Language of document :

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. Juli 2014(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Markt für Paraffingatsch – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Abstimmung der Preise und Aufteilung der Märkte – Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln, die von ihrer Tochtergesellschaft und von einem Gemeinschaftsunternehmen, an dem sie beteiligt ist, begangen wurden – Bestimmende Einflussnahme durch die Muttergesellschaft – Vermutung im Fall einer 100%igen Beteiligung – Nachfolge – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis“

In der Rechtssache T‑543/08

RWE AG mit Sitz in Essen (Deutschland),

RWE Dea AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stadler, M. Röhrig und S. Budde,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 – Kerzenwachse), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1.     Verwaltungsverfahren und Erlass der angefochtenen Entscheidung

1        Mit der Entscheidung K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 – Kerzenwachse) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Klägerinnen, die RWE AG und die RWE Dea AG (im Folgenden zusammen: RWE), gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) begangen hätten, indem sie sich an einem den Markt für Paraffinwachs im EWR und den deutschen Markt für Paraffingatsch betreffenden Kartell beteiligt hätten.

2        Außer an die Klägerinnen war die angefochtene Entscheidung an folgende Unternehmen gerichtet: die ENI SpA, die Esso Deutschland GmbH, die Esso Société Anonyme Française, die ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und die Exxon Mobil Corp. (die vier Letzteren im Folgenden zusammen: ExxonMobil), die H&R ChemPharm GmbH, die H&R Wax Company Vertrieb GmbH und die Hansen & Rosenthal KG (im Folgenden zusammen: H&R), die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG, die MOL Nyrt., die Repsol YPF Lubricantes y Especialidades SA, die Repsol Petróleo SA und die Repsol YPF SA (die drei Letzteren im Folgenden zusammen: Repsol), die Sasol Wax GmbH, die Sasol Wax International AG, die Sasol Holding in Germany GmbH und die Sasol Ltd (im Folgenden zusammen: Sasol), die Shell Deutschland Oil GmbH, die Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, die Deutsche Shell GmbH, die Shell International Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum NV und die Shell Transport and Trading Company Ltd (im Folgenden zusammen: Shell) sowie die Total SA und die Total France SA (im Folgenden zusammen: Total) (erster Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

3        Paraffinwachse werden in Raffinerien aus Rohöl hergestellt. Sie werden für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Kautschuk-, Verpackungs-, Klebstoff- und Kaugummiindustrie eingesetzt (vierter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

4        Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangsmaterial. Es fällt in Raffinerien als Nebenprodukt bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird auch an Endabnehmer, z. B. an Hersteller von Spanplatten, verkauft (fünfter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

5        Die Kommission begann ihre Untersuchung, nachdem Shell Deutschland Schmierstoffe sie mit Schreiben vom 17. März 2005 über das Bestehen eines Kartells informiert hatte und bei ihr einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) (im Folgenden: Kronzeugenregelung von 2002) gestellt hatte (72. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

6        Am 28. und 29. April 2005 führte die Kommission in Anwendung des Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von „H&R/Tudapetrol“, ENI, MOL sowie in denjenigen der Gesellschaften der Gruppen Sasol, ExxonMobil, Repsol und Total durch (75. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). In den Räumlichkeiten der Klägerinnen wurden keine Nachprüfungen durchgeführt.

7        Am 25. Mai 2007 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die oben in Rn. 2 genannten Gesellschaften, darunter die Klägerinnen (85. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Mit Schreiben vom 13. August 2007 beantworteten die Klägerinnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

8        Am 10. und 11. Dezember 2007 führte die Kommission eine mündliche Anhörung durch, an der die Klägerinnen teilnahmen (91. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Beweise die Ansicht, dass die Adressaten, die die Mehrheit der Paraffinwachs- und Paraffingatschhersteller im EWR ausmachten, an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 des Vertrags und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen hätten, die das Gebiet des EWR betreffe. Diese Zuwiderhandlung habe in Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für Preisfestsetzungen und für den Austausch und die Offenlegung von kommerziell empfindlichen Informationen über Paraffinwachse bestanden. In Bezug auf RWE (später Shell), ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol und Total habe die Zuwiderhandlung im Hinblick auf Paraffinwachse auch in der Aufteilung der Kunden und/oder der Märkte bestanden. Außerdem habe die von RWE, ExxonMobil, Sasol und Total begangene Zuwiderhandlung auch auf dem deutschen Markt an Endabnehmer verkauftes Paraffingatsch betroffen (Erwägungsgründe 2, 95, 328 und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

10      Die rechtswidrigen Verhaltensweisen seien bei wettbewerbswidrigen Zusammenkünften, die von den Teilnehmern als „technische Treffen“ oder manchmal als „Blauer Salon“ bezeichnet worden seien, und bei „Gatsch-Treffen“ besprochen worden, die speziell Fragen zum Paraffingatsch gewidmet gewesen seien.

11      Die im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien von 2006) berechnet, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die oben in Rn. 2 genannten Gesellschaften in Kraft waren.

12      Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor auf dem Gemeinsamen Markt und, seit 1. Januar 1994, im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten:

RWE-Dea AG: vom 3. September 1992 bis zum 30. Juni 2002;

RWE AG: vom 3. September 1992 bis zum 30. Juni 2002;

Bei den folgenden Unternehmen betrifft die Zuwiderhandlung auch an Endkunden auf dem deutschen Markt verkauftes Paraffingatsch im jeweils angegebenen Zeitraum:

RWE-Dea AG: vom 30. Oktober 1997 bis zum 30. Juni 2002;

RWE AG: vom 30. Oktober 1997 bis zum 30. Juni 2002;

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

ENI S.p.A: 29 120 000 EUR;

Esso Société Anonyme Française: 83 588 400 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit

ExxonMobil Petroleum and Chemical B.V.B.A. und ExxonMobil Corporation: 34 670 400 EUR, davon gesamtschuldnerisch mit Esso Deutschland GmbH: 27 081 600 EUR;

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: 12 000 000 EUR;

Hansen & Rosenthal KG gesamtschuldnerisch mit H&R Wax Company Vertrieb GmbH: 24 000 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit

H&R ChemPharm GmbH: 22 000 000 EUR;

MOL Nyrt.: 23 700 000 EUR;

Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A. gesamtschuldnerisch mit Repsol Petróleo S.A. und Repsol YPF S.A.: 19 800 000 EUR;

Sasol Wax GmbH: 318 200 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit

Sasol Wax International AG, Sasol Holding in Germany GmbH und Sasol Limited: 250 700 000 EUR;

Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited, the Shell Petroleum Company Limited, Shell Petroleum N.V. und the Shell Transport and Trading Company Limited: 0 EUR;

RWE-Dea AG gesamtschuldnerisch mit RWE AG: 37 440 000 EUR;

Total France S.A. gesamtschuldnerisch mit Total S.A.: 128 163 000 EUR.“

2.     Die Strukturen der RWE-Gruppe und des Gemeinschaftsunternehmens Shell & Dea Oil

13      Die Klägerinnen wurden für das Verhalten der Mitarbeiter der Dea Mineraloel AG, später umgewandelt in Dea Mineraloel GmbH (im Folgenden: Dea Mineraloel), zur Verantwortung gezogen.

14      Vom 3. September 1992 bis 2. Januar 2002 war Dea Mineraloel eine 100%ige Tochtergesellschaft der RWE-Dea Aktiengesellschaft für Mineraloel und Chemie, später umbenannt in RWE Dea. RWE Dea war zu 99,4 % eine Tochtergesellschaft der RWE AG.

15      Am 2. Januar 2002 übernahm Deutsche Shell die gemeinsame Kontrolle von Dea Mineraloel zusammen mit RWE Dea, indem sie 50 % der Anteile an Dea Mineraloel erwarb. Der Zusammenschluss wurde von der Kommission mit der Entscheidung K(2001) 4526 endg. vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2389 – Shell/DEA) (im Folgenden: Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses) genehmigt. Dea Mineraloel wurde damit ein Gemeinschaftsunternehmen, das, umbenannt in Shell & Dea Oil, zu je 50 % von Deutsche Shell und RWE Dea gehalten wurde und in dem diese ihre jeweiligen Mineralöl- und Petrochemietätigkeiten zusammenlegten.

16      Am 1. Juli 2002 erwarb Shell die verbleibenden 50 % der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen Shell & Dea Oil. Shell & Dea Oil wurde 2003 in Shell Deutschland Oil umbenannt. Am 1. April 2004 wurde das Wachsgeschäft von der Shell Deutschland Oil in deren 100%ige Tochtergesellschaft Shell Deutschland Schmierstoff eingebracht.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat es die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und bestimmte Schriftstücke vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

19      In der Sitzung vom 20. März 2012 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20      In Anbetracht des tatsächlichen Zusammenhangs mit den Rechtssachen T‑540/08, Esso u. a./Kommission, T‑541/08, Sasol u. a./Kommission, T‑544/08, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, T‑548/08, Total/Kommission, T‑550/08, Tudapetrol/Kommission, T‑551/08, H&R ChemPharm/Kommission, T‑558/08, ENI/Kommission, T‑562/08, Repsol YPF Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, und T‑566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission, und der Sachnähe der aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Gericht beschlossen, das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erst nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten zusammenhängenden Rechtssachen zu verkünden, von denen die letzte am 3. Juli 2013 stattgefunden hat.

21      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß der Klägerinnen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird;

–        Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 37 440 000 Euro verhängt wird;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Die Klägerinnen machen zur Stützung ihrer Klage drei Gründe geltend. Mit dem ersten rügen sie einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 durch die fehlerhafte Feststellung, dass sie mit Dea Mineraloel bzw. Shell & Dea Oil eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Hilfsweise rügen sie mit einem zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch eine fehlerhafte Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002, die insbesondere darin liege, dass der Kronzeugenantrag von Shell nicht auf die Klägerinnen erstreckt worden sei. Schließlich rügen sie hilfsweise mit einem dritten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Missachtung der für die Bußgeldbemessung geltenden Grundsätze.

1.     Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Feststellung, dass die Klägerinnen mit Dea Mineraloel bzw. Shell & Dea Oil eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten

24      Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie sie für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht habe, die von Dea Mineraloel in der Zeit vom 3. September 1992 bis 2. Januar 2002 und von Shell & Dea Oil in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Juni 2002 (im Folgenden: Zeitraum des Gemeinschaftsunternehmens) begangen worden sei, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen. Dieser Verstoß beruhe darauf, dass die Kommission den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG falsch ausgelegt habe.

 Einleitende Bemerkungen

25      Was die gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft oder eines Gemeinschaftsunternehmens anbelangt, an dem sie beteiligt ist, so vermag der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft oder ein Gemeinschaftsunternehmen eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht auszuschließen, dass deren Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Rn. 132).

26      Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07, Slg. 2011, II‑4977, Rn. 53).

27      Die Unionsgerichte haben ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Rn. 11, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, DSG/Kommission, T‑234/95, Slg. 2000, II‑2603, Rn. 124). Sie haben betont, dass es bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften ankommt, sondern vielmehr darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten. Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei oder mehrere Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 140, Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Rn. 85, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 54).

28      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 56, und Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 55).

29      Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht unabhängig bestimmt, weil sie insoweit unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft steht, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 58, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Rn. 527).

30      Das Marktverhalten der Tochtergesellschaft steht insbesondere dann unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft, wenn die Tochtergesellschaft im Wesentlichen die Weisungen befolgt, die ihr in dieser Hinsicht von der Muttergesellschaft erteilt werden (Urteile des Gerichtshofs Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 133, 137 und 138, und vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C‑294/98 P, Slg. 2000, I‑10065, Rn. 27).

31      Das Marktverhalten der Tochtergesellschaft steht grundsätzlich auch dann unter dem bestimmenden Einfluss der Muttergesellschaft, wenn sich diese nur die Befugnis vorbehält, bestimmte strategische Geschäftsentscheidungen vorzugeben oder zu genehmigen, gegebenenfalls durch ihre Vertreter in den Organen der Tochtergesellschaft, während die Befugnis, die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne festzulegen, deren sie operativ führenden Geschäftsführern übertragen wird, die von der Muttergesellschaft ausgewählt werden und die geschäftlichen Interessen der Muttergesellschaft vertreten und fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T‑25/06, Slg. 2011, II‑5741, Rn. 138 und 139).

32      Ist die Einheitlichkeit des Marktverhaltens der Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft gewährleistet, etwa in den oben in den Rn. 30 und 31 beschriebenen Fällen oder durch andere wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Bindungen zwischen den Gesellschaften, sind diese Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein Unternehmen im Sinne der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 59).

33      Die Rechtsprechung, auf die oben in den Rn. 25 bis 32 Bezug genommen worden ist, ist auch auf den Fall anwendbar, dass einer oder mehreren Muttergesellschaften die Verantwortung für eine von ihrem Gemeinschaftsunternehmen begangene Zuwiderhandlung zugerechnet wird (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 52 bis 56).

34      Anhand dieser Regeln sind die Argumente der Klägerinnen und die Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen zu der Frage zu prüfen, ob den Klägerinnen die Verantwortung für das Verhalten der zu 100 % von ihnen gehaltenen Dea Mineraloel (erster Teil) und der zu 50 % von ihnen gehaltenen Shell & Dea Oil (zweiter Teil) zugerechnet werden durfte.

 Zum ersten Teil: Zurechnung der Verantwortung für die von Dea Mineraloel begangene Zuwiderhandlung zulasten der Klägerinnen (Zeitraum bis 2. Januar 2002)

 Zur angefochtenen Entscheidung

35      In der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission Folgendes dar:

„…

(545)      ... Die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Unternehmenspolitik einer Tochtergesellschaft setzt nicht voraus, dass die Leitung des Tagesgeschäfts der Tochtergesellschaft übernommen worden wäre. Die Leitung der Tochtergesellschaft kann durchaus von dieser selbst übernommen werden; dies schließt jedoch nicht aus, dass die Muttergesellschaft Ziele und unternehmenspolitische Verhaltensweisen vorgibt, welche sich auf den Erfolg der Gruppe insgesamt sowie die Kohärenz innerhalb der Gruppe auswirken, und dass korrigierend auf jegliches Verhalten eingewirkt wird, das von diesen Zielsetzungen und unternehmenspolitischen Verhaltensweisen abweicht. RWE räumt ein, dass sich die RWE AG auf die allgemeinen Angelegenheiten der RWE-Gruppe wie z. B. Strategie, Planung, Controlling und Finanzierung konzentriert und technische Berichte erhalten habe. Außerdem erklärt RWE, dass obwohl weder der Vorstand noch der Aufsichtsrat der RWE Dea AG Einfluss auf das Geschäftsverhalten von Dea Mineraloel nahmen, haben sie sich auf die Geschäfte der Dea Mineraloel … konzentriert, die einen größeren Kapitaleinsatz, die Entwicklung von Gewinnspannen/Erträgen, die Übernahme von Risiken usw. erfordert hätten, und dass sie sich auf die entsprechenden Berichte, die sie empfingen, verließen, da diese als genaue Darstellungen beurteilt worden seien, habe man die Geschäftsentwicklung nicht aktiv überwacht … Diese Erklärungen zeigen, dass [die Klägerinnen] die Möglichkeit hatten, zumindest die Strategie und finanzielle Angelegenheiten ihrer Tochtergesellschaften zu kontrollieren und auch ein entsprechendes Interesse hatten, und dass sie tatsächlich eine gewisse Kontrolle über bestimmte strategische Aspekte und auch durch ein Berichtssystem ausübten.

(546)      Die Einwände, dass Paraffinwachs nur sehr begrenzte Bedeutung für RWE gehabt habe und dass die RWE AG oder die RWE Dea AG daher nur geringen Anreiz gehabt hätten, die Preispolitik von Dea Mineraloel zu überwachen, haben im Hinblick auf die Frage, ob eine Tochtergesellschaft tatsächlich unabhängig war, keine Beweiskraft. Dass die Muttergesellschaft an der Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmen nicht selbst beteiligt war, ist nicht entscheidend für die Frage, ob die Muttergesellschaft mit den aktiv tätigen Gesellschaften der Gruppe als Teil einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zu betrachten ist. Die Aufteilung der Aufgaben ist ein normales Phänomen in Unternehmensgruppen. Eine wirtschaftliche Einheit übernimmt per definitionem alle wichtigen Funktionen eines Marktteilnehmers innerhalb der Rechtssubjekte, aus denen diese wirtschaftliche Einheit besteht. …

...

(553)      Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die RWE AG und die RWE Dea AG zumindest vom 3. September 1992 bis zum 1. Januar 2002 bestimmenden Einfluss auf [Dea Mineraloel] ausgeübt und diese wirksam kontrolliert haben[, so dass sie] … Teil des Unternehmens [sind], das die Zuwiderhandlung begangen hat.“

 Zu der Vermutung, dass die Tochtergesellschaft und ihre einzige Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten

36      In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Darüber hinaus gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung der Verantwortlichkeit, die darauf beruht, dass sich eine Gesellschaft im Besitz sämtlicher Kapitalanteile einer anderen Gesellschaft befindet, nicht nur in Fällen einer unmittelbaren Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es sich wegen der Zwischenschaltung einer anderen Gesellschaft um eine mittelbare Beziehung handelt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑1, Rn. 90).

