Language of document :

Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 – Post Bank Iran/Rat

(Rechtssache T-13/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Rechtsgrundlage – Verstoß gegen das Völkerrecht – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Nichtdiskriminierung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Post Bank Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und G. Marhic)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Zum einen Antrag auf Nichtigerklärung, erstens des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 (ABl. L 281, S. 81) geltenden Fassung, und des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit diese die Klägerin betreffen, zweitens der in dem Schreiben vom 29. Oktober 2010 „enthaltenen“ Entscheidung in Bezug auf die Klägerin, drittens des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11), insofern diese die Situation der Klägerin berühren, viertens der in dem Schreiben vom 5. Dezember 2011 „enthaltenen“ Entscheidung in Bezug auf die Klägerin, fünftens des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft, und sechstens jeder zukünftigen Verordnung und jedes zukünftigen Beschlusses des Rates und der Kommission, die einen der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Rechtsakt ergänzen oder ändern sollten, und zum anderen Antrag, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010, Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22), Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012, Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 282, S. 58), Art. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34) sowie des Art. 1 Nr. 2 des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 356, S. 71) für nicht auf die Klägerin anwendbar zu erklären

Tenor

Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf die Nichtigkeit jeder zukünftigen Verordnung oder jedes zukünftigen Beschlusses des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, die einen im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen Rechtsakte ergänzen oder ändern sollten, gerichtet ist.

Es ist weder über den Antrag auf Nichtigerklärung der in den Schreiben des Rates vom 29. Oktober 2010 und 5. Dezember 2011 „enthaltenen“ Entscheidungen in Bezug auf die Post Bank Iran noch über die vom Rat erhobene und von der Kommission unterstützte Einrede der Unzulässigkeit allein des Antrags auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben des Rates vom 29. Oktober 2010 „enthaltenen“ Entscheidung in Bezug auf die Post Bank Iran zu entscheiden.

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in der durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 geänderten Fassung, Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 und Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Post Bank Iran betreffen.

Die Wirkungen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und danach durch den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gegenüber der Post Bank Iran, werden bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechterhalten, soweit die Iran Insurance Company von ihm betroffen ist.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die der Post Bank Iran entstandenen Kosten.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 63 vom 26.2.2011.