar gewesen sei. Zum anderen sei nach § 104g Abs. 11 des Naturschutzgesetzes, der am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sei, die Naturschutzorganisation verpflichtet gewesen, bis zum 31. Dezember 2020 eine Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich einer beabsichtigten Ernte im Rahmen der alten Waldbewirtschaftungsprogramme in Gebieten des Natura-2000-Netzes durchzuführen.

42      Außerdem weist die Slowakische Republik in Bezug auf durch besondere Umstände bedingte Ernten und andere Maßnahmen zum Schutz des Waldes darauf hin, dass die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Zustimmung der Naturschutzbehörde zum 1. Januar 2020 beendet worden sei.

43      Schließlich stellt die Slowakische Republik die Zulässigkeit des von der Kommission in der Erwiderung vorgetragenen Arguments in Abrede, wonach die von der Naturschutzbehörde vorgenommene Vorabprüfung der Möglichkeit einer erheblichen Auswirkung auf ein Gebiet nicht zum Erlass einer Entscheidung führe, mit der festgestellt werde, ob die durch besondere Umstände bedingte Ernte das Gebiet des Natura-2000-Netzes erheblich beeinträchtigen könnte. Dieses Argument sei unzulässig, da es über den Rahmen der behaupteten Verstöße hinausgehe.

2.      Würdigung durch den Gerichtshof

a)      Zur Zulässigkeit

44      Zur Bestimmung des Umfangs der vorliegenden Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C‑384/18, EU:C:2020:124, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C‑559/19, EU:C:2021:512, Rn. 160 und dort angeführte Rechtsprechung).

45      Bei einer späteren Änderung der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandeten nationalen Regelung ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, dass sie die gegen die ältere Regelung erhobenen Rügen gegen die aus der Änderung hervorgegangene Regelung richtet, wenn beide Fassungen der nationalen Regelung einen identischen Inhalt haben (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C‑384/18, EU:C:2020:124, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C‑384/18, EU:C:2020:124, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Da die Kommission im vorliegenden Fall in ihrer Klageschrift und in ihrer Erwiderung ihre ursprünglich in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebrachte erste Rüge auch auf die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Gesetzesänderungen erstreckt hat, ist zu prüfen, ob diese Erstreckung als solche eine Änderung des Umfangs dieser Rüge impliziert.

48      Was erstens den ersten Teil der ersten Rüge betrifft, der sich auf das Fehlen einer angemessenen Prüfung der Verträglichkeit der Waldbewirtschaftungsprogramme bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass § 41 Abs. 13 des Waldgesetzes in der Fassung, die sich aus den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen ergibt, nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung dahin gehend enthält, die Waldbewirtschaftungsprogramme einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, die sich jedoch nicht auf die vor diesem Zeitpunkt bestehenden und gebilligten Waldbewirtschaftungsprogramme auswirkt, die der Verpflichtung zur Prüfung entzogen bleiben. Diese Bestimmung hat daher in den früheren Rechtsvorschriften keine Entsprechung.

49      Was zweitens den zweiten Teil der ersten Rüge betrifft, mit dem das Fehlen einer angemessenen Prüfung der durch besondere Umstände bedingten Holzernten gerügt wird, räumt die Kommission selbst ein, dass mit der Änderung des Naturschutzgesetzes neue Regeln für diese durch besondere Umstände bedingten Holzernten für jede Schutzstufe eingeführt wurden, die demnach in den früheren Rechtsvorschriften keine Entsprechung finden.

50      Was drittens den dritten Teil der ersten Rüge betrifft, mit dem das Fehlen einer angemessenen Prüfung der Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Schadfaktoren gerügt wird, geht aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes in der Fassung, die sich aus den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen ergibt, hervor, dass mit dieser Bestimmung eine neue Regel eingeführt wird, nämlich die Anwendung der Vorschriften über die dritte Schutzstufe auf die Vogelschutzgebiete.

51      Da mit den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes der rechtliche Rahmen für den Schutz der Wälder im slowakischen Hoheitsgebiet erheblich geändert wurde, kann ihr Inhalt somit nicht als mit dem der früheren Regelung identisch angesehen werden.

52      Soweit sich die erste Rüge auch auf die genannten Gesetzesänderungen bezieht, ändern diese demzufolge den Umfang dieser Rüge, so dass sie zu prüfen ist, ohne die von der Kommission in der Klageschrift und in der Erwiderung vorgenommene Erweiterung zu berücksichtigen. Demnach ist diese Rüge mit dem Umfang zugrunde zu legen, der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt worden ist.

53      Unter diesen Umständen ist die erste Rüge, soweit sie die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Naturschutzgesetzes und des Waldgesetzes betrifft, als unzulässig zurückzuweisen und nur die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften in ihrer bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist anwendbaren Fassung mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie zu prüfen.

