Language of document : ECLI:EU:T:2013:721

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

19. Dezember 2013

Rechtssache T‑32/13 P

Mario Paulo da Silva Tenreiro

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Ernennung auf die Stelle eines Direktors der Direktion A ‚Ziviljustiz‘ der Generaldirektion ‚Justiz‘ der Kommission – Ablehnung der Bewerbung des Rechtsmittelführers – Ernennung eines anderen Bewerbers – Ermessensmissbrauch – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 14. November 2012, da Silva Tenreiro/Kommission (F‑120/11), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Mario Paulo da Silva Tenreiro trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

Leitsätze

Beamtenklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat eine ganz präzise Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Insoweit genügt es nicht, bestimmte Tatsachen zur Stützung von Behauptungen anzuführen, vielmehr müssen hinreichend präzise, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist; andernfalls kann die sachliche Richtigkeit der Angaben des betreffenden Organs nicht infrage gestellt werden. Somit kann die Gesamtwürdigung der Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch nicht auf bloßen Behauptungen, nicht hinreichend präzisen Anhaltspunkten, oder Anhaltspunkten beruhen, die weder objektiv noch schlüssig sind.

(vgl. Randnrn. 31 bis 33)

Verweisung auf:

Gericht: 5. Juli 2000, Samper/Parlament, T‑111/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑135 und II‑611, Randnr. 64; 2. Dezember 2008, Karatzoglou/EAR, T‑471/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑79 und II‑A‑2‑485, Randnr. 49; 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission, T‑40/07 P und T‑62/07 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑89 und II‑B‑1‑551, Randnrn. 172 und 173