Language of document : ECLI:EU:T:2018:147





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. März 2018 – Polen/Kommission

(Rechtssache T507/15)

„EGFL – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Verordnung (EG) Nr. 2200/96, Richtlinie 2002/55/EG, Verordnungen (EG) Nr. 1432/2003, (EG) Nr. 1433/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 885/2006, (EG) Nr. 1182/2007, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EU) Nr. 1306/2013 – Von Polen getätigte Ausgaben – Risiken für den EGFL – Kontrollen vor Ort – Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation – Voneinander abweichende Sprachfassungen – Finanzkorrektur“

1.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat

(vgl. Rn. 25-28)

2.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Wörtliche, systematische und teleologische Auslegung

2.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Wörtliche, systematische und teleologische Auslegung

(vgl. Rn. 42)

3.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EGFL – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzungen – Kontrolle der Organisationen durch die Mitgliedstaaten – Umfang – Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen Rechtsrahmen

3.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EGFL – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzungen – Kontrolle der Organisationen durch die Mitgliedstaaten – Umfang – Kontinuität zwischen dem alten und dem neuen Rechtsrahmen

(Verordnungen des Rates Nr. 1182/2007, Art. 4 und 55 Abs. 2, und Nr. 1234/2007, Art. 125b; Verordnungen der Kommission Nr. 1432/2003, Art. 20, und Nr. 1580/2007, Art. 108)

(vgl. Rn. 44-48, 53, 55-58)

4.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Stillschweigende Verpflichtung – Bedeutung

(vgl. Rn. 59)

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ausarbeitung von Entscheidungen – Schriftliche Mitteilung, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt – Inhalt

5.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ausarbeitung von Entscheidungen – Schriftliche Mitteilung, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt – Inhalt

(Verordnung Nr. 885/2006 der Kommission, Art. 11 Abs. 1)

(vgl. Rn. 77, 78)

6.      Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EGFL – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzungen – Überprüfung der im Rahmen der Anerkennung erhaltenen Auskünfte durch die Mitgliedstaaten – Umfang

(Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, Art. 11 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung Nr. 1432/2003 der Kommission, Art. 4 Abs. 1, 16 Buchst. a, 17 Abs. 2 Buchst. a und 20 Abs. 1)

(vgl. Rn. 93, 94)

7.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der fraglichen Regelung

(vgl. Rn. 104, 105)

8.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Zeitraum, für den eine finanzielle Berichtigung vorgenommen werden kann – Zeitraum nach der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen – Zulässigkeit bei Fortbestehen der Unregelmäßigkeiten

8.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Zeitraum, für den eine finanzielle Berichtigung vorgenommen werden kann – Zeitraum nach der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen – Zulässigkeit bei Fortbestehen der Unregelmäßigkeiten

(vgl. Rn. 120)

9.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Pauschale finanzielle Berichtigung, die von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommen wird – Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der durch den Mitgliedstaat eingerichteten Schlüsselkontrollen – Zulässigkeit der Anwendung eines Pauschalsatzes von 10 % für sämtliche festgestellten Mängel

9.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Pauschale finanzielle Berichtigung, die von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommen wird – Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der durch den Mitgliedstaat eingerichteten Schlüsselkontrollen – Zulässigkeit der Anwendung eines Pauschalsatzes von 10 % für sämtliche festgestellten Mängel

(vgl. Rn. 125-130)

Gegenstand

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.