54      Soweit viertens und letztens die Slowakische Republik die von der Kommission in ihrer Erwiderung zur Vorabprüfung gemachten Ausführungen für unzulässig hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission in diesem Schriftsatz den ersten Teil ihrer ersten Rüge, den sie bereits in allgemeinerer Form in der Klageschrift geltend gemacht hatte, präzisiert hat, um auf das Vorbringen der slowakischen Behörden in ihrer Klagebeantwortung einzugehen, den Gegenstand der geltend gemachten Vertragsverletzung nicht verändert und sich daher nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Diese Ausführungen sind daher zulässig.

b)      Zur Begründetheit

1)      Einleitende Bemerkungen

56      Art. 6 der Habitatrichtlinie schreibt den Mitgliedstaaten eine Reihe spezifischer Verpflichtungen und Verfahren vor, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C‑461/17, EU:C:2018:883, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Somit zielen die Bestimmungen der Habitatrichtlinie darauf ab, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht hierzu ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Insbesondere ist bei Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dann, wenn sie die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele gefährden, nach dem Vorsorgegrundsatz davon auszugehen, dass sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Bei der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie durchzuführenden angemessenen Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113).

61      Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Slowakische Republik Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie missachtet hat, wie die Kommission mit ihrer ersten Rüge geltend macht.

2)      Zum ersten Teil der ersten Rüge betreffend die Waldbewirtschaftungsprogramme

62      Zunächst ist festzustellen, dass die Slowakische Republik nicht bestreitet, dass es sich bei den Waldbewirtschaftungsprogrammen um Pläne handelt, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung der zwölf für die Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die als solche einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit zu unterziehen sind.

63      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Waldbewirtschaftungsprogramme nach den eigenen Ausführungen dieses Mitgliedstaats seit dem 1. Januar 2015 wegen des Fehlens hinreichend vollständiger und harmonisierter Verfahren und Vorgehensweisen keiner angemessenen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurden.

64      Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass mit diesem Zeitpunkt die zuvor bestehende, in § 28 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes vorgesehene Verpflichtung, in die Stellungnahme der Naturschutzbehörden auch eine fachliche Stellungnahme zu der Frage aufzunehmen, ob ein Waldbewirtschaftungsprogramm ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen droht, aufgehoben wurde.

65      Folglich ist dem ersten Teil der ersten Rüge stattzugeben.

3)      Zum zweiten Teil der ersten Rüge betreffend die durch besondere Umstände bedingten Holzernten

66      Erstens ist festzustellen, dass es sich bei den durch besondere Umstände bedingten Holzernten unstreitig um Pläne handelt, die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht unmittelbar mit der Verwaltung der zwölf für die Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in der Slowakischen Republik ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind. Sie sind daher einer angemessenen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

67      Zweitens ist zum einen hervorzuheben, dass § 23 Abs. 9 des Waldgesetzes in Verbindung mit Abs. 8 dieser Bestimmung Ernten erlaubt, die die im Rahmen des Waldbewirtschaftungsprogramms für die Ernte vorgeschriebene Gesamtholzmenge überschreiten, ohne dass eine vorherige Prüfung der Verträglichkeit solcher Ernten erwähnt wird und ohne dass eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich wäre. Zum anderen beziehen sich die genannten Bestimmungen zwar nicht auf die fünfte Schutzstufe, die mit einer Nichteingriffsregelung einhergeht, doch galt nach § 85 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes die Zustimmung der Naturschutzbehörde zu einer durch besondere Umstände bedingten Ernte in einem Gebiet, das in diese Schutzstufe fiel, als gegeben, wenn die Naturschutzbehörde nicht mindestens 30 Tage vor der geplanten Tätigkeit eine Entscheidung erlassen hatte.

68      Die Slowakische Republik gibt in ihrer Klagebeantwortung an, dass diese vermutete Zustimmung der Naturschutzbehörde erst mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben worden sei.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten gemäß der geltenden Regelung allgemein von der Notwendigkeit einer Prüfung ihrer Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu befreien, nicht gewährleisten kann, dass diese Tätigkeiten das Schutzgebiet als solches nicht beeinträchtigen. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie kann daher einen Mitgliedstaat nicht ermächtigen, nationale Vorschriften zu erlassen, die bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten allgemein von der Pflicht zur Prüfung ihrer Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet ausnähmen (Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a., C‑293/17 und C‑294/17, EU:C:2018:882, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie die durch besondere Umstände bedingten Holzernten allgemein von der Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten befreit hat.