38      Die Muttergesellschaft, die nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, befindet sich wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen ihr und dieser Tochtergesellschaft bestehen, bezüglich ihrer Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner. Folglich ist die Kommission berechtigt, bei dieser Sachlage die gleiche Beweisregelung heranzuziehen, d. h., auf die Vermutung zurückzugreifen, dass diese Muttergesellschaft ihre Macht zu einer bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft tatsächlich gebraucht hat. Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen Minderheitsgesellschafter gegenüber der Tochtergesellschaft über Rechte verfügen können, die ihnen gestatten, die vorgenannte Analogie in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass solche Rechte im Allgemeinen nicht mit ganz unbedeutenden Anteilen wie denen im vorliegenden Fall verknüpft sind, ist indessen von den Klägerinnen im vorliegenden Fall nichts dieser Art vorgebracht worden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T‑217/06, Slg. 2011, II‑2593, Rn. 53).

39      Wird die Vermutung nicht widerlegt, kann die Kommission feststellen, dass die Tochtergesellschaft und die unmittelbaren und mittelbaren Muttergesellschaften Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung bilden. Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. die oben in Rn. 32 angeführte Rechtsprechung).

40      Um die oben in Rn. 36 beschriebene Vermutung zu widerlegen, hatten die Klägerinnen gemäß der Rechtsprechung alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihnen und Dea Mineraloel vorzulegen, die ihrer Ansicht nach dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit darstellten. Das Gericht muss bei seiner Würdigung alle ihm vorgelegten Angaben berücksichtigen, wobei deren Charakter und Bedeutung je nach den Merkmalen des jeweiligen Falls variieren können (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Rn. 65).

41      Diese Vermutung beruht auf den Feststellungen, dass zum einen – von wirklich außergewöhnlichen Umständen abgesehen – eine Gesellschaft, die die Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und dass es zum anderen normalerweise am zweckmäßigsten ist, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob diese Befugnis zur Einflussnahme tatsächlich nicht ausgeübt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg. 2011, I‑8947, Rn. 60).

42      Zudem rechtfertigt sich die Anwendung einer solchen Vermutung dadurch, dass die Muttergesellschaft, wenn sie alleinige Anteilseignerin der Tochtergesellschaft ist, über alle in Betracht kommenden Instrumente verfügt, um das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft auf ihr eigenes abzustimmen. Insbesondere bestimmt der Alleinaktionär, indem er ihre Satzung beschließt, grundsätzlich den Umfang der Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft, er wählt ihre Geschäftsführer aus und trifft oder genehmigt die strategischen Geschäftsentscheidungen der Tochtergesellschaft, gegebenenfalls durch seine Vertreter in deren Organen. Darüber hinaus wird die wirtschaftliche Einheit zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft gewöhnlich zusätzlich durch Verpflichtungen gesichert, die sich aus dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten ergeben, etwa zur Erstellung konsolidierter Abschlüsse, durch die Verpflichtung der Tochtergesellschaft, der Muttergesellschaft in regelmäßigen Zeiträumen über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten, sowie durch die Erstellung der Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaft durch die allein aus der Muttergesellschaft gebildete Hauptversammlung, was notwendigerweise impliziert, dass die Muttergesellschaft die Geschäftstätigkeiten der Tochtergesellschaft zumindest in ihren Grundzügen verfolgt.

43      Somit erscheint die Aufstellung der Vermutung, die Muttergesellschaft habe tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt, gerechtfertigt, da sie Situationen, die für die Beziehungen zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrer einzigen Muttergesellschaft charakteristisch sind, dadurch erfasst, dass dieser Vermutung zufolge der Umstand, dass das gesamte oder nahezu gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft von einer einzigen Muttergesellschaft gehalten wird, grundsätzlich ein einheitliches Verhalten dieser beiden Gesellschaften auf dem Markt impliziert.

44      Gleichwohl verfügen die betroffenen Gesellschaften nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte uneingeschränkt über die Möglichkeit, den Beweis dafür zu führen, dass die oben in Rn. 42 beschriebenen Mechanismen, die gewöhnlich zur Abstimmung des Geschäftsverhaltens der Tochtergesellschaft auf das ihrer Muttergesellschaft führen, nicht normal funktioniert haben, so dass die wirtschaftliche Einheit der Gruppe aufgehoben wurde.

 Zu den Argumenten der Klägerinnen bezüglich der Widerlegung der Vermutung

45      Im vorliegenden Fall stellen die Klägerinnen nicht in Abrede, dass die Kommission, da RWE Dea das gesamte Kapital von Dea Mineraloel und die RWE AG 99,4 % des Kapitals von RWE Dea hielt, in Ermangelung gegenteiliger Beweise annehmen durfte, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten von Dea Mineraloel ausgeübt hätten.

46      Sie sind jedoch der Ansicht, dass sie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte genügend Beweise vorgebracht hätten, um die Vermutung zu widerlegen.

–       Zur operativen Eigenständigkeit von Dea Mineraloel

47      Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung unzutreffend angenommen habe, die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Unternehmenspolitik einer Tochtergesellschaft setze nicht die Übernahme der Leitung des Tagesgeschäfts der Tochtergesellschaft voraus. Daher reichten ihre in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Argumente aus, um die Vermutung zu widerlegen.

48      Erstens führen die Klägerinnen aus, dass sich die RWE AG als Konzernobergesellschaft auf konzernsteuernde Aufgaben wie Strategie, Planung, Controlling und Finanzierung konzentriere. Auf das operative Geschäft von RWE Dea bzw. von Dea Mineraloel habe sie keinen Einfluss genommen.

49      Hierzu hat das Gericht bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eine eigene örtliche Geschäftsleitung hat und über ihre eigenen Mittel verfügt, für sich genommen nicht beweist, dass sie ihr Marktverhalten gegenüber ihrer Muttergesellschaft eigenständig bestimmt. Die Aufgabenteilung zwischen Tochtergesellschaften und ihren Muttergesellschaften, insbesondere der Umstand, dass die Leitung des operativen Geschäfts der lokalen Geschäftsleitung einer 100%igen Tochtergesellschaft übertragen wird, ist eine gängige Praxis großer Unternehmen, die aus einer Vielzahl von Tochtergesellschaften bestehen, die letztlich von derselben Konzernobergesellschaft gehalten werden. Bei einer 100%igen oder nahezu 100%igen Beteiligung am Kapital der unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft sind die insoweit vorgelegten Beweise nicht geeignet, die Vermutung, dass die Muttergesellschaft und die Konzernobergesellschaft tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt haben, zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alliance One International/Kommission, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 130 und 131).

50      Dieser Ansatz rechtfertigt sich im Übrigen dadurch, dass bei einer Tochtergesellschaft, die zu 100 % oder nahezu 100 % von einer einzigen Muttergesellschaft gehalten wird, im Grunde ein einziges geschäftliches Interesse besteht und die Mitglieder der Organe der Tochtergesellschaft von dem alleinigen Anteilseigner bestimmt und ernannt werden, der ihnen zumindest informell Weisungen erteilen und Leistungskriterien vorgeben kann. Daher besteht in einem solchen Fall notwendigerweise ein Vertrauensverhältnis zwischen der Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft und derjenigen der Muttergesellschaft, und diese Geschäftsleitungen verhalten sich zwangsläufig so, dass sie das einzige bestehende geschäftliche Interesse, nämlich das der Muttergesellschaft, vertreten und fördern (vgl. auch oben, Rn. 31). So ist die Einheitlichkeit des Marktverhaltens der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft trotz der Eigenständigkeit gewährleistet, über die die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft bei der Führung von deren operativem Geschäft verfügt, welche sich nach der für die Tochtergesellschaft festgelegten Geschäftspolitik im engeren Sinne richtet. Zudem ist es in der Regel der einzige Anteilseigner, der allein und nach seinen eigenen Interessen die Modalitäten der Entscheidungsfindung einer Tochtergesellschaft bestimmt und den Umfang ihrer operativen Eigenständigkeit bestimmt. Dies kann er nach seinem eigenen Willen durch neu festgelegte Regeln für die Betriebsführung der Tochtergesellschaft oder im Rahmen einer Umstrukturierung oder selbst durch die Schaffung informeller Entscheidungsstrukturen ändern. Somit stellt die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft bei der Ausübung ihrer autonomen Befugnisse grundsätzlich sicher, dass das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft mit dem des übrigen Konzerns in Einklang steht.

51      Zweitens fügen sich die von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkte dem Konzept der dezentralisierten Geschäftsführung ein, das für Großunternehmen mit diversifizierten Tätigkeiten typisch ist, und beruhen auf keinem außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr räumen die Klägerinnen gerade ein, dass sich die RWE AG konzernsteuernde Aufgaben wie Strategie, Planung, Controlling und Finanzierung gewidmet und von Dea Mineraloel technische Berichte erhalten habe, während sich RWE Dea für die Tätigkeiten von Dea Mineraloel interessiert habe, mit denen ein hoher Kapitalbedarf verbunden gewesen sei, sowie für die Entwicklung von Marktmargen oder Gewinnen und für die Risiken.

52      Drittens ist die Kommission nach Ansicht der Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung inkohärent vorgegangen, da sie die operative Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Zurechnung des Verhaltens des Gemeinschaftsunternehmens von BP und Mobil zulasten dieser Muttergesellschaften durchaus geprüft habe (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Dagegen habe sie es abgelehnt, die operative Eigenständigkeit von Dea Mineraloel zu berücksichtigen.

53      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen (vgl. insoweit auch die Prüfung des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes), dass die jeweiligen Befugnisse der Muttergesellschaften bei der Leitung des operativen Geschäfts eines gemeinsamen Unternehmens ein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage sind, ob die Verantwortung für eine von dem Gemeinschaftsunternehmen begangene Zuwiderhandlung den Muttergesellschaften zuzurechnen ist, da die gemeinsame Leitung des Gemeinschaftsunternehmens von der wirtschaftlichen Einheit zeugt, die das Gemeinschaftsunternehmen mit den diese gemeinsame Leitung wahrnehmenden Muttergesellschaften bildet. Doch handelt es sich bei Dea Mineraloel nicht um ein Gemeinschaftsunternehmen, sondern um eine 100%ige Tochtergesellschaft von RWE Dea, auf die eine andere Beweisregelung Anwendung findet, da es nur einen einzigen Anteilseigner und ein einziges geschäftliches Interesse gab und sämtliche Geschäftsführer unmittelbar oder mittelbar ausschließlich von der Muttergesellschaft ausgewählt und ernannt wurden (vgl. oben, Rn. 42 und 50).

54      Daher ist das Argument, das aus der Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung des Gemeinschaftsunternehmens von BP und Mobil hergeleitet wird, irrelevant.

55      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur operativen Eigenständigkeit von Dea Mineraloel, das eine Aufhebung der aus Dea Mineraloel und den Klägerinnen bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht zu belegen vermag, zurückzuweisen ist.

–       Zu dem fehlenden Einfluss auf das Paraffinwachsgeschäft und dem geringen prozentualen Anteil der Verkäufe von Paraffinwachs am Umsatz von Dea Mineraloel

56      Die Klägerinnen machen geltend, die RWE AG habe Dea Mineraloel keinerlei Weisungen für die Führung des Tagesgeschäfts erteilt. Lediglich für die Durchführung von Großprojekten von erheblicher Bedeutung für den Gesamtkonzern sei die Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats der RWE AG eingeholt worden. Da das Paraffinwachsgeschäft aber nie Bedeutung für den Gesamtkonzern gehabt hatte, seien Vorstand und Aufsichtsrat der RWE AG nicht mit Fragen der Geschäftsführung aus diesem Bereich befasst worden.

57      Ebenso wenig hätten der Vorstand und der Aufsichtsrat von RWE Dea Einfluss auf das Paraffinwachsgeschäft von Dea Mineraloel genommen oder ihr Weisungen für dieses Geschäft erteilt. Im Hinblick auf das Paraffinwachsgeschäft habe der Vorstand von RWE Dea lediglich die wöchentliche Stichtagsrechnung zur Kenntnis genommen, in der das Geschäftsergebnis des Mineralölwerks Grasbrook zusammengefasst worden sei. Diese wöchentliche Stichtagsrechnung habe im Wesentlichen mit dem vom Rechnungswesen gelieferten Monatsergebnis übereingestimmt. Aus diesem Grund sei eine aktive Begleitung des Paraffinwachsgeschäfts aus Sicht des Vorstands von RWE Dea entbehrlich gewesen.

58      Das von dem Kartellvorwurf betroffene Geschäft mache nur 0,1 % bis 0,2 % des Umsatzes von Dea Mineraloel aus, was ein „starkes Indiz“ dafür sei, dass tatsächlich kein bestimmender Einfluss seitens der Konzernspitze genommen worden sei.

59      Erstens gibt nach der Rechtsprechung nicht ein zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne des Art. 81 EG darstellen, der Kommission die Befugnis, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an das Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe zu richten. Die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft erfordert nämlich nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war. Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung hatte und keine Weisungen in Bezug auf die Produktion oder den Verkauf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Kartells waren, erteilt hat, im Hinblick auf die Widerlegung der Vermutung unerheblich ist (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 58 und 83, und vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑38/07, Slg. 2011, II‑4383, Rn. 69 und 70).

60      Ferner ist aus denselben Gründen der Umstand, dass das von der Zuwiderhandlung betroffene Geschäftsfeld oder Geschäft nur einen geringen prozentualen Anteil am Gesamtgeschäft des Konzerns oder der Muttergesellschaft ausmacht, nicht geeignet, die Unabhängigkeit der genannten Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft nachzuweisen, und daher ohne Auswirkung auf die Anwendung der Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt ausübt (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Arkema/Kommission, T‑168/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 79, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Rn. 144).

61      Außerdem ändert der geringe Anteil des Verkaufs der Erzeugnisse, die Gegenstand des Kartells waren, am Umsatz des Konzerns nichts an der Tatsache, dass die in diesem Bereich erzielten Ergebnisse in der Regel in die konsolidierten Abschlüsse der Muttergesellschaften eingehen. Somit ist die Rentabilität dieser Geschäfte von Interesse für die Muttergesellschaften und für den Konzern insgesamt.

62      Im Übrigen müssen nicht unbedingt förmliche Weisungen der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft vorliegen, damit die wirtschaftliche Einheit zwischen diesen beiden Gesellschaften nachgewiesen werden kann (vgl. oben, Rn. 31). Die wirtschaftliche Einheit zwischen ihnen ist nämlich auch gewährleistet, wenn die Befugnis, die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne zu bestimmen, der mit der Führung des operativen Geschäfts der Tochtergesellschaft betrauten Geschäftsleitung übertragen ist, die von der Muttergesellschaft ausgewählt und auf ihren Positionen bestätigt wird und das einzige bestehende geschäftliche Interesse vertritt und fördert, nämlich das der Muttergesellschaft, die Alleineigentümerin ist. Die genannte Geschäftsleitung stellt somit bei der Ausübung ihrer eigenständigen Befugnisse sicher, dass das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft mit dem der Muttergesellschaft im Einklang steht (vgl. oben, Rn. 50). Ein Einschreiten der Muttergesellschaft kann somit auf Situationen beschränkt sein, in denen die Ergebnisse der Tochtergesellschaft nicht den Erwartungen der Muttergesellschaft entsprechen, während sich die Muttergesellschaft bei normalen Ergebnissen darauf beschränken kann, die Geschäfte ihrer Tochtergesellschaft über von dieser erstellte Berichte zu verfolgen und etwaige strategische Entscheidungen zu genehmigen.

63      Daher sind die Argumente, mit denen die Klägerinnen geltend machen, dass sie im Bereich Paraffinwachs keinen Einfluss ausgeübt hätten, zurückzuweisen.

64      Damit ist die Feststellung der Kommission zu bestätigen, dass die Klägerinnen und Dea Mineraloel zu dem Unternehmen gehörten, das in der Zeit vom 3. September 1992 bis 1. Januar 2002 die Zuwiderhandlung begangen hat. Folglich hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie die Klägerinnen und Dea Mineraloel für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen hat.

 Zur behaupteten verschuldensunabhängigen Haftung der Klägerinnen

65      Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der von der Kommission im vorliegenden Fall verfolgte Ansatz zu einer „nahezu verschuldensunabhängigen“ Haftung führe, was mit dem Grundsatz persönlicher Verantwortlichkeit unvereinbar sei. Die Zurückweisung der Argumente, die sie vorgebracht hätten, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, habe zur Folge, dass diese Vermutung im Fall von Tochtergesellschaften, die zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehalten würden, letztlich in eine unwiderlegliche Vermutung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit umgewandelt werde.

