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Klage, eingereicht am 29. August 2015 – Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-506/15)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, O. Tsirkinidou und A.-E. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 4076)1 für nichtig zu erklären, soweit mit ihm Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wurden, die in den Antragsjahren 2009, 2010 und 2011 im Bereich der entkoppelten Direktbeihilfen und im Antragsjahr 2011 im Bereich der Cross-Compliance getätigt wurden, und wegen des Versäumnisses der Kommission, gemäß dem Urteil des Gerichts vom 6. November 2014 in der Rechtssache T-632/11, Hellenische Republik/Kommission, 10 460 620,42 Euro an die Hellenische Republik zurückzuzahlen, und zwar entsprechend den Ausführungen zum Sachverhalt und dem Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Zur finanziellen Berichtigung, die nach der Regelung über die entkoppelten Direktbeihilfen vorgenommen wurde, trägt die Hellenische Republik vier Nichtigkeitsgründe vor.

Zur pauschalen finanziellen Berichtigung von 25 % wegen Mängeln bei der Definition und der Kontrolle von Dauergrünland in den Antragsjahren 2009, 2010 und 2011: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/20042 (und des späteren Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1120/20093 ).

Zur gleichen pauschalen finanziellen Berichtigung von 25 %: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer finanziellen Berichtigung von 25 % vorgelegen hätten, Begründungsmangel und Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission bei gleichzeitiger Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zur pauschalen finanziellen Berichtigung von 5 % wegen Mängeln beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) im ersten Jahr seiner Anwendung (2009): Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Leitlinien und Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission bei gleichzeitiger Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zur pauschalen finanziellen Berichtigung wegen Mängeln bei den Vor-Ort-Kontrollen, insbesondere zur pauschalen Berichtigung von 2 % wegen der Unwirksamkeit der Risikoanalyse für das Antragsjahr 2010: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/20094 und Art. 27 der Verordnung Nr. 796/2004 sowie Verletzung des berechtigten Vertrauens.

Zu den übrigen angefochtenen Abschnitten des Durchführungsbeschlusses der Kommission werden die folgenden beiden Nichtigkeitsgründe geltend gemacht:

Zur pauschalen finanziellen Berichtigung von 2 % im Bereich der Cross-Compliance für das Antragsjahr 2011: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 11 der Verordnung Nr. 885/20065 und von Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/20056 – Begründungsmangel – und Tatsachenfehler in Bezug auf die pauschale Berichtigung von 2 % für das Antragsjahr 2011.

Zu dem der Hellenischen Republik in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 6. November 2014 in der Rechtssache T-632/11 zu erstattenden Betrag: Verstoß gegen Art. 266 AEUV und Art. 280 AEUV in Bezug auf die Verpflichtung der Kommission, die für die Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und fehlende Begründung dafür, dass der Betrag von 10 460 620,42 Euro nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-632/11 nicht an die Hellenische Republik gezahlt worden sei.

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1 ABl. L 182, S. 39.

2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

3 Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316, S. 1).

4 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).

5 Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).

6 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).