71      Somit ist dem zweiten Teil der ersten Rüge stattzugeben.

4)      Zum dritten Teil der ersten Rüge betreffend die Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Schadfaktoren

72      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die slowakischen Behörden insoweit ausschließlich nach Maßgabe der Lage nach den mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingetretenen Gesetzesänderungen argumentieren, so dass diese Argumentation aus den in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen im Rahmen der Würdigung des dritten Teils der ersten Rüge nicht berücksichtigt werden kann.

73      Jedenfalls ist festzustellen, dass die Slowakische Republik nicht bestreitet, dass die Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Schadfaktoren als Pläne oder Projekte einzustufen sind, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung der Natura-2000-Gebiete in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind.

74      Wie die Kommission ausführt, war eine Entscheidung der Naturschutzbehörde jedoch nur für die mit einer Nichteingriffsregelung einhergehende fünfte Schutzstufe erforderlich, so dass die Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Schadfaktoren in den ersten vier Schutzstufen keiner Genehmigung und damit keiner angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten bedurften.

75      Außerdem ist aus den in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils genannten Gründen festzustellen, dass die mit der fünften Schutzstufe einhergehende Nichteingriffsregelung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist auch nicht die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sicherstellen konnte.

76      Folglich ist dem dritten Teil der ersten Rüge stattzugeben.

77      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesene besondere Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen.

B.      Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie

1.      Vorbringen der Parteien

78      Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission der Slowakischen Republik vor, gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen zu haben, indem sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um eine Verschlechterung der Habitate und erhebliche Störungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten zu verhindern.

79      Hierzu trägt die Kommission als Erstes vor, dass die intensive Nutzung der Wälder, die Kahlschläge auf großen Flächen mit der Anpflanzung dunkler Monokulturen und der Rückgriff auf Schädlingsbekämpfungsmittel den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den betreffenden zwölf besonderen Schutzgebieten beschädigt hätten, indem die Fläche dieses Lebensraums sowie seine besondere Struktur und seine Funktionen reduziert worden seien, was zu einem bedeutenden Rückgang der Population dieser Art in diesen besonderen Schutzgebieten beigetragen habe.

80      Außerdem sei die größte Reduzierung des Lebensraums des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in einem der fünf wichtigsten besonderen Schutzgebiete, im BSG Niedere Tatra, festgestellt worden, in dem eine große Menge Holz geerntet worden sei, um das Problem der unter der Rinde lebenden Insekten zu lösen.

81      Die Slowakische Republik habe selbst die Verschlechterung der Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) im Rahmen des vom Umweltministerium im April 2018 gebilligten Erhaltungsprogramms für das Auerhuhn 2018/2022 (im Folgenden: Erhaltungsprogramm) anerkannt.

82      Als Zweites weist die Kommission darauf hin, dass, selbst wenn, wie die Slowakische Republik im Vorverfahren geltend gemacht habe, die Naturschutzbehörden in den Jahren 2015 bis 2018 sieben Entscheidungen auf 33 Anträge hin erlassen hätten, um die Waldbewirtschaftung zu beschränken oder zu verbieten, und zehn Inspektionen nach einer Warnung durch eine Nichtregierungsorganisation durchgeführt hätten, die zu einer Einstellung der Holzernte in fünf besonderen Schutzgebieten geführt hätten, diese individuellen Entscheidungen und Kontrollen für die Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) nicht ausreichten bzw. unangemessen seien, da sie sich auf Einzelfälle beschränkten und erst auf Aufforderungen Einzelner oder einer Nichtregierungsorganisation hin erlassen bzw. durchgeführt worden seien. Während Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie ein kohärentes, spezifisches und vollständiges rechtliches Schutzsystem verlange, habe die Slowakische Republik kein strukturelles System eingeführt, das Holzernten nur dann erlaube, wenn dadurch die Natura-2000-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt würden.

83      Als Drittes weist die Kommission darauf hin, dass diese Situation bei Erhebung der vorliegenden Klage noch angedauert habe. Erstens hätten die slowakischen Behörden zwar darauf hingewiesen, dass sie zu 1 599 durch besondere Umstände bedingten Ernten Stellung genommen und in fast 150 Fällen eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hätten, doch sei in den 1 000 Fällen, in denen strenge und spezifische Auflagen festgelegt worden seien, weder geprüft worden, ob die Gebiete voraussichtlich erheblich beeinträchtigt würden, noch sei eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Außerdem sei in etwa 450 Fällen keinerlei Beschränkung auferlegt worden, so dass es möglich gewesen sei, eine durch besondere Umstände bedingte Ernte ohne eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete und ohne eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

84      Zweitens trägt die Kommission vor, dass die wichtigsten Maßnahmen des Erhaltungsprogramms, wie die Änderungen der Verordnungen über die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete, um schädliche Tätigkeiten zu verbieten, die Annahme von Programmen zur Pflege der besonderen Schutzgebiete, die Gebietseinteilung der größten Schutzgebiete und die Einführung einer mit der fünften Schutzstufe einhergehenden Nichteingriffsregelung, von der Slowakischen Republik noch immer nicht ergriffen worden seien.

