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Klage, eingereicht am 24. Oktober 2011 - Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission

(Rechtssache T-552/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro A. E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: E. Tzannini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben;

die angefochtene Belastungsanzeige für nichtig zu erklären;

sein Vorbringen zu berücksichtigen, falls das Gericht der Auffassung ist, dass die Beträge, wie sie in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2011 angegeben werden, zurückzuerstatten sind;

den angefochtenen Akt auch in dem die dritte Rate betreffenden Teil für nichtig zu erklären, die nicht gezahlt wurde;

die möglicherweise zu erstattenden Beträge mit der niemals gezahlten dritten Rate zu verrechnen, die seit fünf Jahren aussteht;

die vorliegende Klage als Ereignis anzusehen, das die Verjährung des Anspruchs auf die Zahlung der dritten Rate unterbricht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in der Belastungsanzeige Nr. 3241109207 vom 9. September 2011 über den dem Kläger im Rahmen des Forschungsprogramms Nr. 510743 "WARD IN HAND" gewährten Zuschuss enthalten ist.

Zur Begründung seines Vorbringens macht der Kläger die folgenden Klagegründe geltend:

Ermessensmissbrauch der Kommission, da sie die Nichtvorlage der Zeiterfassungsbögen im Wege der Fiktion der Nichtvorlage von Unterlagen als vertragswidriges Verhalten gleichgestellt habe;

fehlende Begründung der angefochtenen Belastungsanzeige und Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein belastender Akt eine Begründung enthalten müsse, so dass seine Rechtmäßigkeit geprüft werden könne, die angefochtene Belastungsanzeige enthalte jedoch keinerlei Begründung;

Nichtberücksichtigung von Beweismitteln;

Rechtsfehler und Begründungmangel, da die Beklagte das Tatsachenvorbringen der Klägers nicht berücksichtigt und es willkürlich und ohne Begründung zurückgewiesen habe;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die Beklagte dem Kläger die letzte Rate des Programms rechtswidrig nicht ausgezahlt und seine gesamte Forschungsarbeit fünf Jahre nach dem Abschluss des Programms zunichte gemacht habe.

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