66      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Vermutung, dass eine Muttergesellschaft bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, gerechtfertigt ist, da sie für die Beziehungen zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrer einzigen Muttergesellschaft charakteristische Situationen erfasst, und dass diese Vermutung nicht unwiderleglich ist (vgl. oben, Rn. 41 bis 44).

67      Die Widerlegung dieser Vermutung ist jedoch keine Frage der Menge und der Detailliertheit der Beweise, wenn sich aus diesen ergibt, dass eine für ein großes multinationales Unternehmen normale Organisationssituation vorliegt, wo die Befugnisse der operativen Geschäftsführung an die Leitung seiner örtlichen Einheiten übertragen sind. Um diese Vermutung zu widerlegen, sind außergewöhnliche Umstände darzulegen, die zeigen, dass die wirtschaftliche Einheit der Gruppe, obwohl das gesamte Kapital der Tochtergesellschaften der Gruppe von ihren Muttergesellschaften gehalten wird, aufgehoben worden ist, da die Mechanismen, die gewöhnlich für die Abstimmung des Geschäftsverhaltens der Tochtergesellschaft auf das ihrer Muttergesellschaft sorgen, nicht normal funktioniert haben.

68      Außerdem darf ein Unternehmen nach dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, der für jedes Verwaltungsverfahren gilt, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T‑45/98 und T‑47/98, Slg. 2001, II‑3757, Rn. 63).

69      Dieser Grundsatz muss jedoch mit dem Unternehmensbegriff und mit der Rechtsprechung vereinbar sein, wonach der Umstand, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne des Art. 81 EG bilden, die Kommission berechtigt, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe zu richten. Somit ist festzustellen, dass gegen die Klägerinnen selbst eine Sanktion wegen der Zuwiderhandlung verhängt wurde, die ihnen aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zu Dea Mineraloel, die sich daraus ergaben, dass sie deren gesamtes Kapital hielten, persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 34).

70      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission auf der Grundlage der fraglichen Vermutung, die im vorliegenden Fall nicht widerlegt wurde, feststellen durfte, dass die Klägerinnen zu einem „Unternehmen“ gehörten, das gegen Art. 81 EG verstoßen hat. Somit wurden die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen gewahrt.

71      Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

72      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen hat, als sie den Klägerinnen die Verantwortung für die von Dea Mineraloel begangene Zuwiderhandlung zugerechnet hat.

73      Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Zurechnung der Verantwortung für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung (2. Januar bis 30. Juni 2002) zulasten der Klägerinnen

74      Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission ihnen zu Unrecht die Verantwortung für die von Shell & Dea Oil, einem zu gleichen Teilen von RWE Dea und von Shell gehaltenen Gemeinschaftsunternehmen, im Zeitraum des Gemeinschaftsunternehmens vom 2. Januar bis 30. Juni 2002 begangene Zuwiderhandlung zugerechnet habe. Shell habe bereits unmittelbar nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens dessen operative Kontrolle übernommen. Folglich dürfe die Kommission gegen die Klägerinnen keine Geldbuße für die von dieser Einheit begangene Zuwiderhandlung verhängen.

75      In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission Shell und RWE als Gesamtschuldner für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Shell & Dea Oil zur Verantwortung gezogen (552. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Sie hat den Klägerinnen die Verantwortung für diese Verhaltensweisen aufgrund folgender Erwägungen zugerechnet:

„…

(510)      Als Shell und [RWE Dea] im Januar 2002 ihr Gemeinschaftsunternehmen gründeten, wurde die bestehende Dea Mineraloel … als Instrument zur Einrichtung des Gemeinschaftsunternehmens genutzt; diese Gesellschaft wurde am 2. Januar 2002 in ‚Shell & Dea Oil GmbH‘ umbenannt und gleichzeitig jeweils zu 50 % der Deutsche Shell GmbH und der [RWE Dea] unterstellt. Das Gemeinschaftsunternehmen wurde in der Absicht gegründet, dass Shell nach einer Übergangsphase, die mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens beginnen und spätestens am 1. Juli 2004 enden sollte, die alleinige Kontrolle über die kombinierten Geschäftsbereiche übernehmen sollte. Während des Übergangszeitraums sollten von jedem Anteilseigner gleich viele Mitglieder für die für das Tagesgeschäft des Gemeinschaftsunternehmens zuständige Geschäftsführung benannt werden; der Vorsitzende der Geschäftsführung sollte jedoch das ausschlaggebende Votum besitzen und von Shell benannt werden. Zudem besaßen beide Parteien gewisse Vetorechte, um ihren bestimmenden Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen zu wahren; somit übten Shell und RWE während der Übergangsphase gemeinsam die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen aus [die Fn. 666 der angefochtenen Entscheidung verweist hierzu auf die Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses].

(549)      [Aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085] ergibt sich, dass die Kompetenz eines Unternehmens zur Führung eines anderen Unternehmens als Nachweis dafür dienen kann, dass dieses einen bestimmenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausgeübt hat. In dieser Sache ist festzustellen, dass die gemeinsame Kompetenz von Shell und RWE in der Geschäftsführung im Hinblick auf die Führung des Gemeinschaftsunternehmens auf der Grundlage der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nachgewiesen wurde (siehe Randnummer [510]). Die Mitglieder der für das Tagesgeschäft des Gemeinschaftsunternehmens zuständigen Geschäftsführung wurden zu gleichen Teilen von beiden Anteilseignern benannt. Beschlüsse in der Aktionärsversammlung wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Beide Parteien besaßen jeweils 50 % der Stimmrechte und Entscheidungen konnten von beiden Parteien mit einem Veto verhindert werden.) Während des maßgeblichen Zeitraums sollten bestimmte Entscheidungen von einem aus sechs Mitgliedern bestehenden Ausschuss des Gemeinschaftsunternehmens getroffen werden; jeder Antei1seigner sollte jeweils drei Mitglieder benennen, und Entscheidungen sollten nur einmütig gefällt werden können. Das Gemeinschaftsunternehmen konnte nach eigenem Ermessen und in eigener Kompetenz eine Reihe strategischer Entscheidungen treffen (z. B. bezüglich des Geschäftsplans, des Jahreshaushalts, struktureller Veränderungen am Gemeinschaftsunternehmen, Investitionen oberhalb einer bestimmten Grenze und der Benennung von Mitgliedern der Geschäftsführung). (In Randnummer [510] wurde auf die so genannten Vetorechte verwiesen.) Daher stellt die Kommission angesichts dieser Vetorechte beider Parteien zur Wahrung ihres bestimmenden Einflusses im Gemeinschaftsunternehmen fest, dass Shell und RWE das Gemeinschaftsunternehmen im betreffenden Zeitraum gemeinsam kontrolliert haben [vgl. Fn. 680 der angefochtenen Entscheidung und Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses].

(550)      Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass der Vorstandsvorsitzende das ausschlaggebende Votum besaß und von Shell benannt wurde, nicht als erheblich, geschweige denn entscheidend dafür betrachtet werden, dass die Vermutung der gemeinsamen Haftung von Shell und RWE … widerlegt würde …, da dies nicht die Vetorechte betrifft. In Anbetracht der Leitungsstruktur des Gemeinschaftsunternehmens kann den von RWE vorgebrachten Argumenten dahingehend, dass die Umsatz- und die Preispolitik des Gemeinschaftsunternehmens nur von Shell entschieden und kontrolliert worden sei und dass das Management des Gemeinschaftsunternehmens in die Unternehmensstruktur von Shell integriert gewesen sei, nicht gefolgt werden. Ähnlich ändert auch die Tatsache, dass seit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens vorgesehen war, dass Shell nach dem Übergangszeitraum die uneingeschränkte Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen übernehmen würde, nichts an der Tatsache, dass das Gemeinschaftsunternehmen während des Übergangszeitraums aus den oben in den Randnummern (510) und (549) genannten Gründen der gemeinsamen Kontrolle von Shell und RWE unterstand.

(551)      In Anbetracht der gemeinsamen Führungskompetenz (insbesondere auch über den Ausschuss des Gemeinschaftsunternehmens) und der Tatsache, dass Shell und RWE sämtliche Anteile am Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollierten (beide zu jeweils 50 %), steht die Zuschreibung der Haftung zu beiden Muttergesellschaften im vorliegenden Fall im Einklang mit dem Urteil [Avebe/Kommission].

(553) … die RWE AG und die RWE-Dea AG [haben] vom 2. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2002 (gemeinsam mit der Shell-Gruppe) bestimmenden Einfluss auf [das Gemeinschaftsunternehmen] ausgeübt und [dieses] wirksam kontrolliert. Daher haften die RWE AG und die RWE-Dea AG gesamtschuldnerisch mit dem Shell-Konzern für das Verhalten [von Shell & Dea Oil] zwischen dem 2. Januar 2002 und dem 30. Juni 2002. Für beide Zeiträume sind die RWE AG und die RWE-Dea AG Teil des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen hat.“

76      Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass entgegen den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085), keine allgemeine Vermutung zu der Frage aufgestellt werde, ob auf das Geschäftsverhalten eines von zwei Muttergesellschaften zu gleichen Teilen gehaltenen Gemeinschaftsunternehmens ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden sei.

77      Zweitens habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die „gemeinsame Leitung“ des Gemeinschaftsunternehmens durch Shell und RWE nicht nachgewiesen. Die gemeinsame Leitung sei im Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 76 angeführt) auf der Grundlage von Indizien festgestellt worden, die im vorliegenden Fall fehlten.

78      Insbesondere seien in der Rechtssache, in der das Urteil Avebe/Kommission ergangen sei, die Muttergesellschaften „gemeinsam für die Geschäftspolitik verantwortlich“ und in allen Gremien, einschließlich der Geschäftsführung (Direktoren), gleichberechtigt vertreten gewesen. Im vorliegenden Fall dagegen sei die Geschäftsführung zwar paritätisch besetzt gewesen, jedoch habe der von Shell zu bestellende Vorsitzende der Geschäftsleitung bei Stimmengleichheit das ausschlaggebende Stimmrecht gehabt.

79      Außerdem habe in der Rechtssache, in der das Urteil Avebe/Kommission ergangen sei, das Gemeinschaftsunternehmen regelmäßig an Beauftragte beider Muttergesellschaften berichten müssen. Im vorliegenden Fall sei die Geschäftsführung von Beginn an in die Entscheidungs- und Berichtsstrukturen des Shell-Konzerns eingebunden gewesen.

80      Drittens sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die Merkmale der Geschäftsführung von Shell & Dea Oil, die sich aus deren vorübergehender Natur ergäben, eine gemeinsame Leitung ausschlössen.

81      Hierzu machen sie geltend, dass nach den Bestimmungen der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen Shell die Mehrheit der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen bis zum Ablauf einer bestimmten Frist habe erwerben sollen, während RWE das Recht erlangt habe, ihre Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen Shell anzubieten. In dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses geführt habe (auf das sich die Kommission in den Erwägungsgründen 510, 530 und 549 der angefochtenen Entscheidung gestützt habe), habe die Kommission nämlich nicht die Erlangung einer gemeinsamen Kontrolle, sondern unmittelbar den Erwerb der ausschließlichen Kontrolle durch Shell geprüft und festgestellt.

82      Die Einbindung der Geschäftsführung von Shell & Dea Oil in die Entscheidungs- und Berichtsstrukturen von Shell ergebe sich u. a. aus den Verfahrensregeln für deren Geschäftsführung. Gemäß § 1.1 dieser Regeln sei die Geschäftsführung von Shell & Dea Oil in die Shell Europe Oil Products Ltd einzubinden gewesen. Gemäß § 1.2 sei der Vorsitzende der Geschäftsführung von Shell & Dea Oil verpflichtet gewesen, die Geschäftsführung nach internationalem Shell-Standard auszurichten. Nach § 3 dieser Regeln sei jeder Geschäftsführer Teil der Entscheidungs- und Berichtsstrukturen von Shell gewesen. Nach § 4 dieser Regeln sei der Vorsitzende der Geschäftsführung zur Zusammenarbeit mit dem Präsidenten von Shell Europe Oil Products verpflichtet gewesen.

83      Diese Entscheidungs- und Berichtsstrukturen seien bereits bei der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens eingeführt und von Anfang an beachtet worden. Herr S. etwa, der nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens für das Paraffinwachsgeschäft als Verkaufsleiter zuständig gewesen sei, habe nicht an die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens berichtet. Er habe vielmehr unmittelbar an Herrn G., den European Wax Manager der Shell-Gruppe bei der Shell UK Oil Products Ltd, berichtet. Was die Vertriebspolitik und das operative Geschäft von Shell & Dea Oil im Bereich Paraffinwachs anbelangt habe, sei das Organ, über das RWE Dea kraft ihrer Besetzungsbefugnis als Gesellschafterin Einfluss hätte ausüben können, überhaupt nicht befasst worden. Die Vertriebspolitik und das operative Geschäft seien von der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens an praktisch allein von Shell gesteuert worden.

84      Die Einbindung des Gemeinschaftsunternehmens in die Strukturen von Shell habe sich auch in anderen wichtigen Unternehmensbereichen gezeigt. So sei ein Projekt namens „Finance Controlling Procurement“ mit der Zielsetzung aufgelegt worden, die Rechnungslegungssysteme von Shell als die auch für Shell & Dea Oil maßgeblichen Systeme einzurichten und die Übertragung des Rechnungswesens der alten Dea Mineraloel auf diese Systeme vorzubereiten. Shell & Dea Oil sei insoweit – wie sich aus den „Kurzinformationen zum FCP-Projekt“ ergebe – bereits als Teil der europäischen Shell-Organisation betrachtet worden. In diesem Dokument heißt es, dass „[d]er Grundsatz der Joint- Venture Vereinbarung beinhaltet, dass das Joint-Venture als Teil der europäischen Organisation von Shell die Standards, Systeme, Prozesse und Kultur von Shell übernehmen wird“ und dass „im Rahmen des Aufbaus des Shell Dea Oil Joint-Ventures … daher sämtliche Geschäftsprozesse von Shell und Dea harmonisiert werden [sollen]“, wobei „[d]ie Geschäftsprozesse von Shell … dabei als der zu übernehmende Standard [gelten]“.

85      Ferner hätten während der Bestandsdauer des Gemeinschaftsunternehmens die Mitarbeiter des Rechnungswesens von RWE Dea keinen Zugriff auf die Rechnungslegung von Shell & Dea Oil gehabt.

86      Somit erbringen nach Ansicht der Klägerinnen die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zusammengetragenen Gesichtspunkte nicht den Nachweis einer „gemeinsamen Leitung“ im Sinne des Urteils Avebe/Kommission (oben in Rn. 76 angeführt), sondern allenfalls den einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1). Der Nachweis der gemeinsamen Leitung sei qualitativ nämlich mehr als der einer gemeinsamen Kontrolle und setze voraus, dass die Muttergesellschaften die Geschäfte tatsächlich auch aktiv gemeinsam führten.

87      Da die Kommission im vorliegenden Fall den Nachweis einer gemeinsamen Leitung nicht erbracht habe, sei die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission den Klägerinnen die Verantwortung für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung zurechne.

88      Die Kommission ist erstens der Auffassung, dass eine Vermutung für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die beiden Muttergesellschaften auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens bestehe, wenn nicht nur die gemeinsame Kontrolle über (nahezu) 100 % der Gesellschaftsanteile, sondern darüber hinaus eine gemeinsame Leitungsbefugnis beider Muttergesellschaften hinsichtlich der Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens nachgewiesen sei.

89      Zweitens ist sie der Ansicht, sie habe den Nachweis einer gemeinsamen Leitungsbefugnis unter Verweis auf die Bestimmungen der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erbracht. Die Klägerinnen stellten nicht in Abrede, dass die von der Kommission angeführten Umstände einen bestimmenden Einfluss der beiden Muttergesellschaften auf strategische Entscheidungen von Shell & Dea Oil begründeten. Da die Muttergesellschaften den besten Einblick in die konkrete Ausgestaltung der Kontrollverhältnisse im Gemeinschaftsunternehmen hätten, obliege es ihnen, den Gegenbeweis zu führen, wenn die Kommission auf der Grundlage nachgewiesener Umstände eine gemeinsame Leitungsbefugnis über die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens nachgewiesen und damit den Prima-facie-Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch beide Muttergesellschaften erbracht habe.

90      Die Klägerinnen argumentierten ausschließlich damit, dass sie keinen Einfluss auf die Vertriebs- und Preispolitik, d. h. auf das operative Geschäft von Shell & Dea Oil, genommen hätten. Sie behaupteten, dass das Tagesgeschäft des Gemeinschaftsunternehmens in die „Entscheidungs‑ und Berichtsstrukturen“ der Shell-Gruppe eingebunden gewesen sei. Nach Ansicht der Kommission reicht es für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit aber aus, wenn sich der bestimmende Einfluss der Muttergesellschaften auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im weiteren Sinne, insbesondere auf strategische Entscheidungen, erstreckt. Daher genüge das Argument der privilegierten Einflussnahmemöglichkeit der Shell-Gruppe auf die Vertriebs- und Preispolitik von Shell & Dea Oil nicht, um zu beweisen, dass die beiden Muttergesellschaften nicht gemeinsam Einfluss ausgeübt hätten.