85      Drittens stellt die Kommission fest, dass die Slowakische Republik zwar erklärt habe, dass eine für das Auerhuhn (Tetrao urogallus) günstige Bewirtschaftung der Wälder möglich sei, wenn die betreffenden Wälder nach § 14 Abs. 2 Buchst. e des Waldgesetzes zu „Wäldern mit besonderer Bestimmung“ erklärt würden, doch habe das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren für die entsprechende Erklärung noch nicht begonnen.

86      Viertens sei der Erlass vorläufiger Maßnahmen nach dem neuen § 104g Abs. 4 des Naturschutzgesetzes bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung der Rechtsvorschriften nicht mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie vereinbar, der Verpflichtungen aufstelle, die für die besonderen Schutzgebiete ununterbrochen gälten.

87      Die Slowakische Republik entgegnet erstens, dass die Naturschutzbehörden Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes erlassen hätten, um eine Verschlechterung der Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) sowie erhebliche Störungen in den zur Erhaltung dieser Art ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten zu verhindern, und zwar auch vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung.

88      Zweitens hebt die Slowakische Republik hervor, sie greife ständig ein, um Pläne und Projekte zu prüfen und zu billigen, deren Durchführung sich negativ auf die Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) auswirken könnte, wie zum einen die Einstellung des Bauvorhabens im Rahmen des Projekts der Gesellschaft STIV Čertovica, s. r. o. im BSG Niedere Tatra in Bezug auf die Erweiterung der Skipisten und die damit zusammenhängenden Bauten und zum anderen die laufende Prüfung der Verträglichkeit des Projekts „Optimierung der Verkehrsinfrastrukturen im Gebirge und des Verkehrs in Štrbské Pleso“ zeigten.

89      Drittens zählt die Slowakische Republik eine Reihe von Maßnahmen auf, die in den Jahren 2018 bis 2020 ergriffen worden seien und die ihrer Ansicht nach die Fortschritte bei dem Verfahren der Vorbereitung, der Vorverhandlung und der Billigung der Programme zur Pflege der besonderen Schutzgebiete belegen. In diesem Zusammenhang werden u. a. angeführt:

–        die Billigung des Waldbewirtschaftungsprogramms für das BSG Horná Orava, für das vorgeschlagen worden sei, es zum „Wald mit besonderer Bestimmung“ im Sinne von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e des Waldgesetzes zu erklären,

–        die Ausarbeitung des Waldbewirtschaftungsprogramms für das BSG Muránska planina-Stolica durch die Naturschutzorganisation im Jahr 2019,

–        die Ausarbeitung fachlicher Vorschläge für Waldbewirtschaftungsprogramme für sechs besondere Schutzgebiete (Niedere Tatra, Tatra, Große Fatra, Kleine Fatra, Volovské vrchy und Levočské vrchy) durch die Naturschutzorganisation in der Zeit von September 2020 bis Januar 2021,

–        der Abschluss des Verfahrens zur Vorbereitung des Vorschlags für das Naturreservat Pralesy Slovenska (Slowakische Urwälder) und der Konsultationen dazu im August 2020; damit habe es ermöglicht werden sollen, dass für dieses Gebiet die fünfte Schutzstufe gelte,

–        die Vorbereitung eines Schutzprojekts im Oktober 2020 zur Schaffung des Naturreservats Hluchánia, mit dem bezweckt werde, die Restwaldbestände in diesem ursprünglichen Habitatgebiet des Auerhuhns (Tetrao urogallus) zu schützen.

90      Die Slowakische Republik weist ferner darauf hin, dass, wie sich aus einer von der Naturschutzorganisation im Juli 2020 durchgeführten Analyse ergebe, bei einer Gesamtfläche der Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) von 54 346,17 ha für 23 952,19 ha die Nichteingriffsregelung gelte. Eine solche Regelung, die im Übrigen mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht verlangt werde, könnte sich jedoch für diese Art aufgrund der konkreten Bedingungen des in Rede stehenden Lebensraums als offensichtlich ungeeignet erweisen, insbesondere wenn der Wald zu alt und einheitlich geworden sei.

91      Viertens und letztens sei die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten getroffen worden seien, bereits teilweise sichtbar. So habe in den letzten beiden Jahren eine Tendenz zur Stabilisierung der Population dieser Art beobachtet werden können, auch wenn sie weiterhin leicht zurückgehe.

