Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 17. Februar 2014 – Nannoka Vulcanus Industries BV/College van Gedeputeerde Staten van Gelderland

(Rechtssache C-81/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Nannoka Vulcanus Industries BV

Rechtsmittelgegnerin: College van Gedeputeerde Staten van Gelderland

Vorlagefragen

Ergibt sich aus Anhang II B der Richtlinie 1999/13/EG1 des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, dass dem Betreiber von Anlagen, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen und zur Festlegung des Bezugspunkts für die Emissionsreduzierungen herangezogen werden kann, abweichend von dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt werden muss, wenn lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung sind?

Wird Frage 1 bejaht:

Ist für die Einräumung einer Fristverlängerung zur Umsetzung des Reduzierungsplans im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 1999/13/EG eine bestimmte Handlung des Betreibers der Anlage oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich?

Anhand welcher Kriterien wird das Ausmaß der Fristverlängerung im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 1999/13/EG bestimmt?

____________

1 ABl. L 85, S. 1.