91      Darüber hinaus ergebe sich aus den Bestimmungen der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens, dass beide Muttergesellschaften gemeinsam die Leitung über das Gemeinschaftsunternehmen ausgeübt hätten. RWE Dea und Deutsche Shell seien in der Gesellschafterversammlung paritätisch vertreten gewesen, da sie zu gleichen Teilen am Kapital des Gemeinschaftsunternehmens beteiligt gewesen seien. Dementsprechend seien auch der Gesellschafterausschuss und die Geschäftsführung paritätisch besetzt gewesen. In den Aufsichtsrat hätten beide Muttergesellschaften ebenfalls eine gleiche Anzahl von Vertretern entsandt.

92      Während RWE im Gesellschafterausschuss und im Aufsichtsrat den Vorsitzenden gestellt habe, sei der Vorsitzende der Geschäftsführung von Shell im Einvernehmen mit RWE bestellt worden. Bei Stimmengleichheit habe der Vorsitzende zwar das ausschlaggebende Stimmrecht gehabt, jedoch seien die Vertreter in der Geschäftsführung verpflichtet gewesen, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Einigkeit bei der Entscheidungsfindung zu erzielen. Im Übrigen sei in den Aufsichtsrat des gemeinsamen Unternehmens eine Reihe von Vorständen der Klägerinnen entsandt worden.

93      Was die Kompetenzverteilung anbelange, sei die Geschäftsleitung allein für die operative Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens verantwortlich gewesen, habe dabei aber der Kontrolle und dem Weisungsrecht des Gesellschafterausschusses und der Gesellschafterversammlung unterlegen. Dies sei mit entsprechenden Informations- und Berichtspflichten und dem Recht zur Rechnungsprüfung der Muttergesellschaften verbunden gewesen. Daher hätten die Klägerinnen entgegen ihren Ausführungen entsprechende Informationen erhalten und Prüfungen selbst vornehmen können.

94      Strategische Fragen seien dem Gesellschafterausschuss und in letzter Instanz der Gesellschafterversammlung vorbehalten gewesen, in denen jeweils mit einfacher Mehrheit entschieden worden sei. In der Gesellschafterversammlung und im Gesellschafterausschuss hätten sich beide Muttergesellschaften intensiv darum bemühen sollen, „Pattsituationen zu beheben“, wobei ultimativ eine Lösung zwischen den jeweiligen Konzernspitzen herbeizuführen gewesen sei.

95      Das Gemeinschaftsunternehmen habe keine von den Muttergesellschaften unabhängige Geschäftsführung gehabt, und beide Muttergesellschaften hätten sich in allen Fragen auf einen gemeinsamen Kurs verständigen müssen. Zudem seien beide Muttergesellschaften in gleicher Weise über das Geschäft des Gemeinschaftsunternehmens informiert worden und hätten auf der Grundlage der übermittelten Berichte ihren Einfluss in den Organen des Gemeinschaftsunternehmens geltend machen können. Diese Sachlage begründe den Anscheinsbeweis, dass beide Muttergesellschaften einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Shell & Dea Oil auch tatsächlich ausgeübt hätten.

96      Die Klägerinnen hielten dem entgegen, dass die Geschäftsführung von Shell & Dea Oil von Anfang an „vollständig in die Entscheidungs‑ und Berichtsstrukturen der Shell-Gruppe eingebunden“ worden sei. Aus den Verfahrensregeln für die operative Geschäftsführung ergebe sich zwar, dass mit Blick auf einen möglichen späteren Erwerb der alleinigen Kontrolle durch Shell von Anfang an eine Angleichung der Geschäftsabläufe im Gemeinschaftsunternehmen mit denjenigen des Shell-Konzerns vorgesehen gewesen sei. Nach Auffassung der Kommission wurde hiermit aber lediglich eine organisatorische Integration in die Shell-Gruppe vorweggenommen, ohne jedoch die gemeinsame Leitung des Gemeinschaftsunternehmens in Frage zu stellen. So habe Shell dem Gemeinschaftsunternehmen als Kooperationspartner und Ratgeber zur Seite stehen sollen. Die Verfahrensregeln machten gleichwohl deutlich, dass damit kein Eingriff in die Leitungsbefugnis von RWE verbunden gewesen sei.

97      Außerdem fehle jeder Nachweis für das Vorbringen der Klägerinnen, wonach der Verkaufsleiter des Gemeinschaftsunternehmens nicht an dessen Geschäftsführung, sondern allein an den für das Wachsgeschäft in Europa zuständigen Geschäftsführer von Shell berichtet habe. Das Vorbringen der Klägerinnen betreffe in jedem Fall allein die Struktur des Berichtswesens, das möglicherweise so organisiert gewesen sei, dass die Verkaufszahlen bei Shell gesammelt und aufbereitet worden seien. Shell habe weiterhin ein eigenes Wachsgeschäft gehabt, während das ehemalige Wachsgeschäft von RWE im Gemeinschaftsunternehmen konzentriert gewesen sei. Ohnehin sei der Verkaufsleiter Mitglied der Geschäftsführung gewesen oder jedenfalls als „First Level Manager“ zur Kooperation und zu Informationen gegenüber der Geschäftsführung verpflichtet gewesen. Die Geschäftsführung sei daher direkt durch den jeweiligen Geschäftsführer oder über das Shell-Berichtswesen informiert worden, was auch erforderlich gewesen sei, da es nach Ziff. 13.4 der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens dem Gesellschafterausschuss habe Bericht erstatten müssen.

98      Auch die Anpassung der Rechnungslegungssysteme rechtfertige nicht die Annahme einer alleinigen Leitungsbefugnis der Shell-Gruppe. RWE Dea habe Zugang zu den Rechnungsdaten von Shell & Dea Oil gehabt. Das Dokument „Kurzinformationen zum FCP-Projekt“ bestätige im Übrigen, dass es um eine einheitliche Organisation des Gemeinschaftsunternehmens unter Anpassung an die „Geschäftsprozesse der Shell“, nicht um eine Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf Shell gegangen sei. Entgegen den Behauptungen der Klägerinnen sei dort von einer „Berichterstattung an beide Shareholder“ die Rede.

 Zur gemeinsamen Kontrolle und zur gemeinsamen Ausübung von bestimmendem Einfluss auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens

99      Die Klägerinnen widersprechen der Auffassung, dass ein Beweis der gemeinsamen Kontrolle ausreiche, um die gemeinsame Ausübung von bestimmendem Einfluss durch die beiden Muttergesellschaften auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens nachzuweisen. Die Kommission trägt vor, dass die Ausübung eines solchen Einflusses vermutet werden könne, wenn die beiden Muttergesellschaften 100 % des Kapitals des Gemeinschaftsunternehmens zu gleichen Teilen hielten oder wenn eine gemeinsame Leitungsbefugnis bestehe. Außerdem meint die Kommission, dass sich die gemeinsame Leitungsbefugnis auf der Basis der Regelungen in der Vereinbarung zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens nachweisen lasse.

100    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 „[d]ie Kontrolle … durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet [wird], die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben“.

101    Nach der Rechtsprechung kann sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nach Art. 81 EG zugerechnet werden kann, nicht wie bei der Anwendung der Verordnung Nr. 139/2004 beim Nachweis der Kontrolle ausschließlich auf die Fähigkeit der Letzteren zur Einflussnahme stützen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Einfluss ausgeübt wurde (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 69).

102    Vielmehr obliegt es ihr grundsätzlich, einen solchen entscheidenden Einfluss anhand einer Reihe tatsächlicher Umstände zu beweisen (vgl. Urteil Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu diesen Umständen gehört, dass dieselben natürlichen Personen gleichzeitig leitende Positionen in der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft oder ihrem Gemeinschaftsunternehmen innehatten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T‑132/07, Slg. 2011, II‑4091, Rn. 184, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Rn. 119 und 120) oder dass die genannten Gesellschaften die Weisungen ihrer einheitlichen Leitung zu befolgen hatten und sich auf dem Markt nicht unabhängig verhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 527).

103    Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission nicht auf einen solchen direkten Beweis der Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch RWE und Shell auf das Geschäftsverhalten von Shell & Dea Oil gestützt.

104    Die Feststellung im 510. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, wonach „Shell und RWE während der Übergangsphase gemeinsam die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen aus[übten]“, war nämlich auf die Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses gestützt, wie sich aus der Fn. 666 der angefochtenen Entscheidung ergibt. Ferner hat die Kommission im 549. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass „[i]n dieser Sache … die gemeinsame Kompetenz von Shell und RWE in der Geschäftsführung im Hinblick auf die Führung des Gemeinschaftsunternehmens auf der Grundlage der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nachgewiesen wurde (siehe Randnummer [510])“. Zudem hat die Kommission im 549. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Modalitäten der Entscheidungsfindung innerhalb der anderen Organe des Gemeinschaftsunternehmens abstrakt geprüft, d. h. ausschließlich auf der Grundlage der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens. Auf dieser Grundlage hat die Kommission am Ende des genannten Erwägungsgrundes den Schluss gezogen, dass Shell und RWE das Gemeinschaftsunternehmen im betreffenden Zeitraum gemeinsam kontrolliert hätten, und hat in der Fn. 680 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses verwiesen.

105    Daraus ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall die gemeinsame Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch Shell und RWE auf das Geschäftsverhalten von Shell & Dea Oil wie bei einer nach den Regeln für die Genehmigung von Zusammenschlüssen durchgeführten Prüfung ausschließlich auf der Grundlage einer abstrakten Prüfung der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens, die vor der Aufnahme der Tätigkeit von Shell & Dea Oil unterzeichnet wurde, festgestellt hat.

106    Zweitens hat das Gericht somit zu prüfen, inwieweit eine derartige abstrakte und in die Zukunft gerichtete Prüfung, die im Bereich von Unternehmenszusammenschlüssen durchgeführt wird, wo der Erlass der Genehmigungsentscheidung der Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens vorausgeht, auch dem Nachweis der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens in einer Entscheidung dienen kann, mit der den Muttergesellschaften die Verantwortung für eine in der Vergangenheit von dem genannten Gemeinschaftsunternehmen begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG zugerechnet wird.

107    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, selbst wenn die Befugnis oder die Möglichkeit, die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens zu bestimmen, an sich lediglich auf der bloßen Fähigkeit beruht, einen bestimmenden Einfluss auf sein Geschäftsverhalten auszuüben, und damit unter den Begriff „Kontrolle“ im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 fällt, die Kommission und die Unionsgerichte davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Vereinbarungen über den Betrieb dieses Unternehmens, insbesondere die der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens und der Stimmrechtsvereinbarung der Anteilseigner, umgesetzt und eingehalten wurden. Insoweit darf die Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens, wie bei der Prüfung hinsichtlich der Kontrolle, aus einer abstrakten Prüfung der vor der Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens unterzeichneten Dokumente bestehen. Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 112 und 113).

108    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 115 bis 117). Insbesondere können die Kommission oder die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass ungeachtet der Befugnis einer Muttergesellschaft, die betreffenden Beschlüsse über ihre Vertreter in den Organen des Gemeinschaftsunternehmens allein zu fassen, diese Beschlüsse tatsächlich von mehreren oder von allen Muttergesellschaften einstimmig gefasst wurden.

 Zur Rechtmäßigkeit der Feststellung der Kommission, dass die Verantwortlichkeit für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung RWE und Shell zuzurechnen ist

109    In Anbetracht der oben in den Rn. 99 bis 108 ausgeführten Erwägungen ist somit zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung genügend Umstände angeführt hat, um den Klägerinnen die Verantwortung für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung zuzurechnen.

110    Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission ihre Feststellung zur gesamtschuldnerischen Haftung der Klägerinnen und des Shell-Konzerns für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung auf zwei Gesichtspunkte gestützt hat. Erstens hat sie sich auf das Vorliegen einer gemeinsamen Leitungsbefugnis bezogen, die sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung über die Genehmigung des Zusammenschlusses, in dessen Rahmen Shell und RWE zunächst die gemeinsame Kontrolle über Shell & Dea Oil erlangt hatten und Shell dann nach Ablauf einer Übergangsfrist die alleinige Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen erwerben sollte, anhand der Prüfung der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgestellt hat. Zweitens hat sie den Umstand herangezogen, dass die beiden Muttergesellschaften gemeinsam und zu gleichen Teilen das gesamte Kapital des Gemeinschaftsunternehmens hielten.

111    Soweit die Klägerinnen erstens vortragen, die angenommene „gemeinsame Leitungsbefugnis“ bestehe eher in der bloßen Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses, d. h. einer Kontrolle im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, als in der tatsächlichen Ausübung dieser Kontrolle, genügt der Hinweis, dass aus der gemeinsamen Leitungsbefugnis, wie sie sich aus den Vereinbarungen über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergibt, auf die tatsächliche gemeinsame Leitung geschlossen werden kann, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird (vgl. oben, Rn. 107 und 108).

112    Zweitens hat das Gericht zum Wesen der gemeinsamen Leitung in seinem Urteil Avebe/Kommission (oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 136 bis 138) diejenigen Indizien als relevant angesehen, die belegen, dass die von den Muttergesellschaften jeweils ernannten Mitglieder der Organe des Gemeinschaftsunternehmens, die die Geschäftsinteressen der Muttergesellschaften vertreten, bei der Festlegung und Umsetzung der Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens eng zusammenarbeiten sollten und dass die von ihnen getroffenen Entscheidungen zwangsläufig einen übereinstimmenden Willen der von der Kommission zur Verantwortung gezogenen Muttergesellschaften widerspiegelten. Außerdem zog das Gericht Hinweise darauf heran, dass zur Festlegung der Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens regelmäßige Kontakte zwischen den Muttergesellschaften und den jeweils von ihnen ernannten Mitgliedern der Organe des Gemeinschaftsunternehmens stattfanden. Das Gericht hat nicht nur die strategische Entscheidungsfindung im Gemeinschaftsunternehmen geprüft, sondern auch die Führung des Tagesgeschäfts, und hat darauf hingewiesen, dass die beiden von den beiden Muttergesellschaften ernannten Direktoren auch in dieser Hinsicht eng zusammenarbeiten sollten (Urteil Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 136 bis 138).

113    Darüber hinaus hat das Gericht in seinem Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission (oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 112 und 118) hervorgehoben, dass das Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu 75 % von Otis Belgien und die verbleibenden 25 % von General Technic gehalten wurde und dass nach der Satzung des Gemeinschaftsunternehmens jeder Gesellschafter im Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung vertreten war. Da die Entscheidungen des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit von 80 % der Stimmen getroffen werden mussten, hatte Otis notwendigerweise durch seine Vertreter im Verwaltungsrat während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung ihre Zustimmung zu allen diesen Entscheidungen erteilt.

114    Drittens verfügte im vorliegenden Fall RWE zwar über ein Vetorecht im Gesellschafterausschuss und in der Gesellschafterversammlung, dies betraf jedoch nicht sämtliche Entscheidungen bezüglich der Leitung des Gemeinschaftsunternehmens. Das ausschlaggebende Stimmrecht des von Shell ernannten Vorsitzenden der Geschäftsführung bedeutet jedoch, dass die von Shell ernannten Mitglieder auch gegen den Willen der von RWE ernannten Mitglieder Entscheidungen der Geschäftsführung treffen konnten. Somit konnte allein auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung genannten Bestimmungen der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht nachgewiesen werden, dass die beiden Muttergesellschaften das Gemeinschaftsunternehmen in enger Zusammenarbeit geleitet haben und dass die Entscheidungsfindung in der Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens notwendigerweise den Willen jeder der zur Verantwortung gezogenen Muttergesellschaften widerspiegelte.

115    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine konkreten tatsächlichen Nachweise, wie etwa Protokolle der Sitzungen der Geschäftsführung, dafür vorgelegt hat, dass das Gemeinschaftsunternehmen von den beiden Muttergesellschaften in enger Zusammenarbeit geleitet wurde und die von der Geschäftsführung getroffenen Entscheidungen den Willen jeder der zur Verantwortung gezogenen Muttergesellschaften widerspiegelten.

116    Somit fehlten im vorliegenden Fall die Indizien, auf deren Grundlage das Gericht in den Urteilen Avebe/Kommission (oben in Rn. 76 angeführt) und General Technic-Otis u. a./Kommission (oben in Rn. 26 angeführt) die gemeinsame Leitung festgestellt hat.

117    Drittens hat die Kommission jedoch geltend gemacht, dass es für den Nachweis einer wirtschaftlichen Einheit ausreiche, dass sich der von den Muttergesellschaften ausgeübte bestimmende Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im weiten Sinne, insbesondere auf strategische Entscheidungen, erstrecke.