2.      Würdigung durch den Gerichtshof

a)      Zur Zulässigkeit

92      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission im Rahmen der vorliegenden Rüge sowohl auf Tatsachen bezieht, die zeitlich vor der mit Gründen versehenen Stellungnahme liegen, als auch auf Tatsachen in der Zeit nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme.

93      Nach einer ständigen Rechtsprechung, auf die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde.

94      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist es, soweit mit einer Klage ein systematischer und andauernder Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gerügt wird, grundsätzlich nicht unzulässig, dass ergänzende Beweismittel vorgelegt werden, die den Zweck haben, den generellen und fortdauernden Charakter des gerügten Verstoßes im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C‑488/15, EU:C:2017:267, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Insbesondere hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass sich der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auf Tatsachen erstrecken kann, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die in der Stellungnahme genannten Tatsachen und demselben Verhalten zuzurechnen sind (Urteil vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C‑488/15, EU:C:2017:267, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der an die Slowakische Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, auf den 24. März 2019 festgesetzt wurde, während sämtliche von der Kommission in ihrer Klageschrift angeführten Tatsachen, die ausschließlich das Fehlen oder die Unzulänglichkeit geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten betreffen, in die Zeit nach diesem Zeitpunkt fallen.

97      Obwohl diese Tatsachen, von denen die Kommission nach der Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme Kenntnis erhielt, im Vorverfahren nicht erwähnt wurden, konnte die Kommission sie indessen zur Stützung ihrer Klage sachdienlich anführen, um den von ihr gerügten allgemeinen Verstoß zu veranschaulichen.

b)      Zur Begründetheit

98      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Nach dieser Bestimmung muss der rechtliche Schutzstatus der besonderen Schutzgebiete auch gewährleisten, dass in diesen Gebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Griechenland, C‑293/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:706, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich der Schutz der besonderen Schutzgebiete nicht auf Maßnahmen zur Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 135).

101    Zum anderen braucht die Kommission für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Tätigkeit der Waldbewirtschaftung und einer erheblichen Störung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) darzutun. Da Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie und deren Art. 6 Abs. 3 dasselbe Schutzniveau gewährleisten sollen, genügt es, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass diese Tätigkeit für diese Art erhebliche Störungen verursacht (Urteil vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142).

102    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die zweite Rüge im vorliegenden Fall nur begründet ist, soweit die Kommission rechtlich hinreichend dartut, dass die Slowakische Republik keine geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass die Tätigkeiten der Waldbewirtschaftung zu Verschlechterungen der Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und zu Störungen führen, die das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel, die Erhaltung dieser Art sicherzustellen, erheblich beeinträchtigen könnten.

103    Insoweit geht als Erstes aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten und insbesondere aus dem Erhaltungsprogramm hervor, dass intensive Holzernten auf großen Flächen und der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln zur Bekämpfung von unter der Rinde lebenden Insekten, auch während der Fortpflanzungszeit des Auerhuhns (Tetrao urogallus), zu einem bedeutenden Rückgang der Population dieser Art in den zwölf zu ihrer Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten beigetragen haben, nämlich zu einem Rückgang von 49,4 % in den Jahren 2004 bis 2019.

104    Was insbesondere das BSG Niedere Tatra betrifft, in dem der größte Lebensraumverlust des Auerhuhns (Tetrao urogallus) infolge von durch besondere Umstände bedingten Holzernten festgestellt wurde, ist die Population dieser Art in den Jahren 2004 bis 2015 um 42,5 % zurückgegangen.

105    Die Slowakische Republik hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass solche Tätigkeiten der Waldbewirtschaftung erhebliche Störungen für das Auerhuhn (Tetrao urogallus) verursachen.

106    Zwar hat dieser Mitgliedstaat durch die Billigung des Erhaltungsprogramms dargetan, dass er sich des Rückgangs des Lebensraums und der Population dieser Art bewusst ist und dass er beabsichtigt, dieser Situation abzuhelfen, wie die von den Naturschutzbehörden bis zum 20. Juni 2020 getroffenen Entscheidungen zur Beschränkung oder Untersagung der Waldbewirtschaftung in den Habitatbereichen des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und die in einigen besonderen Schutzgebieten durchgeführten Inspektionen zeigen.

107    Diese Maßnahmen erweisen sich jedoch als lückenhaft, da sie keine systematischen Erhaltungsmaßnahmen nach Maßgabe der ökologischen Anforderungen dieser Art und jedes Lebensraumtyps enthalten, der in jedem der zwölf zu ihrer Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete vorhanden ist. Wie die Kommission ausführt, beschränken sich diese Maßnahmen nämlich auf Einzelfälle und wurden meist nur auf Beschwerden von Privatpersonen oder einer Nichtregierungsorganisation hin getroffen, so dass sie einen partiellen Charakter haben und belegen, dass es an einem strukturellen System fehlt, das die Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) sichern soll, indem die Verschlechterungen seines Lebensraums abgestellt werden.

