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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State – Niederlande) – Nannoka Vulkanus Industries BV/College van gedeputeerde staten van Gelderland

(C-81/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 1999/13/EG – Anhang II B – Luftverschmutzung – Flüchtige organische Verbindungen – Emissionsminderung – Verwendung organischer Lösungsmittel bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen –Pflichten, die für bestehende Anlagen gelten – Fristverlängerung)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nannoka Vulcanus Industries BV

Beklagte: College van gedeputeerde staten van Gelderland

Tenor

Anhang II B der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ist dahin auszulegen, dass dem Betreiber einer „Anlage“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie auch dann, wenn für diese Anlage ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen und zur Festlegung des Bezugspunkts für die Emissionsreduzierungen herangezogen werden kann, zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans flüchtiger organischer Verbindungen die in Nr. 2 Abs. 1 Buchst. i des betreffenden Anhangs vorgesehene Fristverlängerung eingeräumt werden kann, wenn lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung sind.

Anhang II B Nr. 2 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 1999/13 ist dahin auszulegen, dass eine Fristverlängerung zur Umsetzung eines Emissionsreduzierungsplans flüchtiger organischer Verbindungen eine Genehmigung der zuständigen Behörden erfordert, die einen vorherigen Antrag des betreffenden Betreibers voraussetzt. Um entscheiden zu können, ob einem Betreiber für die Umsetzung eines Emissionsreduzierungsplans flüchtiger organischer Verbindungen eine Fristverlängerung einzuräumen ist, und das Ausmaß der eventuell eingeräumten Fristverlängerung zu bestimmen, obliegt es diesen zuständigen Behörden, im Rahmen ihres Ermessensspielraums u. a. zu überprüfen, ob tatsächlich Ersatzstoffe entwickelt werden, die geeignet sind, in den betreffenden Anlagen verwendet zu werden und die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu mindern, ob die laufenden Arbeiten im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen geeignet sind, diese Stoffe fertigzustellen, und ob keine Alternativmaßnahme existiert, die geeignet ist, vergleichbare oder sogar höhere Emissionsreduzierungen zu niedrigeren Kosten zu erreichen, und insbesondere nicht schon andere Ersatzstoffe verfügbar sind. Zu berücksichtigen ist außerdem das Verhältnis zwischen den Emissionsminderungen, die die Ersatzstoffe, die in der Entwicklung sind, ermöglichen werden, sowie den Kosten dieser Stoffe auf der einen Seite und den durch die Fristverlängerung anfallenden zusätzlichen Emissionen sowie den Kosten etwaiger Alternativmaßnahmen auf der anderen Seite. Die Fristverlängerung darf nicht über das für die Entwicklung der Ersatzstoffe Erforderliche hinausgehen. Dies ist im Hinblick auf alle einschlägigen Unterlagen und insbesondere auf die Höhe der durch die Fristverlängerung anfallenden zusätzlichen Emissionen und die Kosten etwaiger Alternativmaßnahmen im Vergleich zur Höhe der Emissionsminderungen, die die in der Entwicklung befindlichen Ersatzstoffe ermöglichen werden, sowie den Kosten dieser Stoffe zu beurteilen.

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1 ABl. C 142 vom 12.5.2014.