118    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass der Geschäftsführung eine bedeutende Rolle bei der Bestimmung der Geschäftspolitik von Shell & Dea Oil zukam. Nach Ziff. 13.2 der Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens war die Geschäftsführung alleinverantwortlich für die Leitung der Geschäfte des Gemeinschaftsunternehmens und verfügte über die nötigen Befugnisse, um die Ziele des Gemeinschaftsunternehmens umzusetzen, auch wenn die strategischen Befugnisse dem Gesellschafterausschuss vorbehalten blieben. Nach Ziff. 12.5 dieser Vereinbarung beschränkten sich diese vorbehaltenen Befugnisse im Wesentlichen auf die Aufstellung des Haushalts und des Geschäftsplans, Entscheidungen bezüglich Investitionen und Verträge mit Dritten, deren Wert eine bestimmte Schwelle überschritt, die Benennung von Mitgliedern der Geschäftsführung und die Umstrukturierung.

119    Ferner ergibt sich aus der oben in den Rn. 112 und 113 angeführten Rechtsprechung, dass der Einfluss der Muttergesellschaften auf die operative Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens, der über von den Muttergesellschaften benannte Mitglieder der Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens ausgeübt wird, für die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Muttergesellschaften und dem genannten Gemeinschaftsunternehmen in hohem Maße relevant ist.

120    Des Weiteren kann die Frage der operativen Geschäftsführung zwar unerheblich sein, wenn es sich um eine zu 100 % von einer einzigen Muttergesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft handelt, da der Nachweis der operativen Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft für sich genommen nicht die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen vermag (vgl. die oben in Rn. 49 angeführte Rechtsprechung).

121    Jedoch werden bei einem einzigen Anteilseigner alle Entscheidungen – einschließlich derjenigen, die die operative Geschäftsführung der Tochtergesellschaft betreffen – von Geschäftsführern getroffen, die unmittelbar oder (mittels der Organe, deren Mitglieder von der Muttergesellschaft benannt wurden) mittelbar von der Muttergesellschaft nominiert und ernannt werden. Da es keine weiteren Anteilseigner gibt, sind zudem die einzigen Geschäftsinteressen, die in der Tochtergesellschaft bestehen, grundsätzlich die des einzigen Anteilseigners. Daher kann die Kommission die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auch dort vermuten, wo die operative Geschäftsführung von Geschäftsführern der Tochtergesellschaft eigenständig wahrgenommen wird.

122    Bei Gemeinschaftsunternehmen gibt es eine Mehrheit von Anteilseignern, und die Entscheidungen seiner Organe werden von Mitgliedern getroffen, die die Geschäftsinteressen der verschiedenen Muttergesellschaften vertreten, die übereinstimmen, aber auch unterschiedlich sein können. Somit bleibt die Frage relevant, ob die Muttergesellschaft, insbesondere durch von ihr bestellte Geschäftsführer, einen tatsächlichen Einfluss auf die operative Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens ausgeübt hat.

123    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen bereits in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Gesichtspunkte vorgetragen hatten, die für die Beurteilung des Vorliegens einer gemeinsamen Leitung relevant sind. Sie hatten dort geltend gemacht, dass die Vertriebs‑ und Preispolitik des Gemeinschaftsunternehmens, d. h. im Wesentlichen die operative Geschäftsführung, auf den Entscheidungen von Shell beruht habe und von Shell kontrolliert worden sei; die Leitung des Gemeinschaftsunternehmens sei in die Strukturen von Shell integriert worden. Dagegen wurden die einzigen Argumente, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, um diese Gesichtspunkte zu widerlegen, aus den Vetorechten hergeleitet, die RWE im Gesellschafterausschuss und in der Gesellschafterversammlung hatte. Wie sich jedoch insbesondere aus der obigen Rn. 118 ergibt, fiel die operative Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens nicht in die Kompetenz dieser Organe. Vielmehr waren die Entscheidungen, die für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Leitung vorliegt, relevant sind, im Wesentlichen von der Geschäftsführung zu treffen.

124    Somit hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die gemeinsame Leitung des Gemeinschaftsunternehmens nicht nachgewiesen.

125    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung außer der gemeinsamen Leitung keinen sich aus den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen ergebenden Anhaltspunkt angeführt hat, um nachzuweisen, dass RWE tatsächlich bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens ausgeübt hat.

126    Dass RWE und Shell zusammen 100 % des Kapitals von Shell & Dea Oil hielten, bedeutet nicht, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache dem Sachverhalt ähnelte, der Gegenstand des oben in Rn. 76 angeführten Urteils Avebe/Kommission war, da das Gericht in jenem Urteil eine gemeinsame Leitung des Gemeinschaftsunternehmens festgestellt und seine Schlussfolgerungen, was die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses anging, auf weitere relevante Anhaltspunkte gestützt hatte, die im vorliegenden Fall fehlen.

127    In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission eine Liste über die Besetzung verschiedener Posten bei Dea Mineraloel, Shell & Dea Oil und den Klägerinnen durch dieselben Personen vorgelegt, aus der hervorgeht, dass drei Mitglieder des Vorstands von RWE Dea zwischen dem 2. Januar und dem 30. Juni 2002 gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats von Shell & Dea Oil waren. Bevor diese Personen Mitglieder des Aufsichtsrats von Shell & Dea Oil wurden, waren sie Mitglieder des Vorstands von Dea Mineraloel. Hingegen konnte es während des Bestehens des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu Überschneidungen zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung oder des Gesellschafterausschusses einerseits und den Mitgliedern der Organe der Klägerinnen andererseits kommen.

128    Selbst unter der Annahme, dass sich die von der Kommission im vorliegenden Fall aufgezeigte gleichzeitige Besetzung mehrerer Posten auf die Beurteilung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auswirken kann, kann dieser Umstand die in der angefochtenen Entscheidung insoweit gezogene Schlussfolgerung nicht stützen. Die Begründung ist dem Betroffenen nämlich grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Rn. 22, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, Rn. 149).

129    Nach alledem ist festzustellen, dass die Anhaltspunkte, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zusammengetragen hat, nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass die Klägerinnen und Shell die Vorgehensweise von Shell und Dea Oil auf dem Markt gemeinsam festlegten, so dass die Kommission nicht den Schluss ziehen durfte, dass die Klägerinnen und Shell & Dea Oil eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Folglich hat die Kommission gegen Art. 81 EG verstoßen, als sie auf der alleinigen Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung zusammengetragenen Gesichtspunkte die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerinnen für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung festgestellt hat.

130    Daher ist dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Beteiligung der Klägerinnen an dem Kartell zwischen dem 2. Januar und dem 30. Juni 2002 festgestellt hat. Die Auswirkungen der festgestellten Rechtswidrigkeit auf den Betrag der Geldbuße werden unten in den Rn. 260 ff. geprüft.

2.     Zum zweiten Klagegrund: Nichtanwendung der Kronzeugenregelung von 2002 auf die Klägerinnen

131    Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission die Kronzeugenregelung von 2002 fehlerhaft angewandt und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, soweit sie die gegen sie festgesetzte Geldbuße nicht unter Berücksichtigung des von Shell Deutschland Schmierstoff u. a. im Namen von Shell Deutschland Oil gestellten Kronzeugenantrags erlassen oder ermäßigt habe. Die gegen sie festgesetzte Geldbuße sei daher „auf Null herabzusetzen, jedenfalls aber deutlich zu ermäßigen“, was dem Sinn und Zweck der Kronzeugenregelung ebenso wie der Absicht von Shell entspreche, die in deren Kronzeugenantrag dargelegt sei.

 Zum ersten Teil: Nichterstreckung des von Shell gestellten Kronzeugenantrags auf die Klägerinnen

 Zur angefochtenen Entscheidung

132    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt:

„…

„(732) … Shell [war] das erste Unternehmen …, das Beweismittel bezüglich der in dieser Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung vorgelegt hat. Die übermittelten Beweismittel haben die Kommission in die Lage versetzt, eine Entscheidung zu erlassen und eine Nachprüfung bezüglich der mutmaßlichen Zuwiderhandlung in diesem Sektor durchzuführen.

(736) Daher kommt für Shell ein Geldbußenerlass gemäß Ziffer 8 der Kronzeugenregelung aus dem Jahre 2002 in Betracht, und die Geldbuße für Shell wird um 100 % ermäßigt. Diese Ermäßigung erstreckt sich auch auf die gesamtschuldnerische Haftung wegen des Verhaltens der Shell Deutschland Oil GmbH/Shell & Dea Oil GmbH. Für den sich aus diesem Verhalten ergebenden Teil der Geldbuße haftet folglich RWE alleine.“

133    Zur fehlenden Geltung des Kronzeugenantrags von Shell Deutschland Schmierstoff für die Klägerinnen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„…

(524)      Shell argumentiert, in dem Zeitraum, in dem Dea Mineralöl Teil der RWE-Gruppe war (d. h. vom Beginn der Zuwiderhandlung am 3. September 1992·bis zum 30. Juni 2002), müsse der Shell gewährte bedingte Erlass auch RWE zugute kommen.

(525)      Shell erklärt ferner, das Unternehmen könne und solle für den Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Januar 2002 nicht gesamtschuldnerisch mit RWE haften, wenn die Kommission beabsichtige, eine Geldbuße gegen RWE festzusetzen. In dieser Sache sollten Shell und RWE getrennt verantwortlich gemacht werden.

(527)  … [D]ie Kommission [kann] eine allgemeine Erklärung nicht als Begründung dafür anerkennen, dass der Shell zu gewährende bedingte Erlass von Geldbußen auf RWE ausgeweitet werden müsse. Artikel 81 [EG] betrifft wettbewerbswidriges Verhalten auf dem Markt während eine[s] gewissen Zeitraum[s], während sich die Kronzeugenregelung auf Anträge auf Zusammenarbeit während eines Verwaltungsverfahrens bezieht. Für Letztere muss die Kommission daher bewerten, welchem Unternehmen der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung zuzurechnen war. Als Shell den Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, gehörten Shell und RWE nicht zum selben Konzern. Shell ist daher das einzige Unternehmen, das die Anforderungen der Kronzeugenregelung von 2002 erfüllt und für das daher ein Erlass der Geldbuße in Betracht kommt.“

 Zur ersten Rüge: keine Erstreckung des Shell gewährten Erlasses der Geldbuße auf die Zuwiderhandlung von Dea Mineraloel

134    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission die Wirkung des von Shell gestellten Kronzeugenantrags nicht auf die Zuwiderhandlung erstreckt habe, die Dea Mineraloel zwischen 1992 und dem 2. Januar 2002 begangen habe, als die Klägerinnen zu 100 % an ihr beteiligt gewesen seien. Dea Mineraloel sei die Gesellschaft, deren Nachfolgerin Shell Deutschland Oil nach ihrer Übernahme durch Shell sei. Zudem sei die Gesellschaft, die den Kronzeugenantrag gestellt habe, Shell Deutschland Schmierstoff, die Tochtergesellschaft von Shell Deutschland Oil.

135    Bei der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 sei auf das Unternehmen, dem die Geldbuße erlassen werde, in der Form abzustellen, in der es zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung bestanden habe. Daher habe die Kommission gegen diese Regelung verstoßen, als sie es abgelehnt habe, den von Shell Deutschland Schmierstoff gestellten Kronzeugenantrag auf die Klägerinnen zu erstrecken. Dies ergebe sich u. a. aus Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach bei der Festsetzung der Höhe der gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG verhängten Geldbußen die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen seien. Da sich die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung auf das Unternehmen bezögen, wie es während der Beteiligung an der Zuwiderhandlung bestanden habe, sei bei der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 derselbe Unternehmensbegriff anzuwenden.

136    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung die Befugnis, gegen die Muttergesellschaft eine Sanktion wegen des Verhaltens einer Tochtergesellschaft zu verhängen, nicht auf die Rechtmäßigkeit einer allein an die an der Zuwiderhandlung beteiligte Tochtergesellschaft gerichteten Entscheidung auswirkt. Somit hat die Kommission die Wahl, die Sanktion entweder der an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft aufzuerlegen, die sie im fraglichen Zeitraum kontrollierte. Diese Wahl hat sie auch im Fall einer wirtschaftlichen Nachfolge in der Kontrolle über die Tochtergesellschaft, so dass sie das Verhalten der Tochtergesellschaft für die Zeit vor dem Übergang der alten Muttergesellschaft und für die Zeit danach der neuen Muttergesellschaft zurechnen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Rn. 331 und 332 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kommission berechtigt ist, die Verantwortlichkeit der alten und der neuen Muttergesellschaft der an der Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligten Tochtergesellschaft getrennt zu prüfen und festzustellen.

138    Daher hat im vorliegenden Fall die Kommission keinen Ermessensfehler begangen, als sie die Verantwortlichkeit von RWE für die von Dea Mineraloel (zwischen 1992 und dem 2. Januar 2002) begangene Zuwiderhandlung und die Verantwortlichkeit von Shell für die von den Nachfolgerinnen von DEA Mineraloel, d. h. von Shell Deutschland Oil und deren Tochtergesellschaft Shell Deutschland Schmierstoff, (ab dem 30. Juni 2002) begangene Zuwiderhandlung getrennt ermittelt hat.

139    Zweitens ist das Ziel des Kronzeugenprogramms der Kommission zu prüfen.

140    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 399, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Rn. 225).

141    Außerdem heißt es in den Ziff. 3 und 4 der Kronzeugenregelung von 2002:

„Der Kommission ist bekannt, dass manche Unternehmen, die sich an rechtswidrigen Absprachen beteiligen, ihre Beteiligung einstellen und sie von dem Bestehen des Kartells in Kenntnis setzen wollen, wegen der Gefahr hoher Geldbußen aber davor zurückschrecken. … Die Kommission ist der Auffassung, dass die [Union] ein Interesse daran hat, Unternehmen, die mit ihr zusammenarbeiten, Rechtsvorteile zu gewähren. Das Interesse der Verbraucher und Bürger an der Aufdeckung und Ahndung von Kartellen ist größer als das Interesse an der Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu untersagen.“

142    Aus der Kronzeugenregelung von 2002 ergibt sich demnach, dass das Verschulden und die Verantwortlichkeit der Unternehmen bei der Zuwiderhandlung durch die Anwendung dieser Regelung nicht in Frage gestellt werden und dass lediglich die finanziellen Folgen dieser Verantwortlichkeit ausgeschlossen oder reduziert werden, um einen Anreiz für die Unternehmen zu schaffen, Kartelle aufzudecken.

143    Daraus folgt, dass das einzige Ziel des Kronzeugenprogramms darin besteht, die Aufdeckung derartiger Praktiken im Interesse der europäischen Verbraucher und der Bürger zu erleichtern, indem ein Anreiz für an Kartellen beteiligte Unternehmen geschaffen wird, diese Kartelle offenzulegen. Somit dürfen die Vorteile, die an derartigen Praktiken beteiligte Unternehmen erlangen können, nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die volle Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms zu gewährleisten.

144    Drittens erlässt nach Ziff. 8 der Kronzeugenregelung von 2002 die Kommission einem Unternehmen die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es ihr ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches Kartell zu ermitteln, oder als erstes Beweismittel vorlegt, die es ihr ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG in Form eines mutmaßlichen Kartells festzustellen.

145    Somit stellt die Kronzeugenregelung von 2002 anders als Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der sich auf die Dauer der Zuwiderhandlung und damit auf die verschiedenen Zusammensetzungen des Unternehmens, das die unmittelbar verantwortliche Gesellschaft oder die betroffene Tätigkeit umfasst, während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung bezieht, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags ab, so dass der Begriff „Unternehmen“ grundsätzlich die wirtschaftliche Einheit bezeichnet, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags besteht.

146    Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit dem Ziel der Kronzeugenregelung von 2002, das darin besteht, die Aufdeckung von Kartellen dadurch zu erleichtern, dass Anreize für die Beteiligten geschaffen werden, diese Kartelle offenzulegen. Da die Möglichkeit besteht, die Verantwortlichkeit einer unmittelbar am Kartell beteiligten Gesellschaft anderen Gesellschaften zuzurechnen, mit denen sie eine wirtschaftliche Einheit bildet, muss es, um den Anreiz zur Preisgabe von Informationen zu erhalten, die auch die Verantwortlichkeit dieser Gesellschaft implizieren, möglich sein, allen Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags dem Unternehmen angehören, die Sanktionen zu erlassen, die ohne diesen Antrag verhängt würden.

147    Dagegen wirkt sich die Erstreckung des Vorteils aus dem Kronzeugenantrag auf die Unternehmen, denen die unmittelbar am Kartell beteiligte Gesellschaft angehörte oder die betroffene Tätigkeit zuzuordnen war, normalerweise nicht auf die Rechtslage der Gesellschaften aus, die mit der den Antrag stellenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Unternehmen bilden. Somit kann eine solche Erstreckung grundsätzlich nicht dem einzigen mit der Kronzeugenregelung von 2002 verfolgten Ziel dienen, nämlich für Unternehmen Anreize zu schaffen, im Interesse der Verbraucher in der Union Kartelle preiszugeben.