108    Als Zweites ist hervorzuheben, dass die Slowakische Republik in ihrer Klagebeantwortung auf eine Reihe von Maßnahmen verweist, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, einer Verschlechterung der Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) sowie den Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf diese Art haben, abzuhelfen, nämlich das Projekt „Optimierung der Verkehrsinfrastrukturen im Gebirge und des Verkehrs in Štrbské Pleso“, den Vorschlag zur Umqualifizierung des BSG Horná Orava zum „Wald mit besonderer Bestimmung“, das Projekt für die Gebietseinteilung des Nationalparks für das BSG Muránska planina-Stolica, die fachlichen Vorschläge für Waldbewirtschaftungsprogramme für sechs besondere Schutzgebiete, die Projekte für die Naturreservate Pralesy Slovenska (Slowakische Urwälder) und Hluchánia und das integrierte Projekt Natura 2000 SVK.

109    Wie die Kommission hervorhebt, befinden sich indessen mit Ausnahme des Projekts Natura 2000 SVK, mit dessen Durchführung im Januar 2021 begonnen wurde, alle in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen im Entwurfsstadium und wurden daher weder bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch bei Erhebung der vorliegenden Klage durchgeführt. Daher können diese Maßnahmen, soweit sie Verpflichtungen enthalten, die nur für die Zukunft gelten, nicht als „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie eingestuft werden.

110    Daraus folgt, dass die Kommission hinreichend dokumentiert und substantiiert nachgewiesen hat, dass fortdauernd und quasi generell geeignete Schutzmaßnahmen fehlen, um zu verhindern, dass die Tätigkeiten der Waldbewirtschaftung zu Verschlechterungen der Habitate des Auerhuhns (Tetrao urogallus) sowie zu Störungen dieser Art führen, die sich im Hinblick auf das Ziel der Erhaltung dieser Art erheblich auswirken könnten.

111    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschlechterung der Habitate und Störungen mit erheblichen Auswirkungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten zu vermeiden.

C.      Zur dritten Rüge: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie

1.      Vorbringen der Parteien

112    Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der Slowakischen Republik vor, dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen zu sein, dass sie in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum dieser Art erlassen habe, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

113    Insbesondere hebt die Kommission hervor, dass diese Bestimmung eine Art der Bewirtschaftung der besonderen Schutzgebiete vorsehe, die derjenigen nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ähnlich sei, so dass die besonderen Schutzgebiete einer Schutzregelung unterlägen, die derjenigen der in der letztgenannten Bestimmung genannten besonderen Schutzgebiete entspreche. Folglich umfasse die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie, besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, die Verpflichtung, Erhaltungsziele und spezifische Maßnahmen für das betreffende Gebiet festzulegen, die tatsächlich umzusetzen seien.

114    Die Kommission weist darauf hin, dass die Slowakische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in elf der zwölf zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten keine besonderen Schutzmaßnahmen in Bezug auf seinen Lebensraum ergriffen habe. Außerdem hätten zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage sieben für die Erhaltung dieser Art ausgewiesene besondere Schutzgebiete, einschließlich des für diese Art wichtigsten Gebiets, nämlich des BSG Niedere Tatra, über keine Programme zur Pflege der besonderen Schutzgebiete verfügt.

115    Insbesondere weist die Kommission darauf hin, dass § 26 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes es zwar erlaube, durch Regierungsverordnung Tätigkeiten zu verbieten, die sich negativ auf die Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) auswirkten, dass die Slowakische Republik aber keine solchen Verbote eingeführt habe. Dieser Mangel sei von den slowakischen Behörden selbst eingeräumt worden, da das Erhaltungsprogramm eine Änderung der Verordnungen zur Ausweisung der besonderen Schutzgebiete vorschreibe, um Verbote für Tätigkeiten einzuführen, die sich negativ auf diese Art auswirkten, was zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage noch immer nicht der Fall gewesen sei.

116    Die Slowakische Republik macht zunächst zur Zulässigkeit geltend, dass sich die dritte Rüge der Kommission, anders als aus der Klageschrift der Kommission hervorgehe, in Wirklichkeit nur auf sieben und nicht auf elf oder zwölf besondere Schutzgebiete beziehe.

117    Im Übrigen macht dieser Mitgliedstaat in seiner Gegenerwiderung geltend, dass die Bezugnahme der Kommission in der Erwiderung auf die in Rn. 100 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung, wonach sich die besonderen Schutzmaßnahmen nicht auf Maßnahmen zur Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken dürften, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Gebietszustands einschließen müssten, unzulässig sei, da sie eine neue Rüge darstelle.

