Language of document :

Urteil des Gerichts vom 22. November 2018 – Litauen/Kommission

(Rechtssache T-508/15)1

(EAGFL, EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Ausgaben Litauens – Vorruhestandsbeihilfe – Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 – Art. 23 der Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 – Begriff der Ausübung einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – Zusammenhang mit dem Begriff des Semisubsistenzbetriebs)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, M. Palionis, T. Lozoraitis, R. Krasuckaitė und A. Petrauskaitė)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und J. Jokubauskaitė)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39), soweit dadurch der Republik Litauen eine pauschale Finanzkorrektur von 5 % auferlegt wurde und auf diese Weise der Betrag von 1 938 300,08 Euro von der Finanzierung ausgeschlossen wurde, die im Rahmen der Regelung des „Vorruhestands“ im Zeitraum vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2013 erfolgte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Republik Litauen trägt die Kosten.

____________

1     ABl. C 371 vom 9.11.2015.