148    Daraus folgt, dass die Kommission nicht gegen die Kronzeugenregelung von 2002 verstoßen hat, als sie im 527. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass der Umfang des Unternehmens, dem die Geldbuße zu erlassen sei, anhand der Sachlage bestimmt werden müsse, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags bestehe.

149    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Teils des Klagegrundes lediglich geltend machen, dass ihnen der Erlass der Geldbuße zugutekommen müsse, der Shell wegen der Informationen gewährt worden sei, die Shell Deutschland Schmierstoff, eine Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags der Shell-Gruppe angehört habe, der Kommission übermittelt habe.

150    Was den Zeitraum vor dem 2. Januar 2002 betrifft, hätte die Erstreckung des Geldbußenerlasses auf die Klägerinnen die Wirksamkeit der Umsetzung des Kronzeugenprogramms der Kommission nicht erhöhen und damit den europäischen Verbrauchern zugutekommen können. Die Verantwortlichkeit der Klägerinnen wurde nämlich getrennt von der Verantwortlichkeit von Shell festgestellt. Daher konnte die gegen sie verhängte Geldbuße Shell keinen finanziellen Nachteil bringen und Shell somit nicht davon abbringen, alle Informationen vorzulegen, die sie der Kommission mitteilen wollte, um einen Erlass der Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 zu erreichen.

151    Außerdem ist es, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nicht unbillig, die neue Muttergesellschaft einer Tochtergesellschaft, die im Wege interner Untersuchungen eine Zuwiderhandlung entdeckt und daraufhin beschließt, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, durch die Gewährung eines Geldbußenerlasses zu belohnen und dem früheren Eigentümer des Unternehmens, der diese Bemühungen nicht entfaltet hat und nicht zur Aufklärung der Zuwiderhandlung beigetragen hat, diese Maßnahme nicht zugutekommen zu lassen.

152    Somit hat die Kommission im vorliegenden Fall die Kronzeugenregelung von 2002 ihrem Zweck entsprechend angewandt.

153    Fünftens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, Slg. 2010, I‑8301, Rn. 54 und 55).

154    Im vorliegenden Fall besteht ein klarer Unterschied zwischen der Situation der Klägerinnen und der Situation der zur Shell-Gruppe gehörenden Gesellschaften, denen die Geldbuße nach dem Kronzeugenantrag von Shell Deutschland Schmierstoff erlassen wurde, weil nämlich Letztere anders als die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags mit Shell Deutschland Schmierstoff ein Unternehmen im Sinne des Art. 81 EG bildeten. Dieser Unterschied ist im Hinblick auf die Erstreckung des Erlasses der Geldbuße von Bedeutung, wie sich aus den oben in den Rn. 145 bis 148 wiedergegebenen Erwägungen ergibt.

155    Somit hat die Kommission unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt, so dass sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat.

156    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Feststellung der Kommission zu bestätigen ist, wonach den Klägerinnen der Shell gewährte Erlass der Geldbuße nicht zugutekommen konnte, soweit es um die von Dea Mineraloel begangene Zuwiderhandlung geht.

 Zur zweiten Rüge: keine Erstreckung des Shell gewährten Erlasses der Geldbuße auf die Zuwiderhandlung von Shell & Dea Oil

157    Mit ihrer zweiten Rüge beanstanden die Klägerinnen, dass der der Shell-Gruppe gewährte Geldbußenerlass nicht auf die Geldbuße erstreckt worden sei, die gegen sie wegen der von Shell & Dea Oil, dem Gemeinschaftsunternehmen von Shell und RWE, während des Zeitraums zwischen dem 2. Januar und dem 30. Juni 2002 begangenen Zuwiderhandlung verhängt worden sei.

158    Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht nach Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit die Kommission gegen die Klägerinnen Sanktionen wegen der von Shell & Dea Oil begangenen Zuwiderhandlung verhängt hat. Daher braucht die vorliegende Rüge nicht mehr geprüft zu werden.

159    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Rüge der Nichterstreckung des Shell für die von Dea Mineraloel begangene Zuwiderhandlung gewährten Geldbußenerlasses zurückzuweisen und braucht über die Nichterstreckung des Shell für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung gewährten Geldbußenerlasses nicht entschieden zu werden.

 Zum zweiten Teil: Anspruch der Klägerinnen auf vollständigen Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung von 2002

160    Die Klägerinnen machen geltend, dass ihnen die Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 hätte erlassen oder sie erheblich hätte herabgesetzt werden müssen. Die von Shell gelieferten Informationen hätten nämlich von früheren Angestellten der Gesellschaften Dea Mineraloel und Shell & Dea Oil – die zu Shell Deutschland Oil, der Muttergesellschaft von Shell Deutschland Schmierstoff, geworden seien – gestammt.

161    Jedenfalls hätten auch die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren wichtige Beweismittel beigebracht, und der einzige Grund dafür, dass sie diese nicht früher hätten vorlegen können, sei gewesen, dass die Kommission ihnen sehr spät mitgeteilt habe, dass die Untersuchung auch gegen sie geführt worden sei.

162    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob Auskünfte oder Schriftstücke, die die Unternehmen freiwillig geliefert haben, ihre Aufgabe erleichtert haben und ob einem Unternehmen ein Nachlass im Sinne der Kronzeugenregelung von 2002 zu gewähren ist, über ein Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 394, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Rn. 248). Dessen ungeachtet kann sich das Gericht nicht auf diesen Ermessensspielraum stützen, um insoweit auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung zu verzichten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085, Rn. 62).

163    Ferner beruht nach der oben in Rn. 140 angeführten Rechtsprechung die Herabsetzung von Geldbußen bei einer Zusammenarbeit von an Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligten Unternehmen auf der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit die Aufgabe der Kommission erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen.

164    Außerdem besteht, wie oben in Rn. 143 ausgeführt, das einzige Ziel des Kronzeugenprogramms darin, die Aufdeckung von Kartellen im Interesse der europäischen Verbraucher und Bürger dadurch zu erleichtern, dass für die Beteiligten ein Anreiz geschaffen wird, sie preiszugeben. Daher dürfen die Vorteile, die an derartigen Praktiken beteiligte Unternehmen erlangen können, nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die volle Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms zu gewährleisten.

165    Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Kronzeugenregelung von 2002 – anders als Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, der sich auf die Dauer der Zuwiderhandlung und damit auf die unterschiedlichen Zusammensetzungen des Unternehmens, das die unmittelbar verantwortliche Gesellschaft oder die betroffene Tätigkeit umfasst, während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung bezieht – auf den Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags abstellt, so dass der Begriff „Unternehmen“ grundsätzlich die wirtschaftliche Einheit bezeichnet, wie sie zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags besteht.

166    Demnach ist der Umstand, dass die Informationen, durch die Shell in den Genuss des Kronzeugenprogramms gelangen konnte, von Angestellten geliefert wurden, die vor der Übernahme von Dea Mineraloel durch Shell beim RWE-Konzern beschäftigt gewesen waren, für die Beurteilung, ob die Klägerinnen einen Anspruch auf Erlass oder Herabsetzung der Geldbuße haben, ohne Bedeutung.

167    Die Klägerinnen führen nämlich keine rechtliche Regel an, nach der die Kommission sie deshalb von der Zahlung der Geldbuße befreien müsste, weil die Angestellten, die zu der Aufdeckung des Kartells oder der vom Kartell erfassten Tätigkeit der Gesellschaft, die den Kronzeugenantrag gestellt hat, beigetragen haben, in der Vergangenheit einer von ihnen gehaltenen Gesellschaft angehörten.

168    Dagegen ergibt sich aus der Kronzeugenregelung von 2002, die auf den Zeitpunkt der Einreichung des Kronzeugenantrags abstellt, dass die Aussagen der Angestellten der Gesellschaft, die den Kronzeugenantrag gestellt hat, nur dem Unternehmen zugutekommen können, dem diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags angehörte. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass der Erlass oder die Herabsetzung der Geldbuße, die gemäß dem Kronzeugenprogramm gewährt werden, nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um das Ziel dieses Programms zu erreichen, das darin besteht, einen Anreiz für an Kartellen beteiligte Unternehmen zu schaffen, diese offenzulegen.

169    Daher ist die erste Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen.

170    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission ihre Geldbuße wegen der Beweismittel, die sie selbst während des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hätten, erheblich hätte herabsetzen müssen.

171    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Klägerinnen lediglich die Zurückweisung eines Arguments von MOL im 222. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnen, zu dem sie zusätzliche Beweismittel vorgelegt hätten. Wie die Kommission ausgeführt hat, wurde die Beteiligung von MOL an dem Kartell jedoch auf der Grundlage erschöpfender Beweise festgestellt. Außerdem haben die Klägerinnen diese Informationen in Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Kommission zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem bereits mindestens drei andere Unternehmen freiwillig Beweise und Informationen zur Funktionsweise des Kartells vorgelegt hatten. Somit hat die Kommission keinen Fehler begangen oder rechtswidrig gehandelt, als sie es abgelehnt hat, den Klägerinnen gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 die Geldbuße zu erlassen oder diese herabzusetzen.

172    Jedenfalls ist das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Auffassung, dass in Anbetracht aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles die von den Klägerinnen vorgetragenen Gesichtspunkte nicht ausreichen, um eine derartige Herabsetzung zu rechtfertigen.

173    Dementsprechend ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen

174    Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass ihre Möglichkeiten, einen Kronzeugenantrag zu stellen, von Anfang an eingeschränkt gewesen seien, da die von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffene Tätigkeit auf Shell übertragen worden sei. Dass die Kommission sie nicht vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte darüber informiert habe, dass die Untersuchung auch gegen sie geführt worden sei, habe ihnen die Möglichkeit genommen, rechtzeitig einen Kronzeugenantrag zu stellen. Damit habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt.

175    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte, dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, herangezogenen Schriftstücken sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Rn. 10, und vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, C‑310/93 P, Slg. 1995, I‑865, Rn. 21).

176    Dieser Grundsatz kommt in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck, der vorsieht, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, so klar angeführt sein müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Rn. 67), dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor diese eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit hatten, sich zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T‑213/00, Slg. 2003, II‑913, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Im vorliegenden Fall behaupten die Klägerinnen nicht, dass die an sie gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht alle Tatsachen enthalten habe, auf die die angefochtene Entscheidung ihnen gegenüber gestützt sei. Sie machen lediglich geltend, sie seien dadurch, dass die Kommission sie nicht auf die Einleitung des Verwaltungsverfahrens hingewiesen habe, in eine ungünstigere Lage versetzt worden als die Unternehmen, bei denen die Kommission Nachprüfungen durchgeführt habe.

178    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Kommission, sofern der Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzt wird, seinen Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission behaupteten Tatsachen und Umstände im Lauf des kontradiktorischen Verwaltungsverfahrens in geeigneter Weise zu Gehör zu bringen, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine Ermittlungsmaßnahme an diesen Adressaten zu richten (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, Rn. 122).

179    Daher können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte berufen.

180    Diese Feststellung kann nicht durch den Hinweis der Klägerinnen auf die Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) in Frage gestellt werden. Entscheidungen in anderen Verfahren können, wenn die in diesen Verfahren fraglichen tatsächlichen Gegebenheiten nicht die gleichen sind, nur Hinweischarakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Rn. 201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg. 2007, I‑4405, Rn. 60).

181    Ebenso wenig können sich die Klägerinnen mit Erfolg darauf berufen, dass die Übertragung der vom Kartell erfassten Tätigkeit auf Shell ihnen die Zusammenarbeit mit der Kommission erschwert habe.

182    Wie die Kommission hiergegen zu Recht eingewandt hat, waren die Klägerinnen nämlich durch nichts daran gehindert, während des Zeitraums, in dem Dea Mineraloel eine wirtschaftliche Einheit mit ihnen bildete, einen Kronzeugenantrag zu stellen.

183    Zudem ist es nicht Ziel des Kronzeugenprogramms, an Kartellen beteiligte Unternehmen, die von der Einleitung des Verfahrens der Kommission Kenntnis erlangt haben, die Möglichkeit einzuräumen, den finanziellen Folgen ihrer Verantwortung zu entgehen, sondern die Aufdeckung derartiger Praktiken im Interesse der europäischen Verbraucher und Bürger durch die Schaffung von Anreizen für die Beteiligten, diese Praktiken offenzulegen, zu erleichtern. Daher dürfen die Vorteile, die an derartigen Praktiken beteiligte Unternehmen erlangen können, nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um die volle Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms zu gewährleisten.

184    Kein Interesse der europäischen Verbraucher verlangt jedoch, dass die Kommission einer größeren Zahl von Unternehmen als der, die zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms erforderlich ist, den Vorteil eines Erlasses oder einer Herabsetzung der Geldbuße zuteilwerden lässt, indem sie diesen Vorteil auch anderen Unternehmen als denen gewährt, die als Erste Beweise beigebracht haben, welche der Kommission die Anordnung von Nachprüfungen oder die Feststellung einer Zuwiderhandlung ermöglichen.

185    Somit ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Klagegrund: Ermittlung des für die Bemessung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße zugrunde gelegten Umsatzes

186    Nach Ansicht der Klägerinnen hat die Kommission bei der Bestimmung des als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße zugrunde zu legenden Umsatzes gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, da sie die wesentlichen Grundsätze der Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht beachtet habe, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Im Wesentlichen rügen sie, dass die Kommission den in den Jahren 1999 bis 2001 auf den vom Kartell erfassten Märkten durchschnittlich erzielten Umsatz zugrunde gelegt habe, den sie anhand der Angaben von Shell und nicht anhand der von ihnen vorgelegten Angaben berechnet habe. Auch habe die Kommission ihre Begründungspflicht in dieser Hinsicht verletzt.

 Zum ersten Teil: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Berechnung des Umsatzes der Klägerinnen

187    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission bei der Berechnung des Umsatzes die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt habe. Zum einen ergebe sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, warum die Kommission als Referenzzeitraum die drei letzten Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewählt habe. Zum anderen begründe sie nicht ausreichend, warum sie die Angaben von Shell zum Umsatz der Klägerinnen zugrunde gelegt habe.

188    Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, Rn. 146).

189    Somit hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg. 2003, I‑11177, Rn. 145, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 462).

190    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile Michel/Parlament, oben in Rn. 128 angeführt, Rn. 22, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 463, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, Rn. 149).

191    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Rn. 63, und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Rn. 166 und 178).

192    Ist wie im vorliegenden Fall eine Entscheidung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union an mehrere Adressaten gerichtet und betrifft sie die Zurechnung der Zuwiderhandlung, muss sie in Bezug auf jeden Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung nach dieser Entscheidung zur Last gelegt wird. Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf die Muttergesellschaft, die für eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die es rechtfertigen, die Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzurechnen (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur ersten Rüge: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Wahl des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung

193    Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass nach den Leitlinien von 2006 der maßgebliche Zeitraum für die Bestimmung des relevanten Umsatzes das letzte Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung sei. Nach den Erwägungsgründen 629 und 631 der angefochtenen Entscheidung sei dies für den RWE-Konzern das Jahr 2001 gewesen. Der angefochtenen Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, warum sich die Kommission als Methode allgemein dafür entschieden habe, den durchschnittlichen in drei Jahren erzielten Umsatz und nicht den in einem einzigen Jahr erzielten Umsatz zugrunde zu legen.

194    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Einklang mit Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 im 629. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass sie zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße in der Regel den Umsatz des Unternehmens auf dem betreffenden Markt im letzten vollständigen Geschäftsjahr seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung zugrunde lege.

195    In den Erwägungsgründen 632 und 633 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Argumente von ExxonMobil und von MOL angeführt, mit denen geltend gemacht worden war, dass die Erweiterungen der Union, insbesondere die von 2004, starke Auswirkungen auf den Umsatz mehrerer Beteiligter gehabt hätten. Selbst die Klägerinnen haben hierzu in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht nur der Umsatz, den Dea Mineraloel in den 15 Mitgliedstaaten erzielt habe, aus denen die Union bis zum 1. Mai 2004 bestanden habe, berücksichtigt werden dürfe. Die Kommission hat zu diesen Argumenten im 634. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wie folgt Stellung genommen:

„Die Kommission erkennt an, dass das Jahr 2004 wegen der Erweiterung der Europäischen Union im Mai ein Ausnahmejahr war. Sie hält es daher für angemessen, die Umsätze des Jahres 2004 nicht als einzige Grundlage für die Berechnung der Geldbuße anzunehmen, sondern sich stattdessen auf die Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre, in denen die Einheit an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zu stützen.“

196    Mithin geht der Grund dafür, dass die Kommission auf den während der letzten drei Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielten durchschnittlichen Umsatz und nicht auf den im letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung erzielten Umsatz abgestellt hat, klar aus der angefochtenen Entscheidung hervor.