118    In der Sache entgegnet die Slowakische Republik erstens, dass die Naturschutzorganisation im Rahmen des Projekts PO QE „Überwachung der Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie“ einen Vorschlag für ständige überwachte Gebiete zur Überwachung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) vorbereitet habe. Insgesamt seien 54 Gebiete dieser Art zur Überwachung innerhalb und außerhalb der besonderen Schutzgebiete vorgeschlagen worden, so dass die Überwachung eine repräsentative Stichprobe der Population umfasse. Diese Überwachung werde durch einen Anbieter wahrgenommen, der im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werde.

119    Zweitens hebt die Slowakische Republik hervor, dass zum einen die Durchführung der gebilligten Pflegeprogramme regelmäßig bewertet werde und zum anderen am 10. März 2021 von 72 Maßnahmen, die vorgeschlagen worden seien, um die Ziele des Schutzes des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten zu erreichen, 68 gerade durchgeführt würden.

120    Drittens macht dieser Mitgliedstaat geltend, dass die Ausarbeitung fachlicher Projekte für Programme zur Pflege von sechs besonderen Schutzgebieten in den Monaten September 2020 bis Januar 2021 abgeschlossen worden sei. Für das verbleibende besondere Schutzgebiet, das BSG Muránska planina-Stolica, sei am 24. Januar 2020 ein Projekt zur Errichtung eines Nationalparks mit einem vorläufigen Schutz von zwei Jahren angekündigt worden. Dieser Schutz gelte auch für die 76 Gebiete, die vom Projekt für das Naturreservat „Pralesy Slovenska“ betroffen seien, seit die sie betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen in den Monaten September bis November 2020 erlassen worden seien.

121    Die Slowakische Republik schließt daraus, dass das vorübergehende Fehlen von Pflegeprogrammen nicht bedeute, dass in den betreffenden Gebieten bis zu ihrer Billigung die Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) nicht durchgeführt worden seien.

2.      Würdigung durch den Gerichtshof

a)      Zur Zulässigkeit

122    Erstens ist zum Gegenstand der dritten Rüge festzustellen, dass mit der vorliegenden Rüge ein systematischer und andauernder Verstoß der Slowakischen Republik gegen Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie gerügt wird. In Anbetracht der in den Rn. 94 und 95 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Kommission die Tatsachen, von denen sie nach der Abgabe ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Kenntnis erlangte, zur Stützung ihrer Klage sachdienlich anführen konnte.

123    Außerdem ist mit der Slowakischen Republik darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Klageschrift zwar Argumente zum Fehlen von besonderen Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in elf der zwölf für seine Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete vorgetragen hat, dass die abschließende Randnummer dazu in der Klageschrift sowie die Anträge der Kommission hingegen nicht diese elf besonderen Schutzgebiete betreffen, sondern nur sieben von ihnen, und zwar: BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013 und BSG Levočské vrchy SKCHVU051.

124    Daher sind im Rahmen der Beurteilung der dritten Rüge nur die Argumente zu berücksichtigen, die die Kommission zu diesen sieben besonderen Schutzgebieten vorgebracht hat.

125    Was zweitens die von der Slowakischen Republik erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, genügt die Feststellung, dass sich die Kommission in ihrer Erwiderung darauf beschränkt hat, ein Zitat aus der Rechtsprechung wiederzugeben, das lediglich dazu dient, ein Argument näher darzulegen, das die Kommission bereits in allgemeinerer Form in der Klageschrift vorgebracht hatte, nämlich darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen besonderen Maßnahmen für besondere Schutzgebiete durch vollständige, klare und genaue Maßnahmen effektiv umgesetzt werden müssen.

126    Somit ist davon auszugehen, dass dieses Zitat aus der Rechtsprechung weder den Gegenstand der geltend gemachten Vertragsverletzung verändert noch sich auf den Umfang des Rechtsstreits auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die von der Slowakischen Republik erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

b)      Zur Begründetheit

127    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet zur Erhaltung einer Art voraussetzt, dass die grundlegenden Eigenschaften des Lebensraums dieses Gebiets dauerhaft erhalten bleiben, dessen Ziel, das die Ausweisung des Gebiets als Schutzgebiet rechtfertigt, das Überleben der betreffenden Art und ihre Vermehrung ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C‑164/17, EU:C:2018:593, Rn. 35).

128    Insbesondere verlangt diese Bestimmung nicht nur, dass die Erhaltungsmaßnahmen festgelegt werden, die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Lebensräume und Arten, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen, nötig sind, sondern auch und vor allem, dass die Maßnahmen wirksam durchgeführt werden. Sonst hätte sie keine praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C‑441/17, EU:C:2018:255, Rn. 213).

