Klage, eingereicht am 7. April 2010 - Entegris/HABM - Optimize Technologies (OPTIMIZE TECHNOLOGIES)
(Rechtssache T-163/10)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Entegris, Inc. (Billerica, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: T. Ludbrook, Barrister, und M. Rosser, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Optimize Technologies, Inc. (Oregon City, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
der Beschwerde stattzugeben;
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Januar 2010 in der Sache R 802/2009-2 aufzuheben;
die in Frage stehende Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen;
dem Harmonisierungsamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "OPTIMIZE TECHNOLOGIES" für Waren der Klasse 9.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "OPTIMIZER" für Waren der Klassen 1, 9 und 11.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer diese Vorschrift nicht gemäß der einschlägigen Rechtsprechung angewandt und damit zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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