197    Zweitens machen die Klägerinnen jedoch geltend, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie sich dafür entschieden habe, den von den Klägerinnen im Zeitraum 1999 bis 2001 erzielten Umsatz und nicht den allein im Jahr 2001 erzielten Umsatz zugrunde zu legen. Zudem habe die Kommission das Argument der Klägerinnen zurückgewiesen, wonach das Geschäftsjahr 2001/2002 ein Ausnahmejahr gewesen sei und vielmehr auf den durchschnittlichen Umsatz abzustellen sei, den Dea Mineraloel während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. in den Jahren 1992/1993 bis 2000/2001, erzielt habe (639. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission habe jedoch in keiner Weise erklärt, warum sie sich, statt diesen Referenzzeitraum zu wählen, auf den durchschnittlichen Umsatz der Jahre 1999 bis 2001 gestützt habe.

198    Hierzu ist auf die oben in Rn. 191 angeführte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen ist, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

199    Außerdem ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Kommission verpflichtet ist, den zu berücksichtigenden Zeitraum so abzugrenzen, dass die ermittelten Umsatzzahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T‑319/94, Slg. 1998, II‑1331, Rn. 42). Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung für jedes der beschuldigten Unternehmen nach der Methode, die sie im 634. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgelegt hat, durchgehend den in den letzten drei Jahren der Beteiligung am Kartell erzielten Umsatz verwendet hat.

200    Folglich lassen sich der angefochtenen Entscheidung, wie sie in ihrer Gesamtheit und anhand ihres Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet auszulegen ist, die Gründe entnehmen, aus denen die Kommission hinsichtlich der Klägerinnen als Referenzzeitraum auf den Zeitraum 1999 bis 2001 statt nur auf das Jahr 2001 abgestellt hat. Somit ist die Rüge der unzureichenden Begründung in dieser Hinsicht zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bestimmung des Umsatzes

201    Die Klägerinnen tragen vor, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung ihnen nicht erlaube, zu überprüfen, ob die Kommission ihren Umsatz für den Zeitraum 1999 bis 2001 zutreffend bestimmt habe.

202    Sie hätten anhand der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachprüfen können, ob die Kommission die Durchschnittsumsätze für den Zeitraum 1999 bis 2001 richtig ermittelt habe. Offenbar habe sich die Kommission auf die Angaben von Shell gestützt, weil sie der Ansicht gewesen sei, RWE habe keine nach Paraffinwachs und Gatsch aufgeschlüsselten Umsätze für das Jahr 2001 angeben können. Nach dem 628. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hätten die von der Shell-Gruppe gelieferten Zahlen mit den von den Klägerinnen angegebenen Gesamtumsätzen übereingestimmt. Dies hätten die Klägerinnen jedoch nicht nachvollziehen können, da ihnen die von Shell eingereichten Umsatzzahlen während des Verwaltungsverfahrens nicht zugänglich gemacht worden seien. Aus ihren Zahlen ergebe sich jedenfalls, dass das Paraffinwachsgeschäft der früheren Dea Mineraloel in den Geschäftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001 durchschnittlich Umsatzerlöse in Höhe von ca. 18,2 Mio. Euro erwirtschaftet habe. Das seien 280 000 Euro weniger als von der Kommission veranschlagt.

203    Im 59. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es:

„… Der durchschnittliche jährliche Wert der Verkäufe von Paraffinwachs [der RWE-Gruppe] im EWR betrug in den Jahren 1999-2001 laut Shell 13 785 353 EUR. Der durchschnittliche jährliche Umsatz im Paraffingatsch belief sich in den Jahren 1999-2001 laut Shell im EWR auf 4 670 083 EUR.“

204    Im 628. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es:

„Die Kommission ist bei ihren Berechnungen von den Zahlen ausgegangen, die ihr von den Unternehmen vorgelegt wurden. Da RWE keine nach Produkten aufgeschlüsselten Umsätze für das Jahr 2001 anzugeben in der Lage war, hat die Kommission Angaben von Shell verwendet, die mit den von RWE angegebenen Gesamtumsätzen übereinstimmen. …“

205    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts ihrer Begründungspflicht genügt, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Rn. 38 bis 47, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Rn. 1532). Zahlenangaben zur Berechnungsweise von Geldbußen sind, so nützlich sie auch sein mögen, für die Beachtung der Begründungspflicht nicht unabdingbar (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, Slg. 2003, I‑10761, Rn. 75, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T‑68/04, Slg. 2008, II‑2511, Rn. 31).

206    Außerdem ist darauf hinzuweisen dass die Klägerinnen in ihrer Antwort vom 31. Januar 2008 auf das Auskunftsersuchen der Kommission behauptet haben, keine Zahlen für das Geschäftsjahr 2001/2002 vorlegen zu können. In Ermangelung dieser Zahlen konnte jedoch der Umsatz für das Kalenderjahr 2001, den die Kommission in der angefochtenen Entscheidung durchgehend zugrunde gelegt hat, nicht ermittelt werden. Ebenso haben die Klägerinnen in dieser Antwort behauptet, keine nach Paraffinwachs und Gatsch aufgeschlüsselten Zahlen für die früheren Geschäftsjahre vorlegen zu können. Solche aufgeschlüsselten Zahlen waren jedoch für die Berechnung der Geldbuße angesichts der Tatsache notwendig, dass der für die Schwere der Zuwiderhandlung ermittelte Koeffizient für diese beiden Produktgruppen unterschiedlich war, nämlich 18 % für Paraffinwachs und 15 % für Gatsch.

207    Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihrer Antwort vom 5. März 2008 auf das Auskunftsersuchen der Kommission angaben, dass sie Shell kontaktiert hätten, um sich über die verfügbaren Umsatzzahlen zu informieren, und dass sie darüber auf dem Laufenden gewesen seien, dass Shell der Kommission die Umsatzzahlen für das Geschäftsjahr 2001/2002 bereits übermittelt habe. Sie verwiesen auf die von Shell für dieses Geschäftsjahr vorgelegten Zahlen und räumten ein, dass solche zuverlässigen und verfügbaren Zahlen für die RWE-Gruppe fehlten.

208    Es ist somit zu konstatieren, dass die Klägerinnen in dem Schriftwechsel nach der Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte der Verwendung der von Shell gelieferten Umsatzzahlen durch die Kommission nicht widersprochen, sondern die Kommission vielmehr darin bestärkt haben, sie für das Geschäftsjahr 2001/2002 zu benutzen.

209    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sich der angefochtenen Entscheidung, wie sie in ihrer Gesamtheit und in ihrem Kontext, insbesondere im Licht des Schriftwechsels zwischen den Klägerinnen und der Kommission, sowie anhand sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet auszulegen ist, die Gründe entnehmen lassen, aus denen die Kommission die von Shell gelieferten Zahlen verwendet hat.

210    Zu dem Argument der Klägerinnen, dass die angefochtene Entscheidung nicht die Methode erkennen lasse, die Shell bei der Aufschlüsselung der Umsätze zwischen Paraffinwachs und Gatsch angewandt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ihre Begründungspflicht erfüllt hat, als sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angegeben hat, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen, und dass sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. die oben in Rn. 205 angeführte Rechtsprechung).

211    Im Übrigen durfte die Kommission aufgrund der Angaben der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren annehmen, dass die Klägerinnen die von Shell gelieferten Zahlen angesichts der zwischen den beiden Gruppen bestehenden Kontakte und der Tatsache, dass die Klägerinnen selbst auf diese Zahlen verwiesen hatten, nicht in Abrede stellen würden. Da indes keine allgemeine Verpflichtung besteht, sämtliche relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Einzelnen anzugeben, und der Umfang der Begründungspflicht u. a. vom Kontext des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts abhängt, brauchte die Kommission, insbesondere in Anbetracht der Angaben der Klägerinnen zur Kontaktaufnahme zu Shell in dieser Angelegenheit und ihrer Bezugnahme auf einen Teil der im Besitz von Shell befindlichen Daten, in die angefochtene Entscheidung keine detaillierte Analyse der von Shell vorgelegten Zahlen aufzunehmen.

212    Außerdem haben die Klägerinnen in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt, dass Shell ihnen am 25. Januar 2008 tatsächlich Umsatzzahlen zur Verfügung gestellt habe, die aus derselben Datenbank gestammt hätten wie die Angaben, die Shell der Kommission übermittelt habe. Der bloße Umstand, dass sich die von Shell übermittelten Angaben nicht auf Kalenderjahre bezogen, sondern auf die jeweils von Anfang Juli bis Ende Juni laufenden Geschäftsjahre, konnte die Klägerinnen nicht daran hindern, die Berechnungsmethode der Kommission zu erkennen, da in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen wird, dass der Umsatz anhand von Angaben je Kalenderjahr berechnet worden sei. Somit konnten die Klägerinnen aufgrund der angefochtenen Entscheidung und des Kontexts, in dem sie erlassen wurde, erkennen, dass die Kommission die auf Geschäftsjahre bezogenen Angaben an ihre Methode angepasst hatte, nach der Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

213    Daher ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

 Zur Wahl des Referenzzeitraums (Kalenderjahre 1999 bis 2001)

214    Die Klägerinnen machen geltend, der Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße stehe außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, da ihr Umsatz während des von der Kommission gewählten Referenzzeitraums (1999 bis 2001) erheblich höher gewesen sei als während des vorherigen (1992 bis 1998) und des folgenden Zeitraums (2002 bis 2004). Der Betrag der Geldbuße, der anhand des so festgestellten Umsatzes berechnet worden sei, spiegle nicht die Schwere der von ihnen begangenen Zuwiderhandlung wider, da der während des Referenzzeitraums erzielte Umsatz nicht für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung repräsentativ sei. Daher habe die Kommission gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

215    Um der Schwere der Zuwiderhandlung besser Rechnung zu tragen, hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerinnen den während der gesamten Dauer der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung auf den vom Kartell erfassten Märkten durchschnittlich erzielten Umsatz zugrunde legen müssen. Hätte sich die Kommission auf den in den Geschäftsjahren 1992/1993 bis 2000/2001 durchschnittlich erzielten Umsatz gestützt, wäre sie, ceteris paribus, zu einer Geldbuße von etwa 30,95 Mio. Euro anstelle der gegen die Klägerinnen festgesetzten 37 440 000 Euro gelangt.

216    Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Rn. 13, und vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96, Slg. 1998, I‑2265, Rn. 96, Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T‑30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 223).

217    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen – d. h. zur Beachtung dieser Regeln – stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere und Dauer in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 216 angeführt, Rn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere bedeutet dies, dass die Kommission die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Rn. 226 bis 228, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Rn. 171).

218    Was zudem die Wahl des Referenzzeitraums betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission eine Berechnungsmethode zu wählen hat, die es ihr ermöglicht, Größe und Wirtschaftskraft eines jeden betroffenen Unternehmens sowie das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Zudem muss nach der Rechtsprechung der zu berücksichtigende Zeitraum so abgegrenzt werden, dass die ermittelten Umsatzzahlen – und die Marktanteile – so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind. Das Referenzjahr muss daher nicht unbedingt das letzte volle Jahr sein, in dem die Zuwiderhandlung angedauert hat (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg. 2011, II‑6681, Rn. 177, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission, T‑26/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 81 und 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219    Folglich kann ein bestimmtes Unternehmen nur dann verlangen, dass die Kommission bei ihm auf einen anderen als den im Allgemeinen herangezogenen Zeitraum abstellt, wenn es nachweist, dass der von ihm im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (Urteile des Gerichts Fiskeby Board/Kommission, oben in Rn. 199 angeführt, Rn. 42, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 142).

220    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission dadurch, dass sie auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre der Beteiligung jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens abgestellt hat, einen Referenzzeitraum gewählt hat, der insgesamt der in der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Anforderung genügt, den zu berücksichtigenden Zeitraum so abzugrenzen, dass die ermittelten Zahlen so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind.

221    Zweitens haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass der von ihnen im letztgenannten Zeitraum erzielte Umsatz aus für sie spezifischen Gründen weder für ihre wirkliche Größe und ihre Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet.

222    Zwar war der maßgebliche Umsatz der Jahre 1999 bis 2001 im Durchschnitt höher als die Jahresumsätze der früheren Jahre der Beteiligung, jedoch ergibt sich aus Rn. 130 der Klageschrift, dass dies im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der auf den vom Kartell erfassten Märkten erzielte Umsatz der Klägerinnen während des Zeitraums der Beteiligung an der Zuwiderhandlung kontinuierlich gestiegen ist. Ein solcher Anstieg kann indes die typische Folge eines Kartells sein, zu dessen Hauptzielen es gehört, die Preise der betreffenden Erzeugnisse zu erhöhen. Zudem kann eine solche Erhöhung zumindest teilweise auch auf allgemeinen Faktoren beruhen, wie der Inflation oder einer ebenfalls steigenden Tendenz des Preises für die Rohstoffe der fraglichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, die hier gegeben war, da nach den Angaben der Kommission der Rohölpreis zwischen 1992 und 2001 erheblich gestiegen ist.

223    Dagegen nennen die Klägerinnen keinen außergewöhnlichen Umstand, der den Anstieg ihres Umsatzes im Zeitraum 1992 bis 2001 verursacht hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Erhöhung tendenziell ist und in einer engen Korrelation mit dem Rohölpreis steht.

224    Auch können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der von ihnen im Referenzzeitraum erzielte durchschnittliche Jahresumsatz höher war als der des Zeitraums 2002 bis einschließlich 2004. Abgesehen von der ersten Hälfte des Jahres 2002 besaßen die Klägerinnen nämlich in diesem Zeitraum nicht mehr die unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligte Gesellschaft. Somit stand der Rückgang des Umsatzes von Shell Deutschland Oil gegenüber dem von Dea Mineraloel in keinem Zusammenhang mit der Geschäftspolitik der Klägerinnen, so dass er nicht zu ihren Gunsten geltend gemacht werden kann.

225    Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass der Umsatz, den sie im Referenzzeitraum erzielt haben, aus für sie spezifischen Gründen weder für ihre wirkliche Größe und ihre Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihnen begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet.

226    Da die von der Kommission getroffene Wahl des Referenzzeitraums den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht, gehen die Argumente der Klägerinnen bezüglich der Möglichkeit, die Daten für das Geschäftsjahr 1993/1994 zu rekonstruieren, ins Leere und sind daher zurückzuweisen.

227    Nach dem Vorstehenden ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Jahresumsatz der Klägerinnen im Zeitraum 1999 bis 2001 herangezogen hat, weder gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.

228    Jedenfalls gelangt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu der Auffassung, dass die hinsichtlich der Klägerinnen getroffene Wahl des Referenzzeitraums nach sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles gerechtfertigt ist.

 Zur Berücksichtigung der von Shell vorgelegten Zahlen

229    Mit ihrer zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass sich die Kommission auf die von Shell gelieferten und nicht auf die von ihnen vorgelegten Umsatzzahlen gestützt habe.

230    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach den Ziff. 15 und 16 der Leitlinien von 2006 die Kommission den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten bestimmt, die von diesem Unternehmen verfügbar sind. Sind die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig, kann die Kommission den Umsatz mittels der erhaltenen Teildaten oder jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen.

231    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren wiederholt angegeben haben, sie seien nicht in der Lage, Daten für das Geschäftsjahr 2001/2002 vorzulegen. Die erste Hälfte dieses Geschäftsjahrs fiel indes in das Kalenderjahr 2001, das zu dem von der Kommission zugrunde gelegten Referenzzeitraum (Kalenderjahre 1999 bis 2001) gehörte.

232    Ferner haben die Klägerinnen in Beantwortung der Auskunftsersuchen der Kommission wiederholt ausgeführt, dass sie keine nach Produktgruppen aufgeschlüsselten Zahlen hätten vorlegen können. Angesichts der Tatsache, dass die von der Kommission für die Schwere der Zuwiderhandlung verwendeten Koeffizienten für Paraffinwachs und Gatsch unterschiedlich waren, waren jedoch aufgeschlüsselte Zahlen für die Berechnung der Höhe des Bußgelds unerlässlich (vgl. oben, Rn. 206).

233    Somit waren die von den Klägerinnen gelieferten Daten unvollständig, so dass die Kommission andere Daten verwenden musste, um den Betrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße berechnen zu können.

234    Zweitens ergibt sich aus der Antwort von Shell vom 31. Januar 2008 auf das Auskunftsersuchen der Kommission, dass die von Shell vorgelegten Daten kohärent und vollständig waren und für sich allein genommen für die Berechnung der Kommission ausreichten.

235    Drittens ist daran zu erinnern (vgl. oben, Rn. 207 und 208), dass die Klägerinnen in ihrer Antwort vom 5. März 2008 auf das Auskunftsersuchen der Kommission angegeben haben, dass sie Shell kontaktiert hätten, um sich über die für sie verfügbaren Umsatzzahlen zu informieren, und dass sie darüber auf dem Laufenden gewesen seien, dass Shell der Kommission die Umsatzzahlen für das Geschäftsjahr 2001/2002 bereits übermittelt habe. Sie haben auf die von Shell für dieses Geschäftsjahr vorgelegten Zahlen verwiesen und eingeräumt, dass solche zuverlässigen und verfügbaren Zahlen für die RWE-Gruppe fehlten.