129    Unter Berücksichtigung dieser einleitenden Klarstellungen ist zu prüfen, ob die slowakischen Behörden, wie die Kommission geltend macht, gegen ihre Verpflichtung verstoßen haben, besondere Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) zu treffen.

130    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Slowakische Republik in ihrer Klagebeantwortung einräumt, dass es sich bei den sieben besonderen Schutzgebieten, auf die sich die dritte Rüge bezieht, gerade um diejenigen handelt, für die die Pflegeprogramme noch nicht erlassen worden sind.

131    Dagegen macht die Slowakische Republik geltend, dass sie sich der Notwendigkeit und der Dringlichkeit bewusst sei, einen ausreichenden Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) zu gewährleisten, und dass sie dabei effektiv auf alle ihr durch das Naturschutzgesetz zur Verfügung gestellten rechtlichen Instrumente zurückgegriffen habe.

132    Diese Behauptung wird jedoch durch keinen Verweis auf ein in den sieben betreffenden besonderen Schutzgebieten tatsächlich beschlossenes und durchgeführtes Pflegeprogramm gestützt. Wie aus der Klagebeantwortung der Slowakischen Republik und den ihr beigefügten Dokumenten hervorgeht, hat dieser Mitgliedstaat zwar eine Reihe von Projekten ausgearbeitet und vorbereitet, die die Erhaltung der Lebensräume des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den dafür ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten sicherstellen sollen, wie insbesondere die Gebietseinteilung des Nationalparks „Muránska planina-Stolica“ und die Schaffung des Naturreservats „Pralesy Slovenska“, doch ändert dies nichts daran, dass es sich nur um Projekte handelt, die sowohl zur Zeit der Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch zur Zeit der Erhebung der vorliegenden Klage nicht abgeschlossen und erst recht nicht durchgeführt waren.

133    Was zweitens die besonderen Schutzmaßnahmen angeht, die nach Entscheidungen der Naturschutzbehörden auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes erlassen wurden, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass diese Maßnahmen befristet sind und durch den Erlass späterer Entscheidungen verlängert werden müssen, so dass der durch diese Bestimmung gewährleistete Schutz keine dauerhafte Garantie für die Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume und der Art des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den betreffenden besonderen Schutzgebieten bieten kann.

134    Folglich hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Slowakische Republik den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen ist. Folglich ist die dritte Rüge, mit der ein Verstoß gegen diese Bestimmung geltend gemacht wird, begründet.

135    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten getroffen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013 und BSG Levočské vrchy SKCHVU051).

136    Der Klage der Kommission ist daher in vollem Umfang stattzugeben.

137    Nach alledem ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie, Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Habitatrichtlinie und Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie

–        Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen;

–        nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschlechterung der Habitate und Störungen mit erheblichen Auswirkungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013, BSG Poľana SKCHVU022, BSG Slovenský Raj SKCHVU053, BSG Levočské vrchy SKCHVU051 und BSG Strážovské vrchy SKCHVU028);

–        keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten getroffen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013 und BSG Levočské vrchy SKCHVU051).

IV.    Kosten

138    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Slowakische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Es ist festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht nachgekommen ist, dass sie

–        Waldbewirtschaftungsprogramme und deren Änderungen, durch besondere Umstände bedingte Holzernten und Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdung der Wälder und zur Beseitigung der Folgen von Schäden durch Naturkatastrophen von dem Erfordernis ausgenommen hat, dass sie für den Fall, dass sie Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten, einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen unterliegen;

–        nicht die geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die Verschlechterung der Habitate und Störungen mit erheblichen Auswirkungen in den zur Erhaltung des Auerhuhns (Tetrao urogallus) ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten (BSG) zu vermeiden (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Chočské vrchy SKCHVU050, BSG Horná Orava SKCHVU008, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013, BSG Poľana SKCHVU022, BSG Slovenský Raj SKCHVU053, BSG Levočské vrchy SKCHVU051 und BSG Strážovské vrchy SKCHVU028);

–        keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Lebensraum des Auerhuhns (Tetrao urogallus) in den zu seiner Erhaltung ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten getroffen hat, um sein Überleben und seine Vermehrung in seinem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (BSG Niedere Tatra SKCHVU018, BSG Tatra SKCHVU030, BSG Große Fatra SKCHVU033, BSG Muránska planina-Stolica SKCHVU017, BSG Volovské vrchy SKCHVU036, BSG Kleine Fatra SKCHVU013 und BSG Levočské vrchy SKCHVU051).

2.      Die Slowakische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Slowakisch.