236    Viertens machen die Klägerinnen nicht ausdrücklich geltend, dass der von der Kommission für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 für Paraffinwachs und Gatsch angenommene Umsatz unzutreffend sei. Sie weisen lediglich darauf hin, dass das Paraffinwachsgeschäft der ehemaligen Dea Mineraloel in den Geschäftsjahren 1998/1999 bis 2000/2001 durchschnittlich Umsätze von etwa 18,2 Mio. Euro eingebracht habe und dass diese Zahl um etwa 280 000 Euro niedriger sei als die von der Kommission veranschlagte. Dieses Argument ist jedoch nicht geeignet, nachzuweisen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, da die von den Klägerinnen übermittelten Daten die Geschäftsjahre 1998/1999 bis 2000/2001 betrafen und nicht die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung systematisch berücksichtigten Kalenderjahre. Außerdem ergibt sich aus den von den Klägerinnen in Rn. 130 der Klageschrift mitgeteilten Zahlen, dass sich der Umsatz für Paraffinwachs im Geschäftsjahr 1998/1999 auf 16 304 000 Euro und im Geschäftsjahr 1999/2000 auf 19 543 000 Euro belief. Im Geschäftsjahr 2000/2001 betrug der Umsatz für Paraffinwachs 18 677 000 Euro. Es ist daher plausibel, dass die Differenz von 280 000 Euro darauf zurückzuführen ist, dass der von den Klägerinnen gewählte Zeitraum die zweite Hälfte des Jahres 1998 umfasst, in der der Umsatz niedriger war als der in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 erzielte Umsatz, der in die Berechnung der Klägerinnen hingegen nicht einbezogen worden war.

237    Fünftens können die Klägerinnen der Kommission nicht mit Erfolg vorwerfen, die von Shell gelieferten Daten nicht mit ihren Teildaten und Schätzungen vervollständigt zu haben. Wenn die Kommission nämlich über vollständige kohärente und zuverlässige Daten aus einer Quelle verfügt, auf die die Klägerinnen in Bezug auf einen Teil der Daten selbst verweisen, kann sie nicht verpflichtet sein, diese Daten mit den Daten aus einer anderen Quelle, die auf der Grundlage einer unterschiedlichen Methode berechnet wurden und deren Kompatibilität daher nicht sicher ist, zu kombinieren.

238    Folglich ist die Rüge der Klägerinnen, mit der die Berücksichtigung der von Shell gelieferten Umsatzzahlen beanstandet wird, zurückzuweisen.

239    Somit ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Leitlinien von 2006

240    Die Klägerinnen tragen vor, dass sich die Kommission bei der Ermittlung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße auf den Durchschnittsumsatz der Jahre 1999 bis 2001 gestützt habe, während für Shell der Durchschnittsumsatz der Jahre 2002 bis 2004 (für Paraffinwachs) und 2001 bis 2003 (für Gatsch) berücksichtigt worden sei. Dieser Unterschied in der Berechnung habe in zweifacher Hinsicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geführt.

241    Zum einen seien die Klägerinnen für die von Dea Mineraloel und von Shell & Dea Oil vom 3. September 1992 bis 30. Juni 2002 begangene Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen worden. Shell sei für dieselbe Zuwiderhandlung im selben Zeitraum und darüber hinaus für die von den Nachfolgegesellschaften von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung für einen Gesamtzeitraum vom 3. September 1992 bis 17. März 2005 zur Verantwortung gezogen worden. Wegen des unterschiedlichen Referenzzeitraums sei jedoch der Grundbetrag der für Shell berechneten Geldbuße niedriger gewesen als der für RWE ermittelte, auch wenn sich Shell über einen um nahezu drei Jahre längeren Zeitraum an dem Kartell beteiligt habe. Eine derartige Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße sei diskriminierend.

242    Zum anderen sei die Ungleichbehandlung der Klägerinnen und von Shell während der Zeit ihres beiderseitigen Engagements bei Shell & Dea Oil, d. h. also vom 2. Januar bis zum 30. Juni 2002, ebenfalls eklatant. Zeitanteilig entfalle auf die Klägerinnen auf diesen Zeitraum ein Grundbetrag von 1,6 Mio. Euro. Bei Shell seien es weniger als 1,2 Mio. Euro, obwohl gegen Shell, wie sich aus Rn. 530 der angefochtenen Entscheidung ergebe, wegen genau derselben Zuwiderhandlung von Shell & Dea Oil gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei.

243    Hätte die Kommission, so die Klägerinnen, den Grundbetrag für die Klägerinnen – wie für Shell – auf Basis des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2002 bis 2004 für Paraffinwachs und 2001 bis 2003 für Gatsch ermittelt, wäre sie zu einem Betrag von etwa 24,93 Mio. Euro und, ceteris paribus, zu einer Geldbuße in Höhe von 29,92 Mio. Euro gelangt. Das entspreche in etwa der Geldbuße, die sich aus der Berechnung anhand des Durchschnittsumsatzes der Geschäftsjahre 1992/1993 bis 2000/2001 ergebe. Nur die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes anhand des durchschnittlichen Umsatzes der Geschäftsjahre 1992/1993 bis 2000/2001 stehe daher mit den Leitlinien von 2006 und dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang.

244    Was erstens die allgemeine Rüge der Klägerinnen betrifft, dass ein Referenzzeitraum angewandt worden sei, statt den Grundbetrag anhand der auf jedes Jahr der Zuwiderhandlung entfallenden Umsätze zu berechnen, ist auf die oben in den Rn. 216 bis 225 dargelegten Erwägungen zu verweisen. Aus ihnen ergibt sich, dass die Kommission berechtigt war, den Umsatz anhand eines Referenzzeitraums zu ermitteln, aus dem sich für alle betroffenen Unternehmen Zahlen ergeben, die so weit wie möglich miteinander vergleichbar sind, es sei denn, ein Unternehmen weist nach, dass der Umsatz, den es im Referenzzeitraum erzielt hat, aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine wirkliche Größe und seine Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet. Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass dies hier der Fall ist.

245    Zweitens braucht der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich des Zeitraums, in dem das Gemeinschaftsunternehmen Shell & Dea Oil bestand, nicht geprüft zu werden, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht genügend Gesichtspunkte zusammengetragen hat, um den Klägerinnen die Verantwortung für dessen Handlungen zuzurechnen (vgl. oben, Rn. 130).

246    Drittens ist die Rüge der Klägerinnen zu prüfen, wonach trotz der Tatsache, dass der für Shell berechnete Grundbetrag der Geldbuße auf dieselbe, von derselben Gesellschaft begangene Zuwiderhandlung gestützt sei wie in ihrem Fall und Shell sich länger an der Zuwiderhandlung beteiligt habe als sie, der für Shell berechnete Grundbetrag der Geldbuße niedriger sei (30 Mio. Euro) als der für sie berechnete (31,2 Mio. Euro).

247    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der für die Klägerinnen ermittelte Grundbetrag der Geldbuße höher war als der für Shell ermittelte, einzig und allein darauf zurückzuführen ist, dass der Referenzzeitraum unterschiedlich war. Der durchschnittliche Umsatz von Shell Deutschland Oil während des Zeitraums 2002 bis 2004 für Paraffinwachs und während des Zeitraums 2001 bis 2003 für Gatsch war niedriger als der von Dea Mineraloel während des Zeitraums 1999 bis 2001.

248    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten, der es verbietet, vergleichbare Situationen unterschiedlich und unterschiedliche Situationen gleich zu behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Rn. 219).

249    Der Gerichtshof hat zwar zum einen entschieden, dass die Heranziehung eines einheitlichen Referenzjahrs für alle an derselben Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen jedem Unternehmen die Gewissheit gibt, ebenso behandelt zu werden wie die anderen Unternehmen, da die Sanktionen in einheitlicher Weise ermittelt werden, und zum anderen, dass die Wahl eines zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehörenden Referenzjahrs eine Beurteilung des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung anhand der wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zeitraum ermöglicht (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, Slg. 2003, I‑11005, Rn. 129).

250    Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Wahl eines einheitlichen Referenzzeitraums der einzige Weg ist, um die Sanktionen im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung festzulegen. Insbesondere ist die Kommission berechtigt, zu berücksichtigen, dass für ein bestimmtes Unternehmen das einheitliche Referenzjahr außerhalb des Zeitraums der Zuwiderhandlung liegt, der für dieses Unternehmen festgestellt worden ist, und somit keinen geeigneten Anhaltspunkt für sein individuelles Gewicht bei der Begehung der Zuwiderhandlung darstellt. Die Kommission darf deshalb den Umsatz des Unternehmens für ein vom einheitlichen Referenzjahr abweichendes Jahr berücksichtigen, sofern die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße für die verschiedenen Mitglieder eines Kartells kohärent und objektiv gerechtfertigt bleibt.

251    Im vorliegenden Fall hat die Kommission, indem sie den durchschnittlichen jährlichen Umsatz der letzten drei Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, auf alle Mitglieder des Kartells ein einheitliches Kriterium objektiv angewandt, gerade um die Gleichbehandlung der Beteiligten zu wahren.

252    Außerdem ist festzustellen, dass der Umsatzrückgang, der zur Folge hatte, dass der Grundbetrag der für Shell ermittelten Geldbuße niedriger war als der für RWE ermittelte, während des Zeitraums 2002 bis 2004 eingetreten ist. Für die ersten sechs Monate dieses Zeitraums wurde die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Shell & Dea Oil durch RWE nicht nachgewiesen. Für die verbleibenden zwei Jahre und neun Monate ist unstreitig, dass Shell Deutschland Oil und Shell Deutschland Schmierstoff völlig unabhängig von RWE tätig waren. Somit hat die Kommission zu Recht angenommen, es dürfe den Klägerinnen nicht zugutekommen, dass der Beitrag von Shell zum Kartell seine wirtschaftliche Bedeutung gegen Ende, als die Klägerinnen nicht mehr am Kartell beteiligt waren, verloren hatte, und zwar vor allem angesichts der Tatsache, dass der Umsatz der Klägerinnen auf den vom Kartell betroffenen Märkten während ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung eine kontinuierlich steigende Tendenz hatte.

253    Damit lässt sich die Tatsache, dass der für die Klägerinnen berechnete Grundbetrag der Geldbuße höher war als der für die Shell-Gruppe berechnete, einzig und allein darauf zurückführen, dass der Umsatz auf den vom Kartell betroffenen Märkten nach der Übernahme von Dea Mineraloel durch Shell erheblich gesunken ist. Da sich die Klägerinnen daher hinsichtlich eines für die Festsetzung des Bußgeldbetrags erheblichen Aspekts in einer anderen Situation befanden als Shell, ist diese Rüge der Ungleichbehandlung zurückzuweisen.

254    Jedenfalls gelangt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu der Auffassung, dass der von der Kommission festgesetzte Grundbetrag die Schwere und Dauer der von Dea Mineraloel begangenen Zuwiderhandlung in Anbetracht sämtlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände des Falles zutreffend widerspiegelt.

255    Nach all diesen Erwägungen ist auch der dritte Teil des dritten Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.     Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Geldbuße

256    Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Kommission erlassenen Entscheidungen wird durch die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt, die den Unionsgerichten in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 229 EG eingeräumt ist. Diese Befugnis ermächtigt die Gerichte über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit – im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte –, dass die Unionsgerichte sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen und befugt sind, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Rn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Rn. 181).

257    Das Gericht hat daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, zu bewerten, ob gegen die klägerische Partei eine Geldbuße verhängt wurde, deren Höhe die Schwere und die Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung so zutreffend widerspiegelt, dass diese Geldbuße gemessen an den in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Kriterien verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Aristrain/Kommission, T‑156/94, Slg. 1999, II‑645, Rn. 584 bis 586, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Rn. 93).

258    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 162 angeführt, Rn. 64).

259    Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße für die Schwere der Zuwiderhandlung 18 % des Jahresumsatzes von Paraffinwachs und 15 % des Jahresumsatzes von Gatsch berücksichtigt. Die auf diese Weise ermittelten Beträge wurden wegen der Dauer der Zuwiderhandlung um den Koeffizienten 10 für Paraffinwachs und 5 für Gatsch multipliziert. Insgesamt, unter Einbeziehung des wegen der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzten Zusatzbetrags, der ebenfalls 18 % des Umsatzes für Paraffinwachs und 15 % des Umsatzes für Gatsch betrug, hat die Kommission einen Multiplikator von 11 für Paraffinwachs und von 6 für Gatsch angewandt.

260    Es ist daran zu erinnern, dass die Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Juni 2002 nicht nachgewiesen wurde und dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich dieses Zeitraums für nichtig zu erklären ist, soweit sie die Klägerinnen betrifft (vgl. oben, Rn. 130). Daher sind nach Abzug dieses Zeitraums der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung die von der Kommission angewandten Multiplikatoren für Paraffinwachs von 11 auf 10,5 und für Gatsch von 6 auf 5,5 herabzusetzen.

261    Der so festgesetzte Koeffizient gilt unbeschadet des Ergebnisses einer erneuten Prüfung, die die Kommission nach dem vorliegenden Urteil möglicherweise hinsichtlich der Frage vornehmen wird, ob die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung den Klägerinnen zurechenbar ist.

262    Was im übrigen die Geldbuße betrifft, die für den Zeitraum vom 3. September 1992 bis 2. Januar 2002 verhängt wurde, ist das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Auffassung, dass die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Anbetracht der Schwere und der Dauer der begangenen Zuwiderhandlung angemessen ist.

263    Nach alledem wird der Betrag der Geldbuße auf 35 888 562 Euro festgesetzt.

 Kosten

264    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

265    Im vorliegenden Fall hat das Gericht nur dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes der Klägerinnen stattgegeben. Infolgedessen ist der Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße um 4,1 % herabgesetzt worden. Bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles ist somit zu entscheiden, dass die Klägerinnen vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission tragen. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der den Klägerinnen entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 – Kerzenwachse) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die RWE AG und die RWE Dea AG nach dem 2. Januar 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt haben.

2.      Der Betrag der gegen RWE und RWE Dea verhängten Geldbuße wird auf 35 888 562 Euro festgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten, die RWE und RWE Dea entstanden sind. RWE und RWE Dea tragen vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1.  Verwaltungsverfahren und Erlass der angefochtenen Entscheidung

2.  Die Strukturen der RWE-Gruppe und des Gemeinschaftsunternehmens Shell & Dea Oil

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Feststellung, dass die Klägerinnen mit Dea Mineraloel bzw. Shell & Dea Oil eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten

Einleitende Bemerkungen

Zum ersten Teil: Zurechnung der Verantwortung für die von Dea Mineraloel begangene Zuwiderhandlung zulasten der Klägerinnen (Zeitraum bis 2. Januar 2002)

Zur angefochtenen Entscheidung

Zu der Vermutung, dass die Tochtergesellschaft und ihre einzige Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten

Zu den Argumenten der Klägerinnen bezüglich der Widerlegung der Vermutung

–  Zur operativen Eigenständigkeit von Dea Mineraloel

–  Zu dem fehlenden Einfluss auf das Paraffinwachsgeschäft und dem geringen prozentualen Anteil der Verkäufe von Paraffinwachs am Umsatz von Dea Mineraloel

Zur behaupteten verschuldensunabhängigen Haftung der Klägerinnen

Zum zweiten Teil: Zurechnung der Verantwortung für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung (2. Januar bis 30. Juni 2002) zulasten der Klägerinnen

Zur gemeinsamen Kontrolle und zur gemeinsamen Ausübung von bestimmendem Einfluss auf das Geschäftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens

Zur Rechtmäßigkeit der Feststellung der Kommission, dass die Verantwortlichkeit für die von Shell & Dea Oil begangene Zuwiderhandlung RWE und Shell zuzurechnen ist

2.  Zum zweiten Klagegrund: Nichtanwendung der Kronzeugenregelung von 2002 auf die Klägerinnen

Zum ersten Teil: Nichterstreckung des von Shell gestellten Kronzeugenantrags auf die Klägerinnen

Zur angefochtenen Entscheidung

Zur ersten Rüge: keine Erstreckung des Shell gewährten Erlasses der Geldbuße auf die Zuwiderhandlung von Dea Mineraloel

Zur zweiten Rüge: keine Erstreckung des Shell gewährten Erlasses der Geldbuße auf die Zuwiderhandlung von Shell & Dea Oil

Zum zweiten Teil: Anspruch der Klägerinnen auf vollständigen Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung der Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung von 2002

Zum dritten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen

3.  Zum dritten Klagegrund: Ermittlung des für die Bemessung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße zugrunde gelegten Umsatzes

Zum ersten Teil: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Berechnung des Umsatzes der Klägerinnen

Zur ersten Rüge: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Wahl des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung

Zur zweiten Rüge: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Bestimmung des Umsatzes

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Zur Wahl des Referenzzeitraums (Kalenderjahre 1999 bis 2001)

Zur Berücksichtigung der von Shell vorgelegten Zahlen

Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Leitlinien von 2006

4.  Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.